Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 523 (NJ DDR 1962, S. 523); und Nützlichkeit solch einer systematischen Darstellung der Beweise offensichtlich ist. Ein weiterer Mangel besteht darin, daß "fteumundsberichte des Abschnittsbevollmächtigten, Kaderbeurteilungen der Betriebe, sogar Vermerke des Untersuchungsorgans u. ä. Unterlägen, die keine gerichtswürdigen Beweismittel darstellen, in der Anklageschrift aufgeführt werden. Das widerspricht dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisführung. Es dürfen nur solche Beweismittel in der Anklage genannt werden, die das Gericht in der Beweisaufnahme anwenden kann (§§ 206, 207, 209, 211 StPO). 2. Bei der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in der Anklageschrift kommt es auf Genauigkeit, Kürze und Sachbezogenheit an. Der Staatsanwalt hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dahingehend zusammenzufassen, daß er eine exakte Darstellung des Handlungsablaufes gibt, durch den der Tatbestand des Gesetzes erfüllt wird, die wesentlichen Merkmale der Persönlichkeit des Täters aufzeigt und die Umstände nennt, unter denen die Tat begangen wurde. Das Tatgeschehen muß chronologisch mit Motiv und Zielsetzung, mit Begehungsweise, Intensität und Folgen der verbrecherischen Handlung geschildert werden. In dieser Hinsicht gibt es in der Praxis große Mängel. Der Hauptfehler besteht in einer routinemäßigen und schablonenhaften Anklageerhebung, die ihren Ausdruck in einer mechanischen Aufteilung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in Person, Sachverhalt, Beweiswürdigung und abstrakte gesellschaftspolitische Einschätzung findet12. Diese schädliche Trennung, durch die die Sachlichkeit und Überzeugungskraft der Anklageschrift wesentlich beeinträchtigt wird, ist nicht nur auf eine Unterschätzung der Bedeutung der Anklageschrift im sozialistischen Strafprozeß durch die Staatsanwälte, sondern auch darauf zurückzuführen, daß in der Fachliteratur und in veröffentlichten Mustern von Anklagen eine solche schematische Richtung gewiesen wurde. Auch Bell, der in seinen Ausführungen zwar vor der Gefahr des Schematismus warnt, spricht von den vier Elementen im wesentlichen Ermittlungsergebnis und bringt dazu und entsprechend diesem Aufbau seine Darlegungen13. Das Kernstück des wesentlichen Ermittlungsergebnisses ist die Sachdarstellung; denn nur wegen der verbrecherischen Tat wird die Anklage erhoben. Ausführungen zur Person des Täters, zur Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat oder zu bestimmten Umständen, unter denen die Tat begangen wurde bzw. begangen werden konnte, dürfen deshalb niemals getrennt behandelt, sondern müssen organisch mit der Schilderung des Handlungsablaufs verbunden werden. Die bisherige Praxis, das wesentliche Ermittlungsergebnis mit der Schilderung der Person oder mit der Darstellung der Gesellschaftsgefährlichkeit zu beginnen, muß deshalb überwunden werden. Wie der Staatsanwalt das wesentliche Ermittlungsergebnis einleitet, hängt von der Sache selbst ab. Es gibt in der Regel drei Möglichkeiten: In vielen Fällen wird es zweckmäßig und durchaus richtig sein, sofort mit der Schilderung des Tatgeschehens zu beginnen. Wenn die Tat dürch eine besondere Situation hervorgerufen oder unter bestimmten Umständen, die das Gesamtgeschehen erst verständlich machen, begangen wurde, so sollte mit der Schilderung dieser Situation begonnen werden. Bei Verbrechen, die sich als eine Folgeerscheinung der 12 Vgl. hierzu auch Bein, „Für eine höhere Qualität des Schlußberichts“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1962, Heft 5, S. 524. 