Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 516 (NJ DDR 1962, S. 516); der Transportpolizei, der Zeuge. N., den Angeklagten ersuchte, sich auszuweisen, weigerte er sich und wurde deshalb aufgefordert, mit zur Dienststelle zu kommen. Da er auch dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er von dem Zeugen und einem weiteren Angehörigen der Transportpolizei, dem Zeugen B., der Dienststelle zugeführt. Auf dem Weg dorthin versuchte der Angeklagte sich loszureißen und ließ sich dann fallen. In der Nähe des Bahnhofsplatzes begann der Angeklagte, die Zeugen zu beschimpfen. In der Bahnhofswache setzte er die Beschimpfungen fort. Die Untersuchung der Blutprobe ergab zur Zeit der Entnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,95 pro mille. In dem Gutachten wird angeführt, daß zur Zeit der Tat wahrscheinlich eine Alkoholkonzentration von 2,5 bis 2,8 pro mille Vorgelegen habe, so daß der Angeklagte möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten unter Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als strafrechtlich verantwortlich angesehen und verurteilt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung wird eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330 a StGB angestrebt. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und zur Begründung angeführt: Mit dem Gutachten über den Blutalkoholgehalt werde zwar die Möglichkeit eingeräumt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei. Da es sich aber um ein vorläufiges Gutachten handele, könne die darin enthaltene Feststellung nur als ein Indiz im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis gewertet werden. Diese zusammenhängende Würdigung habe zu dem Ergebnis geführt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht Vorgelegen hätten. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts kann im Ergebnis der Überpi'üfung des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden, weil es die im Urteil selbst festgestellten Tatsachen zusammenhanglos dargestellt und unrichtig gewürdigt hat. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß ein Gutachten über die Alkoholkonzentration im Blut ein Beweismittel wie jedes andere darstellt, das der sorgfältigen Würdigung im Zusammenhang mit dem gesamten übrigen Beweisergebnis durch das Gericht unterliegt. Das Bezirksgericht hat aber bei der Würdigung des Gutachtens über die Alkoholkonzentration im Blut des Angeklagten nicht genügend beachtet, daß wissenschaftlich erarbeitete Beweismittel, wie Gutachten, Urkunden u. ä., grundsätzlich zuverlässigere Beweismaterialien darstellen als Zeugenaussagen. Das trifft um so mehr zu, wenn sich Tatzeugen über den Grad der alkoholischen Beeinflussung eines anderen Bürgers äußern sollen, weil die Vorstellungen über den Trunkenheitsgrad bei jedem einzelnen Bürger verschieden sind. Deshalb kann ein Gutachten über die Alkoholkonzentration im Blut nicht ohne stichhaltige Gründe durch die Angaben von Zeugen widerlegt werden, weil es aufbauend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkung des Alkohols im menschlichen Körper und unter Beachtung auch der allgemeinen menschlichen Erfahrungen erstattet wird. Daraus folgt, daß ein solches Gutachten immer ein wichtiges Beweismittel ist. Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Bezirksgericht die übrigen in der Beweisaufnahme getroffenen und im Urteil richtig dargelegten Feststellungen würdigen müssen. Es hätte dann auch erkannt, daß die als Indizien angeführten Umstände, die als Beweis dafür angesehen worden sind, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht zurechnungsunfähig gewesen ist, im wesentlichen instinktmäßige Reflexhandlungen darstellen, die kein logisches oder zielgerichtetes Denken erforderten. Einige Formulierungen in den Urteilsgründen wie: der Angeklagte erkannte seine Umwelt; er wollte sich befreien, als er abgeführt wurde; in der Zelle reagierte er auf seine Umwelt und im Krankenhaus für Psychiatrie war er bei Bewußtsein deuten darauf hin, daß das Bezirksgericht die Anforderungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 330 a StGB überspitzt hat. Dieser Auffassung zu folgen* würde in der Konsequenz bedeuten, Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von § 330 a StGB setze Bewußtlosigkeit des Täters durch den Genuß geistiger Getränke voraus. Das trifft jedoch nicht zu. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit eines Menschen werden in § 51 Abs. 1 StGB bestimmt, auf den § 330 a StGB ausdrücklich Bezug nimmt. Die Alternative des § 51 Abs. 1 StGB, die auf den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit durch den Genuß geistiger Getränke zutrifft, ist die wegen Bewußtseinsstörung vorliegende Unfähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es wird demnach keine Bewußtlosigkeit gefordert, sondern eine Störung des Bewußtsein, die den Täter soweit enthemmt, daß er nicht mehr in der Lage ist, „Erlaubtes“ vom „nicht Erlaubten“ zu unterscheiden. Das heißt also, der Täter muß nicht so betrunken sein, daß er reaktionsunfähig ist und seine Umwelt nicht mehr wahrnehmen kann. Es sind demnach durchaus für den Außenstehenden als zielgerichtete oder folgerichtige Reaktion erscheinende Handlungen möglich, die darauf hindeuten können, daß der Täter möglicherweise nicht zurechnungsunfähig gewesen ist. In solchen Fällen ist das Gutachten immer ein zuverlässigeres Indiz als die Angaben von Zeugen. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des Gutachtens über die Alkoholkonzentration im Blut des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß diese zur Zeit der Tat 2,5 pro mille, möglicherweise sogar 2,7 bis 2,8 pro mille betragen hat. Nach den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen über die mittlere Alkoholempfindlichkeit des Menschen schaltet eine so starke Alkoholkonzentration im Körper die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes aus. Es gibt auch keine Hinweise dafür, daß der Angeklagte häufiger in größeren Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen hat und dadurch gegen die Einwirkung von Alkohol weitgehend unempfindlich gewesen ist. Es ist vielmehr festgestellt worden, daß er zumindest im Jahre 1961 sehr selten getrunken hat. Demnach muß bei ihm von einer mittleren Alkoholempfindlichkeit ausgegangen werden, so daß eine starke alkoholische Beeinflussung Vorgelegen hat. Das wird noch unterstützt durch die Feststellungen des Bezirksgerichts über das Verhalten des Angeklagten in den verschiedenen Situationen am Tattag. Das beginnt bereits bei der Fahrkartenkontrolle, als er die Sperre passieren wollte, ohne die Karte vorzuzeigen, obwohl er im Besitz einer solchen gewesen ist. Nachdem er festgehalten worden war, besann sich der Angeklagte auch nicht darauf, daß er eine Fahrkarte hatte, sondern wehrte sich und schlug schließlich zu. Auch sein weiteres Verhalten bei der Festnahme durch die Angehörigen der Transportpolizei und danach stellen typische Reaktionen eines Betrunkenen dar. Diese gesamten Umstände lassen keine andere Schlußfolgerung zu, als daß der Angeklagte sich zur Zeit der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat. Sein Verhalten stellt sich als ein Vergehen gegen § 330 a StGB dar. Der Angeklagte hat sich durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen. 516;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 516 (NJ DDR 1962, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 516 (NJ DDR 1962, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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