Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 519 (NJ DDR 1962, S. 519); seien. Unter Billigung dieser Erwägungen hat das Stadtgericht den Verklagten gemäß dem Klagantrag verurteilt. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist von keiner Seite gestellt und im Urteil des Stadtgerichts nicht erörtert worden. Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verklagten. Es beantragt, unter Abänderung des Urteils die Vertragsstrafe auf 26 000 DM herabzusetzen. Er führt unter Wiederholung seines früheren Vorbringens aus: Die Güterabfertigung Z. habe keine Einwendungen gegen seine täglichen, jeweils 48 Stunden zuvor erstatteten Bedarfsmeldungen erhoben, obwohl bereits am 29. November 1961 das genehmigte Kontingent erreicht gewesen sei. Dies Stillschweigen sei als Anerkenntnis zu werten. Es sei ihm unmöglich gewesen, sich im Rahmen der Wagenzuteilung zu halten, ohne seinen Produktionsablauf zu gefährden; ferner würde die dann notwendige Lagerung sehr hohe Kosten verursacht haben. Er hat weiter auf einen Schiedsspruch des Bezirksvertragsgerichts vom 15. November 1961 hingewiesen, in dem den Ansprüchen der Klägerin auf Vertragsstrafe nur teilweise entsprochen worden ist, insbesondere deshalb, weil der Verklagte für die Vertragsverletzungen in den Monaten Februar bis April 1961, namentlich infolge Einstellung der Schiffahrt, nicht verantwortlich sei. Auf den Hinweis des Obersten Gerichts, sich zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu äußern, hat die Klägerin ausgeführt: Es handelte sich nicht um Zuwiderhandlung gegen einen Transportraumvertrag, sondern gegen den zwischen den Parteien bestehenden Anschlußbahnvertrag. Nach § 7 Abs. 3 ABA habe der Verklagte für jeden ohne ihre Genehmigung beladenen Güterwagen 200 DM zu zahlen. Wesentlich sei die Überschreitung der jeweiligen Zuweisung, mit der die Reichsbahn gemäß der Verordnung über die Be- und Entladung von Eisenbahngüterwagen vom 20. Juni 1952 (GBl. S. 491) jeweils kraft Bestellung des Verkehrsbeteiligten Güterwagen für einen bestimmten Tag bereitstelle. Die Zahlung von 200 DM für Güterwagen, die über den Rahmen der Zuweisung, also mißbräuchlich, beladen würden, sei ohne Rücksicht darauf zu leisten, ob der monatliche Transportraumplan als Ganzes eingehalten worden sei oder nicht. Trete das letztere ein, so sei hierfür eine besondere Vertragsstrafe zu zahlen, wie sie sie vor dem Vertragsgericht geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe das Ministerium für Verkehrswesen Abt. Recht , die ihr Vorgesetzte Dienststelle, erklärt: Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergebe sich aus § 28 ABA, nach dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Anschlußbahnvertrag das Gericht am Sitz der Reichsbahndirektion zuständig sei. Die Zuständigkeit des Vertragsgerichts beschränke sich auf wechselseitige Beziehungen, die die Anforderung und Bereitstellung von Transportraum zum Gegenstand hätten. Nicht zuständig sei das Vertragsgericht für Streitigkeiten über Transportleistungen, insbesondere aus Frachtverträgen, wie sie sich aus § 2 ABA ergäben. Sie beantragt Zurückweisung der Berufung. Der Verklagte hat demgegenüber unter Vortrag des Inhaltes seines Schriftsatzes vom 2. April 1962 erwidert: Durch den Erlaß der Transportverordnung (TVO) vom 24. August 1961 sei eine völlig neue Rechtslage entstanden. Alle Beziehungen der am Gütertransport Beteiligten würden nunmehr nach den Grundsätzen des sozialistischen Wirtschaftsrechts organisiert. Die nach § 7 Abs. 3 ABA geforderte Zahlung sei eine Vertragsstrafe. Es sei aber nicht möglich, daß es zwei Kategorien von Vertragsstrafen für denselben Tatbestand gebe. Mit Einverständnis der Parteien ist die Verhandlung auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs beschränkt worden. Aus den Gründen: Zunächst sei, wenn dies auch sachlich