Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 550 (NJ DDR 1962, S. 550); ersatzanspruchs auf einem Beschluß der Mitgliederversammlung beruht, die von ihr beschlossene Höhe nicht überschritten werden. OG, Urt. vom 27. März 1962 - 2 Zz 1/62. Der Kläger war Mitglied der verklagten Produktionsgenossenschaft. Am 30. September 1959 wurde er durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Hierbei hat die Mitgliederversammlung auch beschlossen, ihm seine Einlage nicht auszuzahlen und keinen Gewinnanteil zu gewähren. Der Kläger fordert Rückzahlung seiner Einlage, die die Parteien übereinstimmend mit 548,10 DM angeben, und des von ihm mit 700, DM bezifferten Gewinn- . anteils für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1959. Er hat demgemäß Verurteilung der Verklagten zur Zahlung von 1 234 DM beantragt. Diese hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt: Dem Kläger seien Verstöße gegen das Statut und die Betriebsordnung und insbesondere Zersetzung der Genossenschaft durch Versuche der Abwerbung von drei Genossenschaftsmitgliedern vorgeworfen worden. Erhebliche Kosten seien ihr durch zahlreiche Vorstandssitzungen und Verhandlungen mit dem Rat der Gemeinde, des Kreises und des Bezirkes und der Handwerkskammer entstanden. Weiter habe er sie dadurch geschädigt, daß er als Vorsitzender und Verantwortlicher für Messearbeiten während der Frühjahrsmesse 1959 auf dem Messegelände Stoffe für Dekorationsarbeiten nicht ordnungsmäßig verwahrt und ihr Abhandenkommen verschuldet habe. Insgesamt habe er einen Schaden von 3 417 DM verursacht. Am Tage nach dem Ausschluß habe er auf dem Messegelände in ihrer Werkstatt Pausen von Schildern verbrannt und dadurch einen weiteren Schaden von 100 DM verursacht. Zur Aberkennung der Ansprüche auf Einlage und Gewinnanteil sei die Mitgliederversammlung in ihrer Eigenschaft als höchstes Organ der Genossenschaft (Abschn. V Abs. 1 des Musterstatuts) berechtigt. Schon hieraus ergebe sich, daß nach Abschn. III Abs. 9 die Befugnis der Mitgliederversammlung zu einem Ausnahmebeschluß sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Zahlung der Einlage und des Gewinnanteils, sondern auch auf die Zahlungsverpflichtung selbst beziehen müsse. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Rechtsweg nicht zulässig sei. Das ergebe sich aus Abschn. V/l des Musterstatuts der Produktionsgenossenschaften, nach dem die Mitgliederversammlung, deren höchstes Organ sie sei, Beschlüsse fasse, die für alle Mitglieder verbindlich seien. Demnach sei auch der Beschluß vom 14. Dezember 1959 verbindlich, dem Kläger die Auszahlung des Gewinnanteils und des Anteils am Konsumtionsfonds (gemeint wahrscheinlich: der Einlage und des Gewinnanteils) zu verweigern. Das Gericht sei nicht berechtigt, sich über ihn hinwegzusetzen und ihn '„sogar“ aufzuheben. Das wäre eine Verletzung der innergenossenschaftlichen Demokratie. Allerdings müsse es gegen den Beschluß einer Mitgliederversammlung einen Beschwerdeweg geben. Das könne nur eine Beschwerde beim Rat des Kreises sein, wenn man das LPG-Recht „analogisch" anwenden wolle. Die Klage sei daher mangels Zuständigkeit abzuweisen. Der gegen diese Entscheidung gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst hätte das Kreisgericht, da es die Klage mangels Zulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen hat was es übrigens im vorletzten Absätze seiner Entscheidungsgründe mit Unzuständigkeit verwechselt , in der Urteilsformel zum Ausdrude bringen müssen, daß die Klage als unzulässig oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen werde, also kein Sach-, son- dern ein Prozeßurteil vorliege. Der Unterschied zwischen beiden Arten der Entscheidung liegt darin, daß, wenn eine Klage durch Prozeßurteil abgewiesen wird, materiell über den Klaganspruch keine Entscheidung getroffen ist. Es ist also denkbar, daß der durch Prozeßurteil abgewiesene Kläger seinen Anspruch noch zuerkannt erhält im Falle der Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts nach Anrufung des zuständigen, im Falle der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstelle. Auch ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß er mit seinem Anspruch gegen andere Ansprüche des Verklagten aufrechnen kann. Im vorliegenden Falle hat das Kreisgericht allerdings in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht, daß über den Anspruch noch durch eine Verwaltungsbehörde nach seiner Auffassung durch den Rat des Kreises entschieden werden könne. Grundsätzlich muß aber bereits aus der Formel des Urteils zu erkennen sein, daß es sich um ein Prozeßurteil handelt, weil sonst doch Irrtümer über die materielle Rechtslage entstehen können. Die Auffassung des Kreisgerichts über die Unzulässigkeit des Rechtsweges ist aber darüber hinaus unrichtig. Die Bestimmung des Abschn. V/l des Musterstatuts, nach der die Mitgliederversammlung das höchste Organ der Genossenschaft ist, bedeutet nicht, daß sie beliebige Beschlüsse fassen kann, die sich gegen einzelne Mitglieder auswirken, ohne daß eine Nachprüfung möglich wäre. Sie besagt zunächst nur, daß sich innerhalb der Genossenschaft alle anderen Organe nach ihren Beschlüssen zu richten haben. Im übrigen ist das Kreisgericht aber in Wirklichkeit auch nicht der Auffassung, daß Beschlüsse der Mitgliederversammlung schlechthin unnachprüfbar seien. Es meint, es müsse gegen den Beschluß einer Mitgliederversammlung einen Beschwerdeweg geben, über die Beschwerde habe aber die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Diese Auffassung geht auf der anderen Seite zu weit. Es gibt Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die nicht nachprüfbar sind, z. B. die Wahlen des Vorstandes und der Revisionskommission. Abgesehen hiervon aber hat das Kreisgericht verkannt, daß, wenn man in der Nachprüfung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch staatliche Organe eine Beschränkung der innergenossenschaftlichen Demokratie erblickt, kein grundsätzlicher Unterschied darin bestehen kann, ob diese Nachprüfung dem Gericht oder der Verwaltung obliegt. Darüber hinaus hat das Kreisgericht aber nicht berücksichtigt, daß die sachliche Unnachprüfbarkeit eines einzelnen Beschlusses noch nicht den Ausschluß des Rechtsweges für Ansprüche bedeutet, die durch diesen Beschluß abgelehnt worden sind. In derartigen Fällen ist der Rechtsweg zulässig, die Klage muß aber sachlich abgewiesen werden, falls der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, kommt es vielmehr grundsätzlich darauf an, ob es sich um eine Zivilsache im Sinne des § 11 GVG handelt und, wenn dies der Fall ist, etwa besondere Vorschriften die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden begründen. Ansprüche von Mitgliedern gegen die Genossenschaft sind, wenn sie auch nicht dem Zivilrecht im engeren Sinne angehören, grundsätzlich Zivilsachen. Eine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ist hier nicht vorgesehen, im Gegensatz zu der Regelung für Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluß eines Mitgliedes (Abschn. III/4 des Musterstatuts). Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für Beschwerden gegen den Ausschluß ergibt, ebenfalls im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts, nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung über seine gegen die PGH bestehenden materiellen Ansprüche. 550;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 550 (NJ DDR 1962, S. 550) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 550 (NJ DDR 1962, S. 550)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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