Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 548 (NJ DDR 1962, S. 548); Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat auf der Grundlage der mit dem Kassationsantrag anerkannten richtigen tatsächlichen Feststellungen das Verhalten der Angeklagten als Unterschlagung zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum gemäß § 29 StEG beurteilt. Diese rechtliche Beurteilung ist zwar richtig, aber nicht umfassend; sie charakterisiert nur unvollständig den gesellschaftlich negativen Gehalt und die politisch-juristische Bedeutung und Schwere der Straftat. Deshalb vermag die Entscheidung auch nicht die erforderliche Wirkung für den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums auszulösen. Das beruht offenbar darauf, daß sich das Kreisgericht keine Klarheit über die Stellung der Leiter von Gaststätten und deren Verantwortlichkeit für das ihnen anvertraute gesellschaftliche Eigentum verschafft hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sowohl das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1960 2 Ust II 10/60 (NJ 1960 S. 699) zu der im Prinzip gleichen Frage bei Leitern von Verkaufsstellen des staatlichen Handels und auf der Grundlage dieses Urteils auch das Bezirksgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 6. März 1961 II BSB 7/61 (NJ 1961 S. 504 ff.), und zwar konkret zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Leiter von genossenschaftlichen Gaststätten Stellung genommen haben. Die darin enthaltenen Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch die Angeklagten haben eine selbständige eigenverantwortliche Tätigkeit im Rahmen der ihnen ülSer-tragenen Gaststättenleitung der Konsumgenossenschaft ausgeübt. Das ergibt sich sowohl aus dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge als insbesondere auch aus der Ordnung über die Stellung, die Rechte und Pflichten des Gaststättenleiters des konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels. Danach ist der Gaststättenleiter ein leitender verantwortlicher Mitarbeiter eines sozialistischen Handelsbetriebes. Er ist für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit verantwortlich, wozu insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums gehören. Er hat u. a. für ein bedarfsgerechtes Warenangebot in der Gaststätte zu sorgen, die Waren rechtzeitig zu bestellen und auf die vertragsgerechte Auslieferung einzuwirken; er ist verantwortlich für das ihm übergebene Inventar, für die Warenbestände, ihre Lagerung und Pflege, für die Einleitung aller Maßnahmen zur Verhütung von Waren-und Geldverlusten, für die ordnungsgemäße Abführung des vollen Tageserlöses und für termingerechte Abrechnung. Er hat also in der Gaststätte das Prinzip der strengsten Sparsamkeit durchzusetzen und Verluste an genossenschaftlichem Eigentum zu verhindern. Diese Aufgaben eines Gaststättenleiters sind im konkreten Fall inhaltlich identisch mit der im § 266 StGB für die zweite Tatbestandsalternative (den sogenannten Treuebruchstatbestand) geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer durch Rechtsgeschäft begründeten Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. In diesem Zusammenhang muß jedoch bemerkt werden, daß die sowohl im Kassationsantrag als auch in dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vertretene, darüber hinausgehende Auffassung, der Leiter einer im gesellschaftlichen Eigentum stehenden Gaststätte habe auch die für die erste Tatbestandsaltemative des § 266 StGB (den sogenannten Mißbrauchstatbestand) geforderte Befugnis, über das ihm anvertraute Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, irrig ist. Bei den einem Gaststättenleiter obliegenden Aufgaben wie sie im übrigen auch ein Verkaufsstellenleiter oder ein Kellner bzw. ein Verkäufer hat , die ihm übergebenen Waren an Gäste oder Kunden zu verkaufen, darüber also zu „verfügen“, oder aber Warenbestellungen aufzugeben und auf die vertragsgerechte Warenauslieferung einzuwirken, handelt es sich um all- gemeine, sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten, wie sie auch jedem anderen werktätigen Bürger aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis obliegen; sie sind aber nicht Ausdruck einer dem Inhalt des Tatbestandes des § 266 StGB entsprechenden Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Angeklagte H. B. als Gaststättenleiter der Konsumgenossenschaft die arbeitsrechtlich begründete Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft in deren Gaststätte in M. wahrzunehmen. Durch die im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau sowie die mit seiner Kenntnis und Duldung von seiner Ehefrau durchgeführten Warenentnahmen ohne Bezahlung hat er diese Pflicht verletzt und dadurch dem von ihm zu betreuenden Vermögen bewußt einen Schaden von 10 640 DM zugefügt. Das gleiche gilt auch für die Angeklagte E. B. als stellvertretende Gaststättenleiterin. Grundsätzlich gehen zwar die Rechte und Pflichten des Gaststättenleiters nur bei dessen Abwesenheit auf seinen Stellvertreter über. Im vorliegenden Fall haben sich beide Eheleute jedoch arbeitsmäßig in die Leitungsaufgaben geteilt. Abgesehen davon, daß sie bei den Warenentnahmen für den eigenen Bedarf, den der Familienangehörigen und der Hilfskräfte vorwiegend gemeinschaftlich handelten, ergibt sich aus dem tatsächlichen ständigen Ineinanderfließen ihrer Funktionen die rechtliche Konsequenz, daß sie alle Untreuehandlungen in Mittäterschaft begangen haben, und zwar auch in den Fällen, in denen der eine oder andere von ihnen die Entnahmen allein ausführte, weil jeder von ihnen davon Kenntnis und die Rechtspflicht hatte, derartige Handlungen des anderen zu unterbinden. Daraus ergibt sich, daß beide Angeklagten der fortgesetzten in Mittäterschaft begangenen Untreue in Tateinheit mit vorwiegend gemeinschaftlich und fortgesetzt begangener Unterschlagung zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum schuldig sind. § 200 StGB; § 7 StEG. Können die in § 7 StEG festgelegten Grundsätze auf die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils wegen öffentlich begangener Beleidigung (§ 200 StGB) entsprechend angewendet werden? BG Magdeburg, Beschl. vom 15. März 1962 III BSB 40/62. Das Kreisgericht hat mit Entscheidung vom 17. Februar 1962 den Beschuldigten wegen Beleidigung gern. § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Dem Antrag der Privatklägerin, ihr gern. § 200 StGB die Befugnis einzuräumen, die Verurteilung des Beschuldigten auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen, hat das Kreisgericht nicht entsprochen. Es hat ausgeführt, daß der Ehre der Privatklägerin damit nicht gedient sei, sondern im Gegenteil die Beleidigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten erst recht verbreitet werden würde. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Privatklägerin die Verletzung der Vorschrift des § 200 StGB, da bei einer öffentlichen Beleidigung die Befugnis zur Veröffentlichung der Entscheidung dem Verletzten zwingend zustehe. Der Beschuldigte versuche überall, die Privatklägerin schlechtzumachen, so daß eine Veröffentlichung der Verurteilung des Beschuldigten in der „Volksstimme“ angebracht sei. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß eine Veröffentlichung der Bestrafung des Beschuldigten in der „Volksstimme“ für die Wiederherstellung der Ehre der Privatklägerin nicht nur nicht erforderlich ist, sondern im Gegenteil mit ihr die Beleidigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten, die bereits am 6. Januar 1962 und früher begangen wurde, erst recht in der 5 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 548 (NJ DDR 1962, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 548 (NJ DDR 1962, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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