Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 520 (NJ DDR 1962, S. 520); des Transportgutes oder andererseits Beschädigung von Transportmitteln oder Gütern anderer Absender infolge mangelhafter Verpackung oder Verladung durch den Absender. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt sich hier auch insbesondere daraus, daß im § 9 Ziff. 5 a.a.O. als Arbeitsbereich der Vertragsgerichte neben wechselseitigen Beziehungen, die gewisse andere Leistungen zum Gegenstand haben soweit sie unmittelbar der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne dienen , auch solche aus Personenbeförderung, nicht aber aus Güterbeförderung erwähnt sind. Daher bleibt nur der Schluß übrig, daß für Güterbeförderung im Gegensatz zur Personenbeförderung und zur Bereitstellung von Transportraum , also für Streitigkeiten aus Frachtverträgen, der Rechtsweg zulässig ist, wie das Oberste Gericht im Urteil 2 Uz 28/60 vom 16. Dezember 1960 (NJ 1961 S. 508) entschieden hat. Bei der Auferlegung einer Vertragsstrafe nach § 7 Abs. 3 ABA für nicht genehmigte Wagenbenutzung handelt es sich aber nicht um Streitigkeiten aus Frachtverträgen oder auch aus sonstigen Transportleistungen. Es liegt hier weder der Abschluß oder die Ausführung eines Frachtvertrages noch eine sonstige Transportleistung vor. Vielmehr entstand der jetzige Streit dadurch, daß der Anschließer Wagen, die ihm die Reichsbahn überwiesen d. h. in den Bereich der Anschlußanlage gebracht hatte, ohne deren Genehmigung belud. Es handelte sich also um Benutzung von Wagen, die der Anschließer angefordert zu haben behauptet, deren Beladung die Reichsbahn tatsächlich oder doch ihrer Behauptung nach nicht genehmigt, die sie also nach ihrer Darstellung nicht bereitgestellt hat. Das ist aber eine Streitigkeit über wechselseitige Beziehungen, die die Anforderung und Bereitstellung von Transportraum zum Gegenstand haben, so daß nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 VGVO die Zuständigkeit des Vertragsgerichts gegeben ist. Es ist unerheblich, daß es sich hier nicht um den Abschluß eines Transportraumvertrages auf Grund der zur Zeit der streitigen Wagenbenutzung geltenden Transportplanungsverordnung vom 4. März 1954 (GBl. S. 281) oder auch eines Transportvertrages nach § 14 der an ihre Stelle getretenen Transportverordnung (TVO) vom 24. August 1961 (GBl. II S. 365, 368) handelt und daß hier auch nicht Verletzung eines solchen Transportraumvertrages als Ganzes geltend gemacht wird, sondern um die nicht genehmigte Überschreitung der innerhalb des Vertrages von der Reichsbahn vorgenommenen kurzfristigen Wagenzuweisung. Ebenso hat für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs keine Bedeutung, daß wenn man die Weitergeltung des § 7 Abs. 3 ABA neben den Bestimmungen der TVO unterstellt die Reichsbahn zur Forderung von Vertragsstrafen wegen Verletzung beider Gesetzesbestimmungen berechtigt ist nach der Transportplanungsverordnung oder aber der TVO infolge Verstoßes gegen den für eine längere Frist geltenden früheren Transportraumvertrag oder jetzigen Transportvertrag einerseits und wegen ungenehmigter Benutzung der jeweils überwiesenen Güterwagen andererseits. In beiden Fällen muß darüber entschieden werden, ob der Anschließer seine Befugnisse zur Benutzung von Transportraum überschritten hat, und nur diese Frage ist für die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs wesentlich. Im übrigen muß aber darauf hingewiesen werden, daß eine Überschreitung der Grenzen des nach dem Transportraumvertrag oder Transportvertrag dem Anschließer eingeräumten Transportraums in aller Regel auch eine ungenehmigte Benutzung überwiesener Wagen an mehreren Tagen bedeuten muß wenn man nicht gerade unterstellt, daß die Reichsbahn ihm die Benutzung einer gx-ößeren Zahl überwiesener Wagen genehmigt, als sie dem im Vertrag enthaltenen Transportplan entspricht. Andererseits wird aber auch eine nicht genehmigte Benutzung einer größeren Menge überwiesener Wagen meist auch zu einer Überschreitung des gesamten Planes führen. Es besteht also zwischen beiden Verletzungen im allgemeinen ein enger tatsächlicher Zusammenhang, so daß auch aus diesem Grunde eine einheitliche Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs geboten ’scheint. Aus § 28 ABA kann kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Danach ist für Streitigkeiten aus dem Anschlußvertrag das Gericht am Sitz