Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 532 (NJ DDR 1962, S. 532); „Die Angeklagten werden verurteilt, dem Betrieb (Name) den Betrag von DM zu zahlen. Der Betrieb kann diesen Betrag von einem der Verurteilten voll oder von allen in beliebigen Anteilen verlangen." 3. Die Fälle fahrlässiger Schadenszufügung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zur Anklage Stehenden Verbrechen sind verhältnismäßig selten. So kann z. B. einem Betrieb bei fahrlässiger Brandstiftung gegen einen Werktätigen ein Schadensersatzanspruch entstehen, können fahrlässige Transportgefährdung oder fahrlässige Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafverordnung einen solchen herbeiführen. Dann hat das Strafgericht § 113 GBA zu beachten, der die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen für fahrlässiges Tun oder Unterlassen völlig neu geregelt hat. Vor allem ist die Schadenshaftung auf den direkten Schaden beschränkt. Entgangener Gewinn kann somit nicht geltend gemacht werden, auch kein Zinsenanspruch9. Die Ersatzpflicht ist grundsätzlich aus höchstens bis zum Betrag eines monatlichen Tariflohns beschränkt. Nur gewisse Personengruppen können für einen höheren Betrag haftbar gemacht werden. Näheres bestimmen die Nachträge zu den Rahmenkollektivverträgen der einzelnen Wirtschaftszweige. Voraussetzung ist dann aber immer eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen über die Übernahme der erhöhten Haftung. So können z. B. u. a. Verkaufsstellenleiter von Einzelverkaufsstellen in der Regel bis zum dreifachen monatlichen Tariflohn ersatzpflichtig gemacht, in Ausnahmefällen kann die Ersatzpflicht bis zum sechsfachen monatlichen Tariflohn erhöht werden10. Das kann bei Verurteilung nach § 1 Abs. 2 WStVO von Bedeutung sein. Dabei ist immer die erzieherische Funktion der Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit zu beachten, die auch in § 113 Abs. 4 GBA dadurch zum Ausdruck kommt, daß bei der Festlegung der Schadensersatzsumme stets die Gesamtheit aller Umstände einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens zu berücksichtigen ist. 4. Sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Schadenszufügung hat das Strafgericht gern. § 115 GBA zu prüfen, ob der Betrieb sich rechtzeitig dem Strafverfahren angeschlossen, d. h. die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers im Strafverfahren geltend gemacht hat. Es genügt auch die Geltendmachung vor der Konfliktkommission bzw. dem Arbeitsgericht, sonfern der Betrieb den dort anhängigen Antrag bzw. die Klage gern. § 268 Abs. 2 StPO zurückgenommen hat, um sich dem Strafverfahren anschließen zu können. Die Frist ist eine Ausschlußfrist und von Amts wegen zu beachten. Sie bezweckt die rasche Abwicklung und die baldige Beendigung der Ungewißheit für den Werktätigen, ob er mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen hat. Hat der Betrieb die Frist versäumt, so ist er trotz strafrechtlicher Verurteilung des Angeklagten mit seinen Schadensersatzansprüchen abzuweisen. Wird der Angeklagte freigesprochen, weil die Straftat verjährt war, so hat das ebenfalls die Abweisung der betrieblichen Ansprüche zur Folge, denn § 115 GBA bestimmt ausdrücklich, daß bei Schadensersatzansprüchen aus schuldhaften Pflichtverletzungen, die gleichzeitig strafbare Handlungen darstellen, die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung gelten. 5. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind die Fälle der Schadenszufügung durch einen Werktätigen gegen- 9 Vgl. Brandt, „Erste Erfahrungen bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit im sozialistischen Handel", Arbeitsrecht 1961 S. 318. 