Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 538 (NJ DDR 1962, S. 538); Zivilprozeßrechts vertretene Auffassung aus dem Verlangen des Klägers besteht, ihm zu bestätigen, daß ihm ein bestimmtes Recht zustehes. Der Streitgegenstand wird demzufolge als ein prozessualer Anspruch charakterisiert, der mit den wirklich bestehenden subjektiven Rechten nicht identisch zu sein braucht und bei allen unbegründeten Ansprüchen auch nicht ist. Das gegenseitige Nachgeben im Prozeßvergleich bezieht sich also nicht auf die materiellen Zivilrechte der Parteien, sondern auf ihre Rechtsbehauptungen. Die Parteien geben beim Vergleich in bezug auf ihr in den Anträgen zum Ausdruck gebrachtes Begehren nach. Wenn auch bei vielen Einigungen die Parteien ihre ursprünglichen Rechtsbehauptungen ganz oder teilweise fallenlassen und damit bezüglich ihrer geltend gemachten Rechte nachgeben, so ist dadurch weder der wirkliche, die Lebenslage der Parteien betreffende Inhalt der Übereinstimmung noch deren Rechtmäßigkeit eindeutig ersichtlich. Klarheit über diese entscheidenden Seiten der Einigung kann erst dann herbeigeführt werden, wenn feststeht, welche Übereinkommen über die tatsächlich bestehenden subjektiven Rechte und Pflichten getroffen wurden. Die Parteien leiten den Zivilprozeß zum Zwecke des Schutzes vermeintlicher Interessen und Rechte ein. Im Kern geht es dabei um den Schutz und die Aufklärung der wirklich bestehenden subjektiven Rechte. Die Parteien verbinden mit dem Prozeß die Erwartung, daß das Gericht ihrem Anliegen Gehör schenkt, es klärt und eine Entscheidung fällt, die dem sozialistischen Recht entspricht und von ihnen als gerecht empfunden wird. Diese Vorstellungen der Bürger sind durchaus richtig. Sie entsprechen den Aufgaben des sozialistischen Zivilprozesses, die im entscheidenden Maße dadurch erfüllt werden, daß der Inhalt der unklaren oder bestrittenen subjektiven Rechte und Pflichten ermittelt und die Parteien auf ein diesem Inhalt gemäßes Verhalten gelenkt werden. Damit-wird die Verknüpfung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen unmittelbar zum Ausdruck gebracht, denn das Gericht orientiert bei der Ordnung der Angelegenheiten der Parteien an Hand ihrer subjektiven Rechte und Pflichten die Bürger auf ein der sozialistischen Entwicklung entsprechendes und damit diese Entwicklung zugleich förderndes Verhalten. Soweit die Parteien aber nur durch Verfügungen über angenommene Rechte ihre Verhältnisse ordnen, wird diese Klarheit nicht herbeigeführt, und die betreffenden Bürger geraten in die Gefahr, die Orientierung durch das sozialistische Recht zu verlieren und sich ausschließlich von subjektivisti-schen Momenten leiten zu lassen. Es gibt zum Beispiel zahlreiche Verfahren, in denen das vom Kläger geltend gemachte Recht nur zum Teil besteht und sich die Parteien über die wirkliche Rechtslage einigen. Bei einer Vergleichs weisen Erledigung wird hier üblicherweise formuliert, daß der Kläger auf den geforderten Mehrbetrag bzw. auf das darüber hinausgehende Recht verzichtet. Ein solcher Vergleich erweckt entgegen der tatsächlichen Lage den Eindruck, als ob die bisherige Rechtslage durch Verfügungen geändert worden wäre und der Kläger dem Verklagten zur Beilegung des Rechtsstreits großzügigerweise etwas geschenkt habe. In Wirklichkeit haben die Parteien nur die tatsächlich 3 3 a. a. o„ s. 165 f. Diese Charakterisierung des Streitgegenstandes muß vor allem im Hinblick auf die Gesetzgebung neu durchdacht werden. Dabei ist vor allem deutlich zu machen, daß der Prozeß nicht durch den Streit um eine Anspruchsbehauptung Charakterisiert werden kann, sondern daß diejenigen rechtlichen Beziehungen der Parteien den Gegenstand des Verfahrens bilden müssen, deren Untersuchung für die gerichtliche Entscheidung und die komplexe Lösung des gesellschaftlichen Konflikts notwendig