Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 548 (NJ DDR 1962, S. 548); Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat auf der Grundlage der mit dem Kassationsantrag anerkannten richtigen tatsächlichen Feststellungen das Verhalten der Angeklagten als Unterschlagung zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum gemäß § 29 StEG beurteilt. Diese rechtliche Beurteilung ist zwar richtig, aber nicht umfassend; sie charakterisiert nur unvollständig den gesellschaftlich negativen Gehalt und die politisch-juristische Bedeutung und Schwere der Straftat. Deshalb vermag die Entscheidung auch nicht die erforderliche Wirkung für den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums auszulösen. Das beruht offenbar darauf, daß sich das Kreisgericht keine Klarheit über die Stellung der Leiter von Gaststätten und deren Verantwortlichkeit für das ihnen anvertraute gesellschaftliche Eigentum verschafft hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sowohl das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1960 2 Ust II 10/60 (NJ 1960 S. 699) zu der im Prinzip gleichen Frage bei Leitern von Verkaufsstellen des staatlichen Handels und auf der Grundlage dieses Urteils auch das Bezirksgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 6. März 1961 II BSB 7/61 (NJ 1961 S. 504 ff.), und zwar konkret zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Leiter von genossenschaftlichen Gaststätten Stellung genommen haben. Die darin enthaltenen Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch die Angeklagten haben eine selbständige eigenverantwortliche Tätigkeit im Rahmen der ihnen ülSer-tragenen Gaststättenleitung der Konsumgenossenschaft ausgeübt. Das ergibt sich sowohl aus dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge als insbesondere auch aus der Ordnung über die Stellung, die Rechte und Pflichten des Gaststättenleiters des konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels. Danach ist der Gaststättenleiter ein leitender verantwortlicher Mitarbeiter eines sozialistischen Handelsbetriebes. Er ist für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit verantwortlich, wozu insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums gehören. Er hat u. a. für ein bedarfsgerechtes Warenangebot in der Gaststätte zu sorgen, die Waren rechtzeitig zu bestellen und auf die vertragsgerechte Auslieferung einzuwirken; er ist verantwortlich für das ihm übergebene Inventar, für die Warenbestände, ihre Lagerung und Pflege, für die Einleitung aller Maßnahmen zur Verhütung von Waren-und Geldverlusten, für die ordnungsgemäße Abführung des vollen Tageserlöses und für termingerechte Abrechnung. Er hat also in der Gaststätte das Prinzip der strengsten Sparsamkeit durchzusetzen und Verluste an genossenschaftlichem Eigentum zu verhindern. Diese Aufgaben eines Gaststättenleiters sind im konkreten Fall inhaltlich identisch mit der im § 266 StGB für die zweite Tatbestandsalternative (den sogenannten Treuebruchstatbestand) geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer durch Rechtsgeschäft begründeten Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. In diesem Zusammenhang muß jedoch bemerkt werden, daß die sowohl im Kassationsantrag als auch in dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vertretene, darüber hinausgehende Auffassung, der Leiter einer im gesellschaftlichen Eigentum stehenden Gaststätte habe auch die für die erste Tatbestandsaltemative des § 266 StGB (den sogenannten Mißbrauchstatbestand) geforderte Befugnis, über das ihm anvertraute Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, irrig ist. Bei den einem Gaststättenleiter obliegenden Aufgaben wie sie im übrigen auch ein Verkaufsstellenleiter oder ein Kellner bzw. ein Verkäufer hat , die ihm übergebenen Waren an Gäste oder Kunden zu verkaufen, darüber also zu „verfügen“, oder aber Warenbestellungen aufzugeben und auf die vertragsgerechte Warenauslieferung einzuwirken, handelt es sich um all- gemeine, sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten, wie sie auch jedem anderen werktätigen Bürger aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis obliegen; sie sind aber nicht Ausdruck einer dem Inhalt des Tatbestandes des § 266 StGB entsprechenden Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Angeklagte H. B. als Gaststättenleiter der Konsumgenossenschaft die arbeitsrechtlich begründete Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft in deren Gaststätte in M. wahrzunehmen. Durch die im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau sowie die mit seiner Kenntnis und Duldung von seiner Ehefrau durchgeführten Warenentnahmen ohne Bezahlung hat er diese Pflicht verletzt und dadurch dem von ihm zu betreuenden Vermögen bewußt einen Schaden von 10 640 DM zugefügt. Das gleiche gilt auch für die Angeklagte E. B. als stellvertretende Gaststättenleiterin. Grundsätzlich gehen zwar die Rechte und Pflichten des Gaststättenleiters nur bei dessen Abwesenheit auf seinen Stellvertreter über. Im vorliegenden Fall haben sich beide Eheleute jedoch arbeitsmäßig in die Leitungsaufgaben geteilt. Abgesehen davon, daß sie bei den Warenentnahmen für den eigenen Bedarf, den der Familienangehörigen und der Hilfskräfte vorwiegend gemeinschaftlich handelten, ergibt sich aus dem tatsächlichen ständigen Ineinanderfließen ihrer Funktionen die rechtliche Konsequenz, daß sie alle Untreuehandlungen in Mittäterschaft begangen haben, und zwar auch in den Fällen, in denen der eine oder andere von ihnen die Entnahmen allein ausführte, weil jeder von ihnen davon Kenntnis und die Rechtspflicht hatte, derartige Handlungen des anderen zu unterbinden. Daraus ergibt sich, daß beide Angeklagten der fortgesetzten in Mittäterschaft begangenen Untreue in Tateinheit mit vorwiegend gemeinschaftlich und fortgesetzt begangener Unterschlagung zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum schuldig sind. § 200 StGB; § 7 StEG. Können die in § 7 StEG festgelegten Grundsätze auf die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils wegen öffentlich begangener Beleidigung (§ 200 StGB) entsprechend angewendet werden? BG Magdeburg, Beschl. vom 15. März 1962 III BSB 40/62. Das Kreisgericht hat mit Entscheidung vom 17. Februar 1962 den Beschuldigten wegen Beleidigung gern. § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Dem Antrag der Privatklägerin, ihr gern. § 200 StGB die Befugnis einzuräumen, die Verurteilung des Beschuldigten auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen, hat das Kreisgericht nicht entsprochen. Es hat ausgeführt, daß der Ehre der Privatklägerin damit nicht gedient sei, sondern im Gegenteil die Beleidigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten erst recht verbreitet werden würde. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Privatklägerin die Verletzung der Vorschrift des § 200 StGB, da bei einer öffentlichen Beleidigung die Befugnis zur Veröffentlichung der Entscheidung dem Verletzten zwingend zustehe. Der Beschuldigte versuche überall, die Privatklägerin schlechtzumachen, so daß eine Veröffentlichung der Verurteilung des Beschuldigten in der „Volksstimme“ angebracht sei. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß eine Veröffentlichung der Bestrafung des Beschuldigten in der „Volksstimme“ für die Wiederherstellung der Ehre der Privatklägerin nicht nur nicht erforderlich ist, sondern im Gegenteil mit ihr die Beleidigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten, die bereits am 6. Januar 1962 und früher begangen wurde, erst recht in der 5 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 548 (NJ DDR 1962, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 548 (NJ DDR 1962, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - der Anleitung der leitenden Kader zur weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit mit dem Ziel, einen hohen Stand bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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