der Reichsbahn-direktion zuständig. Dementsprechend ist auch diese Bestimmung mit „Gerichtsstand“ überschrieben. Es handelt sich also hier nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Diese Entscheidung setzt voraus, daß der Rechtsweg zulässig, also überhaupt eia Gericht zuständig ist. Für gewisse auf Grund eines Anschlußvertrages und seiner Verletzung möglichen Streitigkeiten ist der Rechtsweg zulässig, z. B. bei Beschädigungen von Wagen und Eisenbahnanlageri, insbesondere infolge von Unfällen. Dasselbe wird für Streitigkeiten über das Bedienen der Vorrichtungen (§ 12 ABA), die hierfür zu zahlende Vergütung (§ 15 ABA) und die Unterhaltung der Anschlußbahn (§§ 13 und 16 ABA) gelten. Die Regelung des Gerichtsstandes für diese und andere Fälle im § 28 ABA ist also durchaus sinnvoll, hat aber für Streitigkeiten über die Bereitstellung und ungenehmigte Benutzung von Transportraum keine Bedeutung. Der Rechtsweg ist also unzulässig. Infolgedessen war unter Aufhebung des Urteils des Stadtgerichte die Klage mit der aus § 91 ZPO ersichtlichen Kostenfolg, als unzulässig abzuweisen. Aufruf zur Mitarbeit an den Bänder, zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung Auf Beschluß des 16. Plenums des Zentralko.mtwes der SoiaftstischeH Einheitspartei Deutschlands wird gegenwärtig eine dreibändige Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung ausgearbeitet. Die G;und-lage dieses umfassenden Geschichtswerkes ist der Grundriß der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, den jetzt die SED der deutschen Arbeiterklasse und allen Werktätigen in der DDR wie auch in Westdeutschland zur Diskussion unterbreitet. Die SED ist die einzige Partei Deutschlands, die eine Gesamtdarstellung ihrer Geschichte im Überblick vorliegen hat und nun ausführlich ausarbeitet. Das mehrbändige Geschichtswerk wird eine umfassende Darstellung der ruhmreidien Geschichte des mehr als 100jährigen Kampfes der deutschen Arbeiterbewegung um soziale Gerechtigkeit, Freiheit, Demokratie und Sozialismus, un die Befreiung der Nation von Ausbeutung und Unterdrückung aarstellen. Diese Darstellung hat große Bedeutung im Kampf rwischen Sozialismus und Imperialismus, im Kampf um den Frieden ta Deutschland und den Aufbau des Sozialismus in der DDR, im Kampf um die Lösung unserer nationalen Frage. Die Erarbeitung eines solchen Geschichtswerkes ii JScrU Angelegenheit der Geschichtswissenschaftler. Sie ist Herzenssache aller Mitglieder der SED, oller Arbeiter und werktätigen Menschen unserer Republik. Sie interessiert alle fortschrittlichen und demokratischer. Kräfte in ganz Deutschland. Das Autorenkollektiv fordert alle Bürgei der Deutschei. Demokratischen Republik und alle Interessierten auf, die Arbeit des Autorenkollektivs zu unterstützen. Wir bitten alle, die über Materialien und Dokumente der verschiedensten Art, Hinweise und Erinnerungen über den heldenhaften Kampf der deutschen Arbeiterbewegung vom Kommunistischen Manifest bis zum heutigen Tag verfügen, diese zur Verfügung zu stellen. Solche Materialien und Dokument sind Beschlüsse der zentralen Leitungen, der Bezirks-; Betriebs- Mid Wohn-parteiorganisationen, der revolutionären Sozialdemokratie, der KPD,-der USPD und der SPD sowie der Gewerkschaften, ebenso Protokolle und Berichte vor Versammlungen und Tagungen. Dazu gehören Dokumente und Materialien der Arbeiterjugendorganisationen, proletarischen Massenorganisationen wie der Arbeitersportvereine, der revolutionären Kulturorganisationen und der Agit.-Prop.-Grupperu Schließlich benötigen wir Materialien und Erinnerungen über gemeinsame Kämpfe der deutschen Arbeiterklasse mit den Arbeitern der Sowjetunion und allen anderen Ländern und andere Dokumente des proletarischen Internationalismus. Alle Materialien und Hinweise sind an das Institut für Marxismus-Leninismus, Abteilung Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung; Berlin N 54, Wilhelm-Pieck-Straße 1, zu richten. Originale werden fotokopiert und auf Wunsch zurückgegeben. Wir bedanken uns Iro voraus bei allen, die zum Gelingen des Werkes beitragen. Prof. Dr. Lothar Berihold, Sekretär des Autorenkollektivs zur Ausarbeitung der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 520 (NJ DDR 1962, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 520 (NJ DDR 1962, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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