ist. bestehenden Rechte und Pflichten anerkannt. Von irgendeinem Nachgeben kann keine Rede sein. Auch bei der vergleichsweisen Erledigung muß zum Ausdruck gebracht werden, daß die Parteianträge und damit der Prozeß im vollen Umfang ihre Erledigung gefunden haben. Ein Widerspruch anderer Art zeigt sich in den Fällen, in denen der Verklagte die klägerischen Rechte voll anerkennt. Auch hier liegt eine Einigung vor, die sich vollständig mit der bestehenden Rechtslage deckt. Nach geltendem Recht kann eine auf einem Anerkenntnis beruhende Einigung entweder zu einem Anerkenntnisurteil oder zu einem Prozeßvergleich führen. Der letztere Weg wird vor allem dann gewählt, wenn noch bestimmte Nebenabreden, zum Beispiel über eine Ratenzahlung, getroffen werden sollen. Um aber auf der Grundlage eines Anerkenntnisses einen Vergleich abschließen zu können, bedarf es in irgendeiner Weise des gegenseitigen Nachgebens, wenn den begrifflichen Erfordernissen des Vergleichs Rechnung getragen werden soll. Es wäre demnach notwendig, daß der Kläger auf einen Teil seiner berechtigten Forderung verzichtet oder in einem bestimmten Umfang die Gerichtskosten übernimmt. Ein solches opportunistisches Prozeßergebnis zeigt jedoch sehr deutlich die Widersprüchlichkeit, die durch das Festhalten am Vergleichsbegriff entsteht. Andererseits befriedigt es auch nicht, wenn in derartigen Fällen grundsätzlich von einem Vergleichsabschluß Abstand genommen und seitens des Klägers der Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt wird. Eine solche Lösung führt zur Verurteilung eines Verklagten, der die geltend gemachten Rechte bedingungslos anerkennt und auch bereit ist, die anerkannten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Verurteilung muß notwendigerweise in Widerspruch mit dem fortschreitenden Bewußtsein der Bürger geraten. Der Inhalt der Einigung stimmt im wesentlichen mit den Vergleichsmerkmalen dann überein, wenn die Parteien zur Beilegung ihres Konflikts einen Kompromiß schließen. Ein solcher Kompromiß, der durchaus förderlich sein kann und die bisher unklaren Beziehungen der Parteien auf eine neue und nunmehr eindeutige und verbindliche Grundlage stellt, kann vor allem dann zustande kommen, wenn sich die tatsächliche Rechtslage nicht ermitteln läßt oder die notwendige Aufklärung einen gesellschaftlichen und persönlichen Aufwand erfordert, der in keinem Verhältnis zur gesellschaftlichen und per-sönliahen Bedeutung der Angelegenheit steht. Die Einigung kommt der rechtlichen Konstruktion nach dadurch zustande, daß die Parteien zum Teil über vermeintliche, also noch nicht aufgeklärte Rechte verfügen. Nur in diesem Falle deckt sich die Einigung mit dem Vergleichsbegriff. Die Parteien können aber auch einen Kompromiß anderer Art schließen. Wenn die Rechtslage zwar geklärt ist, sie aber in Widerspruch zu den Lebensverhältnissen der Parteien, ihrem Leistungsvermögen, ihren gegenseitigen Beziehungen usw. steht, so ist aus diesen oder auch anderen Gründen die Möglichkeit gegeben, daß der Kläger im Interesse der Neugestaltung der Verhältnisse zwischen den Parteien auch auf bestehende und anerkannte Rechte verzichtet. Dieser Kompromiß steht, da über wirkliche und nicht vermeintliche Rechte verfügt wird, ebenfalls im Widerspruch zum Vergleichsbegriff. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Prozeßvergleich ein falsches bzw. ungenaues Bild vom Übereinkommen der Parteien über die tatsächlich bestehenden subjektiven Rechte und Pflichten vermittelt. Die Beziehung zwischen der Einigung der Parteien und der bestehenden Rechtslage muß aber klar ersichtlich 538;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 538 (NJ DDR 1962, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 538 (NJ DDR 1962, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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