für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung hat, darauf hingewiesen, daß es auch bei Unterstellung der Zulässigkeit des Rechtswegs unzweckmäßig erscheint, daß die Klägerin ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht hat. Der Sinn eines Zahlungsbefehls kann nur darin bestehen, möglichst bald einen Schuldtitel gegen einen Schuldner zu erlangen, von dem man annimmt, daß er seine Verpflichtung nicht bestreitet, aber aus Gründen, die seinem Zahlungswillen als solchem nicht entgegenstehen, z. B. aus Nachlässigkeit oder Mangel an Zahlungsmitteln, nicht erfüllt hat. Nur dann kann, insbesondere bei höheren Beträgen, erwartet werden, daß der Zahlungsbefehl keinem Widerspruch begegnet. Derartige Erwägungen scheiden aber gegenüber dem Verklagten völlig aus. Da er, auch nachdem Verhandlungen hierüber stattgefunden hatten, die Zahlung der geforderten Beträge ablehnte, war erwiesen, daß er die Forderung zumindest nicht in vollem Umfange für begründet hielt. Es war infolgedessen mit Sicherheit anzunehinen, daß er gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erheben werde, wodurch sich das Verfahren verlängern mußte, wie es auch geschehen ist. Noch unrichtiger war es aber, daß das Stadtgericht sich in der Begründung seines Urteils nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs befaßt hat. Der Streit ist aus wechselseitigen Beziehungen zweier volkseigener Betriebe hervorgegangen, die beide geltend gemacht hatten, daß eine von ihrer Auffassung abweichende Benutzung der streitigen Güterwagen ernste Folgen für die Volkswirtschaft habe. Bei einer solchen Sachlage mußte die Zuständigkeit des Vertragsgerichts und damit die Unzulässigkeit des Rechtswegs mindestens in Betracht gezogen werden. Es war auch in jedem Falle zu erwägen, ob es sich nicht um einen Streit über die Erfüllung eines Transportraumvertrages handelte, bei dem der Rechtsweg zweifellos unzulässig ist. Die jetzt zu entscheidende Frage war allerdings zweifelhaft; wenn das Stadtgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs für seine Entscheidung bejahte, so hätte es aber wenigstens seine Gründe hierfür angeben müssen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs liegt aber nach § II GVG in der Fassung vom 1. September 1959 (GBl. I S. 756) den Gerichten, in diesem Stadium also dem Obersten Gericht ob. Es ist richtig, daß es einige Fälle gibt, in denen materiell das Vertragsgesetz anzuwenden, verfahrensrechtlich aber der Rechtsweg gegeben ist. Die bloße Tatsache, daß die nach § 7 Abs. 3 ABA für die nicht genehmigte Beladung eines dem Anschließer überlassenen Güterwagens zu zahlenden 200 DM als Ver-tragsstx-afe bezeichnet werden, würde für sich allein nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs herbeiführen. Die Gerichte würden an sich auch nicht gehindert sein, diese Vertragsstrafe gern. §§ 82 und 83 des Vertragsgesetzes herabzusetzen, wenn sie die dort hierfür bestimmten Voraussetzungen als gegeben ansehen. Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 der Vertragsgerichtsverordnung (VGVO) vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83) ist aber das Vertragsgericht zuständig, also der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn die Streitigkeiten zwischen volkseigenen Betrieben usw. die Anforderung und Bereitstellung von Transportraum zum Gegenstand haben. Dagegen ist für Streitigkeiten aus Frachtverträgen der Rechtsweg zulässig. Sie betreffen nicht die Bereitstellung von Transportraum, sondern die Ausführung von Transporten, also insbesondere Ansprüche auf Transportvergütung (Fracht), Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung, Fehlleitung oder verspäteter Ankunft 579;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 519 (NJ DDR 1962, S. 519) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 519 (NJ DDR 1962, S. 519)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X