Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 518 (NJ DDR 1962, S. 518); Auf ausdrückliches Befragen des Zeugen Sch. hat der Angeklagte seine Gedanken dazu dargelegt. Die von ihm vertretene Ansicht hat bestätigt, daß der Angeklagte über ungenügende politische Klarheit zu der aufgeworfenen Frage verfügt. Der Zeuge Sch. ist daher bemüht gewesen, den Angeklagten durch eine direkte Frage nach dem Unterschied zwischen dem Verteidigungsgesetz und dem Bonner Notstandsgesetz auf die Fehlerhaftigkeit seiner Betrachtungsweise hinzulenken. Darauf hat der Angeklagte jedoch keine Antwort gewußt und dem durch Schulterzucken Ausdruck gegeben. Offensichtlich haben die Zeugen die vorangegangenen Äußerungen des Angeklagten lediglich als mangelndes politisches Verständnis für die von ihnen angeschnittene Frage aufgefaßt, denn sie sind nunmehr bemüht gewesen, ihm die erforderliche Aufklärung zu geben. Die Bemühungen sind lediglich nach einigen Minuten abgebrochen worden, weil der Zeuge Sch. wegen einer anderen Aufgabe an der Fortsetzung des Gesprächs gehindert worden ist. Angesichts dieses Beweisergebnisses hätte das Bezirksgericht nicht zu der Auffassung gelangen dürfen, der Angeklagte habe seine Auffassungen mit dem Ziel dargelegt, die Maßnahmen oder die Tätigkeit der Regierung der DDR gegenüber seinen Gesprächspartnern zu verleumden oder zu entstellen. Einer derartigen Feststellung stehen auch die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände entgegen. Er hat sich nach 1945 sofort in den Arbeitsprozeß eingereiht. Seine Arbeitsleistungen müssen auch den Anforderungen entsprochen haben, denn nach seinen unwiderlegten Angaben hat er sowohl als Schiffsführer als auch als Maschinist Prämien erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte 50 % schwerbeschädigt ist. Aus der Tatsache, daß es ihm schwergefallen ist, sich in das Kollektiv der Brigade einzuordnen, der er angehört hat, kann für den Angeklagten nichts Nachteiliges hergeleitet werden. Er hat nur vor dem Krieg unter kapitalistischen Verhältnissen in einem Betrieb gearbeitet und seit 1945 als Schiffsführer keine Einfügung in ein Kollektiv gekannt. Die Arbeitsaufnahme im Kraftwerk E. ist für ihn in mancherlei Hinsicht eine große Umstellung gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die anfängliche mangelhafte Ausfüllung der übernommenen Funktionen zu sehen, denn der Angeklagte hat auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit über keinerlei Erfahrung in der gesellschaftlichen Arbeit verfügt. Die mit ihm deshalb geführte Aussprache wird ihm auch einige Hinweise für seine Arbeit gegeben haben, denn seitdem hat er seine Funktionen besser wahrgenommen. Die vom Angeklagten gegebene Begründung für seinen Nichteintritt in die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft beweist, daß sein Standpunkt nicht auf einer Ablehnung der Fx-eundschaft zur Sowjetunion basiert hat, sondern auf einer falschen Schlußfolgerung, die die Richtigkeit der Feststellung des Bezirksgei-ichts unterstreicht, daß er in politischer Hinsicht erhebliche Unklarheiten aufweist. Sein sonstiges Verhalten gibt auch nicht zu erkennen, daß er eine ablehnende Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR einnimmt. Seine Tochter gehört der FDJ an. Er hat die demokratische Pi-esse gelesen, nur Sendungen des demokratischen Rundfunks sowie des Deutschen Fernsehfunks empfangen und an allen Versammlungen im Betrieb teilgenommen. Er hat sich auch der im Interesse der Steigerung der Produktion an alle Werktätigen gerichteten Forderung, sich zu qualifizieren, nicht verschlossen. Inwieweit sein letztliches Versagen in dieser Hinsicht auf mangelnde Voraussetzungen des Angeklagten zurückzuführen ist oder ob es, wie er es dargestellt hat, auf ungenügende Unterstützung seitens des Kollektivs der Brigade beruht, hat das Bezirksgericht nicht