Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 517 (NJ DDR 1962, S. 517); § 20 Ziff. 1 StEG. Negativ erscheinende Äußerungen eines Bürgers, die er im Verlaufe eines mit ihm geführten und seiner politischen Aufklärung dienenden Gesprächs gemacht hat, werden im allgemeinen Ausdruck der bei ihm noch vorhandenen politischen Unklarheiten sein, es sei denn, ihr Inhalt ist derart provokatorisch, daß von ihm allein bereits auf eine hetzerische bzw. verleumderische Zielsetzung des Betreffenden im Sinne der §§ 19 oder 20 StEG zu schließen ist oder daß andere Umstände darauf hindcuten. Dabei ist die Persönlichkeit des Täters, insbesondere seine Entwicklung und sein sonstiges Verhalten, ebenso zu beachten wie die Tatsache, daß nicht jede die Grenzen der Sachlichkeit überschreitende Form der Diskussion oder jede zugespitzte Äußerung den Charakter einer staatsfeindlichen Provokation oder verleumderische oder entstellende Tendenz hat. OG, Urt. vom 15. Juni 1962 - la Ust 144/62. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist 49 Jahre alt. Er erlernte den Beruf eines Schiffers. Infolge eines im Jahre 1938 erlittenen Unfalls gab er diesen Beruf auf. Seitdem war er als Flugzeugschlosser tätig. Nach 1945 ging er wieder zur Schiffahrt. Im Mai 1959 kündigte er beim VEIT D. Seitdem arbeitete er als Maschinist im Kraftwerk E. Der Angeklagte wurde auf seiner Arbeitsstelle Mitglied einer Brigade, die um den Titel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ kämpft. Auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit fiel es ihm schwer, sich in das Kollektiv einzuordnen. Im Jahre 1960 qualifizierte er sich für die Lohngruppe VI. Die Prüfung als Maschinist für die Mehraggregate bestand er jedoch zweimal nicht. Der Angeklagte führte das auf die mangelnde Unterstützung durch die Brigade beim Erwerb der dazu erforderlichen Qualifikation zurück, weshalb er nicht der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft beitrat. Seine fachliche Arbeit war durchschnittlich. Er arbeitete in der Wettbewerbskommission mit und übernahm die Funktion eines SV-Obmannes. Die gesellschaftliche Arbeit nahm er aber erst ernst, nachdem deshalb mehrere Aussprachen mit ihm geführt worden waren. An den Betriebsversammlungen beteiligte er sich regelmäßig, er hielt sich jedoch in der Diskussion zurück. Es blieb aber nicht verborgen, daß der Angeklagte große Unklarheiten in bezug auf die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik hatte. Er tat auch wenig, um sich in dieser Frage Klarheit zu verschaffen. Er las weder regelmäßig die Zeitung noch hörte oder sah er ständig die Nachrichtensendungen des demokratischen Rundfunks bzw. des Deutschen Fernsehfunks. Gewerkschaftlich war er organisiert. , Am 22. September 1961 führten die Zeugen Sch. und B. ein Gespräch mit dem Angeklagten, in dessen Verlauf er vom Zeugen Sch. gefragt wurde, wie er zum Verteidigungsgesetz stehe. Der Angeklagte erwiderte, jeder Staat brauche im Kriegsfall ein derartiges Gesetz, ln Westdeutschland gebe es das Notstandsgesetz und in der Deutschen Demokratischen Republik das Verteidigungsgesetz. Das sei''alles das gleiche. Als der Zeuge Sch. vom Angeklagten wissen wollte, ob es nicht einen Unterschied zwischen den beiden Gesetzen gebe, zuckte er mit den Schultern und sagte, die Kleinen machten die Politik sowieso nicht, das täten die Großen. Er singe dessen Lied, dessen Brot er esse, und halte sich im übrigen neutral. Die Zeugen wollten dem Angeklagten die erforderliche Aufklärung geben. Sie mußten das Gespräch jedoch nach wenigen Minuten abbrechen, weil der Zeuge Sch. durch eine andere Aufgabe an einer weiteren Diskussion gehindert wurde. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Staatsverleumdung (§ 20 Ziif. 1 StEG) zu vier Monaten Gefängnis. Gegen diese Entscheidung hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt, mit dem er den Freispruch des Angeklagten erstrebt. Dem Protest war stattzugeben. