Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 547 (NJ DDR 1962, S. 547); Ausmaß der Schuld der Parteien bei Nichterfüllung von Verpflichtungen und auch die des Geschädigten, welchem ein Schaden durch eine andere Person zugefügt wurde, bei der Festlegung des Umfangs der Verantwortlichkeit (Art. 37, 93) berücksichtigen. Im neuen Gesetz sind auch die Hauptzüge des geltenden Autoren- und Erfinderrechts und das Recht an Entdeckungen aufgenommen worden. Einige dieser Bestimmungen sind nunmehr genauer und besser unter dem , Gesichtspunkt der Sicherung der Interessen der Gesellschaft und des Autors gestaltet. Im Unterschied zur geltenden Gesetzgebung wird dem Autor eines Originalwerks das Recht eingeräumt, für die Übersetzung seines Werkes in eine andere Sprache eine Bezahlung zu erhalten (Art. 102). Es handelt sich hier um Übersetzungen, die innerhalb der UdSSR ausgeführt werden. Die Autorenrechte für Werke, die erstmalig auf dem Territorium eines anderen Staates erscheinen, werden nur auf der Grundlage und im Rahmen internationaler Abkommen, die von der UdSSR geschlossen wurden, anerkannt (Art. 97). Der letzte Abschnitt der Grundlagen befaßt sich mit der Rechtsfähigkeit von Ausländern und von Personen ohne Staatsbürgerschaft und der Anwendung der Zivilgesetze ausländischer Staaten, der internationalen Verträge und Abkommen. Erstmalig wurden diese Normen in einem solchen Umfang in einem einheitlichen gesetzgeberischen Akt dargelegt. Analog zu dem, was in § 1 des geltenden Zivilgesetzbuches festgehalten ist, schützen die Grundlagen zivile Rechte nur, wenn diese bei ihrer Verwirklichung nicht den Interessen der sozialistischen Gesellschaft für die Periode des Aufbaus des Kommunismus entgegenstehen. Bei der Verwirklichung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten haben Bürger und Organisationen die Gesetze zu beachten, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens und die Moralprinzipien der Gesellschaft zu achten, die den Kommunismus aufbaut (§ 5). Dies sind die wichtigsten Bestimmungen, die davon zeugen, daß die Grundlagen der Zivilgesetzgebung den gegenwärtigen Zustand der Vermögensrechte und der mit ihnen verbundenen Nichtyermögensrechte in Übereinstimmung mit den Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung unserer Gesellschaft in der Periode des entfalteten Aufbaus des Kommunismus widerspiegeln und festigen. (Geringfügig gekürzte Übersetzung aus „Sowjetskaja justizija“ 1962, Nr. 2. Übersetzt von Fridolin Seydewitz, Berlin. Fachliche Redaktion der Übersetzung: Dr. Heinz Puschel, Berlin) dZzcktsprzchuM.C) Strafrecht § 266 StGB; § 29 StEG. 1. Bei dem Leiter einer im gesellschaftlichen Eigentum stehenden Gaststätte handelt es sich um einen leitenden verantwortlichen Mitarbeiter eines sozialistischen Handelsbetriebes. 2. Die sich für einen Gaststättenleiter einer Konsumgaststätte aus seinem Arbeitsvertrag sowie aus der „Ordnung über die Stellung, die Rechte und Pflichten des Gaststättenleiters des konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels“ des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften eGmbH vom 14. März 1960 ergebenden Pflichten sind inhaltlich identisch mit der in § 266 StGB für die zweite Tatbestandsalternative (Treuebruchstatbestand) geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer durch Rechtsgeschäft begründeten Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. (Für den Gaststättenleiter einer HO-Gaststätte: siehe Ordnung über Stellung, Rechte und Pflichten der Gaststättenleiter des volkseigenen Einzelhandels vom 13. Januar 1960, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1960, S. 13.) 