geklärt. Soweit der Angeklagte geringes Interesse an einer tieferen Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Problemen aufgebracht hat, ist das zum Teil auf seine Entwicklung und sein bisheriges Eigenleben zurückzuführen. Eine zusammenhängende Betrachtung seines Verhaltens zeigt jedoch, daß auch er im Prozeß der Arbeit unter den Bedingungen der sozialistischen Pi'oduktionsverhältnisse eine sichtbare Entwicklung zum sozialistisch denkenden und handelnden Werktätigen genommen hat, was aber nicht ausschließt, daß er nicht noch Reste rückständigen Denkens aufweist. Das hat sich in dem Gespräch mit den Zeugen Sch. und B. gezeigt. Die Umstände, unter denen es zu den Äußerungen des Angeklagten gekommen ist, und sein sonstiges Verhalten rechtfertigen somit nicht die Feststellung, daß er mit der für eine Verurteilung wegen Staatsverleumdung erforderlichen Zielsetzung gehandelt hat. Er hat vielmehr seine unklare politische Auffassung zu der vom Zeugen Sch. aufgeworfenen Frage dargelegt. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt somit das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 20 StEG. Es war auf den Protest aufzuheben, und der Angeklagte war freizusprechen (§ 221 Ziff. 1 StPO). Zivilrecht §11 GVG; §9 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 VGVO; §§ 7 Abs. 3, 28 der Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) vom 7. April 1955 (GBl.-Sonderdruck Nr. 76). 1. Der Rechtsweg ist zulässig für Streitigkeiten aus Frachtverträgen (über Ausführung eines Gütertransports, insbesondere Zahlung der Transportvergütung, Schadensersatz einerseits für Fehlleitung, Beschädigung oder verspätete Ankunft des Transportgutes, andererseits Beschädigung von Transportmitteln oder Gütern anderer Absender infolge mangelhafter Verladung oder Verpackung durch den Absender). 2. Streitigkeiten über nicht genehmigte Beladung von Guterwagen durch Eisenbahnanschließer sind Streitigkeiten nicht über Transportleistungen, sondern über Transportraum, für die, wenn sie Gegenstand von wechselseitigen Beziehungen von sozialistischen Betrieben bilden, die Vertragsgerichte zuständig sind, der Rechtsweg also ausgeschlossen ist. OG, Urt. vom 4. Mai 1962 - 2 Uz 1/62. Der Verklagte (VEB) ist Inhaber einer Anschlußbahn der Klägerin (Deutsche Reichsbahn) Anschließer im Sinne des § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) vom 1. Mai 1955, die kraft der Anordnung vom 7. April 1955 (GBl.-Sonderdruck Nr. 76) für Anschlußbahnen gelten . Er hat im November 1960 407, im Februar 1961 255, im März 1960 und im April 759 mehr Güterwagen beladen, als ihm durch bestätigten Transportplan zugeteilt worden waren. Dies ist unstreitig. Die Klägerin fordert gern. § 7 Abs. 3 ABA für die Mehrbenutzung im November 1960 eine Vertragsstrafe von 81 400 DM und für die im Februar bis April 1961 von 514 800 DM. Sie hat nach Mahnvei-fahren beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 596 200 DM zu zahlen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat ausgeführt, seine Wagenanforderungen seien oft willkürlich gekürzt worden und seine Produktionspläne hätten die Mehrbeladung unbedingt erforderlich gemacht. Das Bezirksgericht hat vom Leiter des Büros des Zentralen Transportausschusses (ZTA) ein Gutachten eingeholt, das sich dem Standpunkt der Klägerin angeschlossen hat, weil die Kürzungen der Anmeldungen des Verklagten volkswirtschaftlich notwendig gewesen 518;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 518 (NJ DDR 1962, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 518 (NJ DDR 1962, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher charakteristisch. Deshalb muß in diesen Bereich die Forderung des Parteitages eine zielstrebige und ideenreiche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, durch die der einzelne mit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X