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung nicht genügend die Hinweise beachtet, die den Justizorganen für ihre Tätigkeit durch die Programmatische Erklärung des Staatsrates vom 4. Oktober 1961 und den Rechtspflegebeschluß vom 30. Januar 1961 gegeben worden sind. Die sozialistische Gesetzlichkeit verlangt die allseitige genaue Beachtung des gesetzlichen Tatbestandes. Dazu gehört die gründliche Untersuchung aller objektiven Umstände der Tat, der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung, seines Bewußtseinsstandes, seines gesellschaftlichen Verhaltens und der Motive seines zur Beurteilung stehenden Handelns. Die Tatsache, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs gemacht hat, welches zum Zwecke der Aufklärung über etwaige bei ihm vorhandene politische Unklarheiten mit ihm geführt worden ist, hätte dem Bezirksgericht Veranlassung sein müssen, sich sorgfältig mit dem Charakter der in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten auseinanderzusetzen. Die politische Aufklärungsarbeit kann nur Erfolg haben, wenn der Gesprächspartner seine Auffassung zu den aufgeworfenen Fragen ausspricht, so daß bei ihm vorhandene Unklarheiten und die ihnen zugrunde liegenden Ursachen für die Hemmnisse in seiner Bewußtseinsentwicklung erkenntlich werden. Nur dann können fehlerhafte Auffassungen überzeugend widerlegt werden. Die Praxis des sozialistischen Aufbaus in der DDR zeigt, daß noch immer Bürger mit falschen Vorstellungen aus der Vergangenheit behaftet sind, die zudem mitunter durch die ständig aus Westdeutschland und Westberlin ausstrahlende zersetzende Ideologie neue Nahrung erhalten. Sie sind demzufolge nicht immer in der Lage, den Stand und die Richtung der gesellschaftlichen Entwicklung zutreffend einzuschätzen und die Probleme, die von der Partei der Arbeiterklasse und Staatsführung gemeinsam mit den Werktätigen zu lösen sind, in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und den einzelnen zu erkennen. Deshalb gilt es, diese Bürger, die der sozialistischen Entwicklung grundsätzlich nicht ablehnend gegenüberstehen, sondern nur die Richtigkeit der auf den verschiedensten Gebieten getroffenen Maßnahmen nicht verstehen, geduldig aufzuklären, um die bei ihnen noch vorhandenen rückständigen Auffassungen durch Überzeugung zu überwinden. Negativ erscheinende Äußerungen eines Bürgers, die er im Verlauf eines mit ihm geführten und seiner politischen Aufklärung dienenden Gesprächs gemacht hat, werden daher im allgemeinen Ausdruck der bei ihm noch vorhandenen politischen Unklarheiten sein, es sei denn, ihr Inhalt ist derart provokatorisch, daß von ihm allein auf eine hetzerische bzw. verleumderische Zielsetzung des Betreffenden im Sinne der §§ 19 oder 20 StEG zu schließen ist oder daß andere Umstände darauf hindeuten. Dabei ist die Persönlichkeit des Täters, insbesondere seine Entwicklung und sein sonstiges Verhalten, ebenso zu beachten wie die Tatsache, daß nicht jede die Grenzen der Sachlichkeit überschreitende Form der Diskussion oder jede zugespitzte Äußerung den Charakter einer staatsfeindlichen Provokation oder verleumderische oder entstellende Tendenz hat. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts ist mit dem Angeklagten, der im Betrieb dafür bekannt war, daß er unklare Vorstellungen von dem politischen Geschehen hat, am 22. September 1961 von den Zeugen Sch. und B. ein Gespräch geführt worden, um seine Auffassung zu dem Verteidigungsgesetz zu erfahren. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 517 (NJ DDR 1962, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 517 (NJ DDR 1962, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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