1° Vgl. 4. Nachtrag zum Rahmenvertrag für die Beschäftigten des volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Groß- und Einzelhandels einschließlich Gaststätten in der DDR. über einem anderen im Rahmen des Betriebsgeschehens. Auch diese sind nach Arbeitsrecht und nicht nach BGB zu beurteilen, zumal die gesellschaftliche Arbeit in unseren Betrieben von den Regeln der sozialistischen Moral, der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen sozialistischen Hilfe beherrscht wird11. Somit haftet der Schädiger für Vorsatz nach den Grundsätzen des § 114 GBA für den gesamten Schaden. Handelt es sich hierbei um eine Körperverletzung, z. B. anläßlich eines in Tätlichkeiten ausgearteten Streits eines Werktätigen mit dem das abgelieferte Werkstück beanstandenden Gütekontrolleur, kann er allerdings nicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt werden, weil § 847 BGB nicht mehr gilt. Jedoch wird § 98 GBA analog angewendet werden und der Schädiger somit auch zum Ersatz der notwendigen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verurteilt werden können. Schwierig ist die Beantwortung der Frage, ob sich ein Werktätiger, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil der für die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen verantwortliche betriebliche Funktionär fahrlässig die ihm im Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat und gegen den deshalb Anklage erhoben wurde, dem Strafverfahren anschließen und Schadensersatzansprüche stellen kann. Die Richtlinie Nr. 11 hat das in Abschn. IV Ziff. 5 bejaht. Dagegen sprechen jedoch nunmehr Bedenken. Das GBA legt im § 98 eine weitgehende Ersatzpflicht der Betriebe fest, die schon dann gegeben ist, wenn feststeht, daß der Betrieb die ihm obliegenden Pflichten im Arbeitsschutz nicht erfüllt hat, ohne daß ein besonderer Verschuldensnachweis geführt zu werden braucht. Für die Inanspruchnahme des Schuld tragenden Arbeitsschutz-Verantwortlichen neben dem Betrieb besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn man aber eine solche für zulässig halten wollte, ergäbe sich die Frage, ob der Verantwortliche zu einer den Betrag eines monatlichen Tariflohnes übersteigenden Summe verurteilt werden könnte. Nur in dieser Höhe könnte ja der Betrieb, der dem Verunfallten Schadensersatz geleistet hat, nach dem Grundsatz des § 113 Abs. 1 GBA Regreß nehmen. Die Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit würde somit verletzt, wollte man zulassen, daß im Anschlußverfahren eine Verurteilung zu einem höheren Betrag erfolgt. 6. Hinsichtlich der im Abschn. V der Richtlinie Nr. 11 dargelegten prozessualen Grundsätze taucht die Frage auf, ob das Initiativrecht des Staatsanwalts nicht auch für das Anschlußverfahren zu bejahen ist. Wenn das Oberste Gericht in Ziff. 1 dargelegt hat, daß das Anschlußverfahren nur auf Antrag des Verletzten stattfinden könne (§ 268 Abs. 1 StPO), der Staatsanwalt daher den Antrag von sich aus nicht stellen könne, so entsprach das voll dem damals auch das arbeitsgerichtliche Verfahren beherrschenden Dispositionsprinzip. Nunmehr gibt aber § 154 GBA dem Staatsanwalt die Befugnis, bei den Konfliktkommissionen und den Arbeitsgerichten selbständig Verfahren zu beantragen, Anträge zu stellen und Einspruch zu erheben. Zwar ist ihm für das Anschlußverfahren das Initiativrecht nicht ausdrücklich eingeräumt; gleichwohl ist es aus der Erwägung zu bejahen, daß der Gesetzgeber auf arbeitsrechtlichem Gebiet das bisher starre Dispositionsprinzip durchbrochen hat und kein Grund besteht, den Staatsanwalt im Anschlußverfahren schlechterzustellen. Er wird allerdings Schadensersatz nur dann beantragen, wenn durch Untätigkeit des Verletzten das Prinzip der li Vg]. § 20 GBA, Abschn. II Ziff. 22 der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 26. Mai 1961 (GBl. II S. 203).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 532 (NJ DDR 1962, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 532 (NJ DDR 1962, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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