3. Die im Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 6. März 1961 - II BSB 7/61 - (NJ 1961 S. 504 ff.) vertretene Auffassung, der Leiter einer im gesellschaftlichen Eigentum stehenden Gaststätte habe auch die für die erste Tatbestandsalternative des § 266 StGB (Mißbrauchstatbestand) geforderte Befugnis, über das ihm an vertraute Vermögen zu verfügen, ist irrig. OG, Urt. vom 11. Mai 1962 - 2 Zst II 4/62. Die Angeklagten H. und E. B. wurden durch Urteil des Kreisgerichts wegen fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum gemäß § 29 StEG teilweise begangen in Mittäterschaft gemäß § 47 StGB verurteilt. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Beide Angeklagten sind Eheleute. Der 38jährige H. B. ist von Beruf Bäcker. Nach dem zweiten Weltkrieg arbeitete er vorwiegend als Hilfsarbeiter in Industrie- und Verkehrsbetrieben; er wechselte häufig seine Arbeitsstellen. Seine 34jährige Ehefrau arbeitete als Stenotypistin zu- meist als Aushilfskraft und wechselte ebenfalls häufig ihren Arbeitsplatz. Beide Eheleute wurden unter dem 27. April 1960 als Gaststättenleiter bzw. stellvertretende Gaststättenleiterin für die Konsumgaststätte M. eingestellt, obwohl beiden jegliche fachlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit fehlten und auch die Beurteilungen der früheren Arbeitsstellen nicht sehr günstige Angaben über ihre fachliche und gesellschaftliche Arbeit enthielten. In ihrer nunmehrigen Tätigkeit als Gaststättenleiter in M. wurden die Angeklasten weder in erforderlichem Maße eingewiesen noch ständig angeleitet oder kontrolliert. So konnte es geschehen, daß sie aus Unsicherheit in der Führung der Gaststättengeschäfte Fehler begingen, aber auch bedenkenlos mit den ihnen anvertrauten Werten umgingen und in der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit vom 27. April 1960 bis 14. März 1961 ständig ohne Bezahlung Lebens- und Genußmittel für ihren persönlichen Verbrauch entnahmen. Es handelt sich dabei um Frühstück, Mittag- und Abendbrot für sich selbst, ihren zehnjährigen Sohn und um den Mittagstisch für die Mutter der Angeklagten E. B. Darüber hinaus wurden von ihnen täglich für ihren eigenen Verbrauch und zum Teil als Geschenke für die Hilfskräfte der Gaststätte etwa zehn Tassen Bohnenkaffee, zehn Schnäpse, fünf Biere und fünf Limonaden aus den Beständen der Gaststätte entnommen. Da die Angeklagten starke Raucher waren, wurden von ihnen auch erhebliche Mengen an Zigaretten verbraucht, und zwar täglich insgesamt etwa 45 Zigaretten in der Preislage zwischen 0,10 und 0,24 DM. Das Kind erhielt aus den Beständen der Gaststätte wöchentlich etwa drei Rollen Drops und zwei Rollen Sportkeks. Schließlich wurden im gesamten Zeitraum für den eigenen Bedarf noch sieben Flaschen Wein zu je 6 DM und von der Angeklagten E. B. in einem Falle 10 DM Bargeld aus der Kasse entnommen. Der Gesamtbetrag der Entnahmen beläuft sich auf 11 361 DM. Für diese insgesamt entnommenen Waren wurden von den Angeklagten monatlich 60 bis 70 DM als Unterhaltsbeitrag in die Kasse zurückgezahlt. Die Angeklagte E. B. mußte aber in der Verhandlung selbst zugeben, daß ihr dieser Betrag als zu niedrig erschien und zur Bezahlung aller entnommenen Waren keinesfalls ausreichend war. Nach Abzug dieser zurückgezahlten Beträge ergibt sich noch ein Gesamtschaden in Höhe von 10 640 DM. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. 547;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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