13 Bell, a. a. O., S. 746 f. bisherigen Entwicklung des Täters darstellen, kann man die Persönlichkeitsmerkmale zum Ausgangspunkt nehmen14. Unabhängig vom Beginn und vom Aufbau muß jedoch das wesentliche Ermittlungsergebnis stets eine dialektische Einheit darstellen, d. h., alle weiteren Ausführungen müssen mit dem Kernstück, nämlich mit der verbrecherischen Tat, einen Zusammenhang haben. In der vorhin genannten Anklage wegen Untreue durch unberechtigte Erteilung von Kooperationsaufträgen wurde das wesentliche Ermittlungsergebnis folgendermaßen aufgebaut: Es wurde zunächst die Funktion des Beschuldigten als Produktionsleiter und der sich daraus ergebende Verantwortungsbereich genannt. Daran anschließend erfolgte eine kurze Darstellung seiner beruflichen Entwicklung und erreichten Qualifikation. Es wurden dann die betriebliche Situation, die vorhandenen Produktionsschwierigkeiten, die Schwächen in der Durchsetzung des Produktionsaufgebots und die sich daraus ergebenden Motive des Beschuldigten geschildert, die ihn zur unberechtigten Erteilung von Kooperationsaufträgen an bestimmte, von ihm bevorzugte Betriebsangehörige veranlaßten. Danach folgte die Aufzählung des Handlungsablaufes im einzelnen unter Darlegung der Verletzung betrieblicher Arbeitsanweisungen. Abschließend wurden der dadurch entstandene materielle Gesamtschaden und der grobe Vertrauensbruch aufgezeigt, durch den eine Mißstimmung unter den Arbeitern des Betriebes entstanden war. 3. Genauigkeit, Kürze und Sachbezogenheit der Darstellung im wesentlichen Ermittlungsergebnis erfordern ferner, daß jegliche Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsbehauptungen in der Anklageschrift unterbleiben. In einer Strafsache wegen Unterschlagung durch eine Verkaufsstellenleiterin war zugleich in der Verkaufsstelle ein die Unterschlagungssumme weit übersteigendes Manko festgestellt worden. In der Anklageschrift machte der Staatsanwalt Ausführungen über die Annahme, daß die Unterschlagungen der Beschuldigten weitaus höher sein dürften, als sie im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachgewiesen werden konnten. Solche Erörterungen, die eines exakten Nachweises entbehren, gehören nicht in die Anklageschrift. Sie haben für die Hauptverhandlung keine rechtliche Bedeutung, erwecken Zweifel an der Objektivität der Untersuchungen und mindern die Überzeugungskraft der Anklageschrift. Zu vermeiden sind auch Ausführungen über Nebenumstände, die weder für die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung noch zur Charakterisierung der Tat bedeutsam sind. In einer Strafsache hatte ein Kraftfahrer nach vorangegangener Zechtour mit Kollegen seiner Arbeitsstelle infolge Trunkenheit am Lenkrad einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Bei der Anklageerhebung war es notwendig, im wesentlichen Ermittlungsergebnis die einzelnen Gaststätten, die aufgesucht worden waren, die Zeit des dortigen Aufenthaltes und die Menge der genossenen alkoholischen Getränke möglichst genau aufzuführen. Es war aber nicht erforderlich, alle weiteren Einzelheiten der Zechtour, wie z. B. die zwischen den Beschuldigten geführten Gespräche persönlicher Art, zu schildern. Der Staatsanwalt muß bei der Vorbereitung der Anklage genau überlegen, welche im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen so wesentlich sind, daß sie in die Anklageschrift entweder zum Nachweis der Tat- 14 Vgl. hierzu Bein, a. a. O., sowie Dorau, „Der Schlußbericht muß Ausdruck einer exakten Analyse der untersuchten Gesetzesverletzung sein“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1962, Heft 1, S. 80. Wenn deren Ausführungen auch für den Aufbau des Schlußberichts gedacht sind, so lassen sie sieh doch ebenso für die Anklageschrift verwerten. 523;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 523 (NJ DDR 1962, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 523 (NJ DDR 1962, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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