Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 533 (NJ DDR 1962, S. 533); materiellen Verantwortlichkeit in besonderem Maße verletzt würde12. 7. Wenn die Richtlinie in Abschn. V Ziff. 5 das Gericht verpflichtet, auch noch in der Hauptverhandlung eine dem Ermittlungsergebnis entsprechende Änderung des ursprünglich gestellten Antrags zuzulassen, so beruht das auf dem Rechtsgedanken des § 308 ZPO, daß das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Da jedoch § 37 Abs. 2 AGO nunmehr die Arbeitsgerichte ermächtigt, über die Anträge der Parteien hinauszugehen, wenn das im gesellschaftlichen Interesse zur vollständigen Erledigung der Hauptsache erforderlich ist, und auch die Richtlinie dem Strafgericht zur Pflicht macht, stets auf eine abschließende Erledigung des geltend gemachten Anspruchs hinzuwirken, wird man auch letzterem bei arbeitsrechtlichen Schadensersatzansprüchen die gleiche Befugnis zugestehen müssen. 8. Abschn. VII Ziff. 1 der Richtlinie macht die Zulässigkeit einer Beschwerde des Angeklagten oder des Verletzten gegen die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes (§ 272 Abs. 2 StPO) unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 und 3 AnglVO davon abhängig, daß der Beschwerdegegenstand den Betrag von 300 DM übersteigt oder das Strafgericht sie wegen Grundsätzlichkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt. Da jedoch nunmehr § 47 AGO gegen alle Urteile und Beschlüsse der Kreisarbeitsgerichte, die ein Verfahren beenden, den Einspruch (Berufung) zuläßt, kann dort, wo die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im Arbeitsrecht haben, diese Beschränkung nicht mehr gelten. Vielmehr hat das Strafgericht, sofern weder Protest noch Berufung eingelegt, sondern nur die Höhe dör festgesetzten Schadensersatzsumme durch Beschwerde angefochten wird, das Verfahren insoweit an das Bezirksarbeitsgericht ungeachtet des Streitwerts zu überweisen. Einige Bemerkungen zum Vollstreckungsverfahren Lag bisher die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen sowohl auf Grund zivil- als auch arbeitsgerichtlicher Vollstreckungstitel ausschließlich in den Händen der Justizorgane, so ist nunmehr zu beachten, daß bestimmte Befugnisse dem Sekretär des Kreisarbeits-' gerichts übertragen wurden, sofern es sich um Geldforderungen, die aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen resultieren, handelt. Ihm obliegt: a) die Einleitung der Zwangsvollstreckung auf Grund eines Vollstreckungsansuchens des Gläubigers (§ 53 Abs. 2 AGO), b) die Durchführung von Zwangsvollstreckungen durch den Erlaß von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§ 53 Abs. 3 AGO). Voraussetzung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Zwangsvollstreckungstitels im Sinne von § 52 Abs. 1 AGO. Das sind Urteile der Arbeitsgerichte beider Instanzen, des Senats für Arbeitsstreitigkeiten beim Obersten Gericht und Urteile der Strafgerichte im arbeitsrechtlichen Anschlußverfahren nach § 268 StPO, ferner Beschlüsse der Arbeitsgerichte (§ 36 AGO) mit vollstreckbarem Inhalt, insbesondere der eine Einigung der Parteien bestätigende Beschluß (§ 41 AGO), Beschlüsse über die Erstattung von Aufwendungen und Kosten (§§ 62, 63, 64 AGO) und für vollstreckbar erklärte Beschlüsse der Konfliktkommissionen. Den Vollstreckungsvermerk erteilt der Sekretär des Kreisarbeitsgerichts, der vorher zu prüfen hat, ob seit Eintritt der Rechtskraft 10 Tage verflossen sind (§§ 52 f. AGO). Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Rechtskraft und der Karenzfrist von 10 Tagen machen lediglich * 13 12 Vgl. Abschn. m Ziff. 3 der Gemeinsamen Direktive vom 13. September 1961 (NJ 1961 S. 661). schon ihrer Natur nach einstweilige Anordnungen der Arbeitsgerichte (§ 26 AGO), auf Grund derer in der Regel nur die Beschlagnahme, nicht aber die Verwertung der Vermögensobjekte des Schuldners erwirkt werden kann, es sei denn, daß ihm die einstweilige Zahlung von Lohn oder Gehalt aufgetragen wurde. Vollstreckungsansuchen auf Grund arbeitsrechtlicher Vollstreckungstitel sind grundsätzlich beim Sekretär des Kreisarbeitsgerichts zu stellen (§ 53 Abs. 2). Er entscheidet hierüber selbst, wenn die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners beantragt wird, gleichgültig, ob letztere arbeitsrechtlicher (z. B. Lohnforderung) oder zivilrechtlicher Natur (z. B. Bankguthaben) ist. Ihm obliegen dann auch alle weiteren im Zuge dieses Verfahrens erforderlich werdenden Entscheidungen. Bei gleichzeitiger Zwangsvollstreckung in Forderungen auf Grund arbeitsrechtlicher und zivil-rechtlicher und anderer Vollstreckungstitel ist die Sache an den Sekretär des zuständigen Kreisgerichts abzugeben (§ 53 Abs. 3). Diese Bestimmung soll die Einheitlichkeit der Entscheidung bei Streit um die Rangfolge (z. B. § 7 APfVO) bzw. ein einheitliches Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO) sichern. Dabei bedeutet „gleichzeitig“ nicht etwa, daß die Vollstreckungsanträge gleichzeitig eingegangen sein müssen; die Abgabe an das Justizorgan hat auch zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Forderung eines Schuldners auf Grund eines zivilrechtlichen Vollstreckungstitels bereits ein Pfändungsbeschluß erlassen wurde oder diese Forderung nachträglich auch zugunsten eines solchen Titels gepfändet werden soll. Aufträge zur Zwangsvollstreckung in bewegliches oder unbewegliches Vermögen sind an die Kreisgerichte weiterzugeben (§ 52 Abs. 2). In diesen Fällen wäre es jedoch bürokratisch, wollte der Sekretär des Kreisgerichts bzw. der Gerichtsvollzieher einen direkt gestellten Vollstreckungsantrag, dem der mit dem Vollstreckungsvermerk (Vollstreckungsklausel) des Sekretärs des Kreisarbeitsgerichts versehene Zwangsvollstrekkungstitel beigefügt wird, deshalb ablehnen, weil er nicht über das Kreisarbeitsgericht an ihn gelangt ist. Abschließend sei der Wunsch geäußert, daß die in dieser Betrachtung aufgeworfenen Probleme und Fragen möglichst bald durch die Rechtsprechung und das Schrifttum einer Klärung und Beantwortung zugeführt werden, zumal die hier versuchten Lösungen nicht Anspruch darauf erheben, die einzig möglichen zu sein. Im VEB Deutscher Zentralverlag erscheint demnächst: W. I. Lenin: über die Arbeitsgesetzgebung Etwa 640 Seiten Leinen Preis 18 DM. In der Periode des umfassenden Aufbaus der kommunistischen Gesellschaft sind die Arbeiten Lenins zu Fragen der Arbeitsgesetzgebung von großem theoretischem und praktischem Interesse. Sie tragen dazu bei, den Wesensinhalt und die historische Bedeutung der Gesetzgebung des ersten proletarischen Staates der Welt zu verstehen. Erstmalig wird mit diesem Sammelband eine Zusammenstellung (chronologisch geordnet) von Werken, Berichten, Reden, Briefen, Notizen und anderen Dokumenten Lenins herausgegeben, die von ihm zu den Fragen der Arbeitsgesetzgebung ausgearbeitet wurden. Diese Arbeiten Lenins sind für die Weiterentwicklung unseres sozialistischen Arbeitsrechts in Theorie und Praxis von großer Bedeutung und stellen eine wichtige Grundlage für das Studium und die schöpferische Anwendung der Leninschen Lehren im Kampf um die Vollendung des Aufbaus des Sozialismus in der DDR dar. Dieser Sammelband ist deshalb sowohl für die Rechtswissenschaftler als auch für Partei-, Staats- und Gewerkschaftsfunktionäre eine gute Hilfe und Unterstützung für das richtige Erkennen und die Verwirklichung des Inhalts unseres sozialistischen Arbeitsrechts. 533;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 533 (NJ DDR 1962, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 533 (NJ DDR 1962, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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