Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 513 (NJ DDR 1962, S. 513); ist ein Vermögen über 10 000 DM in Form von Grundstücken vorhanden. Diese Tatsachen beweisen, daß eine juristische Betreuung in den meisten Fällen kaum erforderlich ist. Nach der gegenwärtigen Regelung sind did'Staatlichen Notariate gem. § 1 der Anordnung über die Arbeitsordnung des Staatlichen Notariats vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1310) verpflichtet, „die Rechte der Bürger in Übereinstimmung mit den Interessen des Staates der Arbeiter und Bauern zu wahren“. Das bedeutet, daß sie sich auch um die Nöte und Sorgen der Bürger zu kümmern haben, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen. Um jedoch der gegenwärtigen Regelung gerecht zu werden, sind folgende Schlußfolgerungen für die Bearbeitung der Vormundschaften (Pflegschaften) gezogen worden: a) Zwischen dem Staatlichen Notariat und den Ständigen Kommissionen für Gesundheits- und Sozialwesen ist eine enge Zusammenarbeit zu entwickeln, da sie entsprechend den neuen Ordnungen mit verantwortlich sind für die Betreuung und Fürsorge alter und gebrechlicher Bürger. b) Bei einer Konzentration von Pflegschaften in einem bestimmten Ort ist auf eine Berichterstattung vor dieser Kommission durch das Staatliche Notariat hinzuwirken. c) In geeigneten Fällen ist auch mit der zuständigen Gemeindeschwester Verbindung aufzunehmen. d) Die Staatlichen Notare müssen die unter Vormundschaft (Pflegschaft) stehenden Bürger in ihrer häuslichen Umgebung aufsuchen. Im Falle einer Neuregelung wäre m. E. zu überlegen, ob es richtig wäre, lediglich die Zuständigkeit der Räte der Kreise Abteilung Gesundheitswesen zu be-gi ünden. Ich schlage vor, die Aufgaben, die mit der ordentlichen Ausübung der Vormundschaft (Pflegschaft) verbunden sind, direkt auf die Räte der Städte oder Gemeinden zu übertragen. Das würde auch sicherlich mehr den Interessen der zu betreuenden Bürger entsprechen, wenn die staatlichen Organe ihres näheren Wohnortes für die allseitige Betreuung verantwortlich sind als evtl, ein verantwortlicher Mitarbeiter der Abteilung Gesundheitswesen beim Rat des Kreises. Die Gefahr einer routinemäßigen, formalen Bearbeitung wäre damit endgültig gebannt. ALFRED MENTZEL, Instrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Neubrandenburg II Der Vorschlag, die Vormundschaften und Pflegschaften über Volljährige auf Organe der staatlichen Verwaltung zu überführen, überzeugt nicht. Leider werden diese Verfahren sehr zu Unrecht häufig als lästige Anhängsel empfunden und danach behandelt. Niederhausen und Meyer sprechen selbst von routinemäßiger und formaler Bearbeitung. Meines Erachtens wird übersehen, daß die Ausgliederung nur eine Arbeitsverlagerung wäre. Man darf nicht nur die vermögenslosen Vormundschaften und die Gebrechlichkeitspflegschaften gern. § 1910 BGB in Betracht ziehen, deren Fürsorgebedürfnis fraglich sein kann. Sie bilden m. E. nicht die Mehrzahl. Welche Stelle soll die Abwesenheitspflegschaften (§ 1911 BGB), die Pflegschaften für ungewisse und unbekannte Beteiligte (’§ 1913 BGB), bei denen es sich mehr um Sachpflegsdtaften handelt, und die sog. Prozeßpflegschaften führen? Die rechtliche Beratung und Aufsicht des Vormundes und Pflegers sind durch das Staatliche Notariat am besten gewährleistet, natürlich nicht in einem routinemäßigen und formalen Geschäftsgang. Nötig erscheint, die Einleitung einer Pflegschaft von einem vermögensrechtlichen Fürsorgebedürfnis abhängig zu machen und nicht Pflegschaften über Bürger anzuordnen, die von der Abteilung Sozial- oder Gesundheitswesen fürsorgerisch zu betreuen sind, weil sie ihre persönlichen Angelegenheiten infolge Gebrechens nicht erledigen können. In diesem Sinne wird auch m. W. bereits jetzt § 1910 BGB angewendet. Demnach könnten Pflegschaften unbedenklich aufgehoben und die Pflegebefohlenen der Betreuung durch die Abteilung Sozialwesen überlassen werden, wenn Vermögen außer den persönlichen Sachen und Einrichtungsgegenständen nicht vorhanden ist. Ausgenommen müssen aber alle anderen Vormundschaften und Pflegschaften sein, denen im echten Sinne gerecht zu werden Aufgabe der Staatlichen Notariate ist und bleiben sollte. HEINRICH GRABOW, Sekretär des Kreisgerichts Glauchau III Die Begründung, die Niederhausen und Meyer für die Übertragung der Vormundschaften (Pflegschaften) über volljährige Personen in die Zuständigkeit der Verwaltungsorgane gaben, nämlich, daß die Staatlichen Notariate in diesen Angelegenheiten „naturgemäß“ (?) nur „routinemäßig bzw. mehr oder weniger formal arbeiten“ könnten, halte ich für falsch. Sie zeigt, daß man sich im dortigen Staatlichen Notariat offenbar noch nicht genügend um einen neuen Arbeitsstil bemüht hat. Die Erfahrungen bestätigen zwar, daß in der Betreuung der Pfleglinge und Entmündigten durch die Staatlichen Notariate und die Fachabteilungen der Räte der Kreise und Städte-bzw. die zuständige Kommission der Volksvertretung eine gewisse Zweispurigkeit besteht, aber bei einer gutdurchdachten Arbeit der Staatlichen Notare könnte diese durchaus vermieden werden. Die Staatlichen Notariate sollten z. B. die Pfleger mehr darauf hinweisen, daß eine allseitige Betreuung der Gebrechlichen nur in Verbindung mit den örtlichen Organen zu erreichen ist, und ihnen empfehlen, deshalb auch im Aktiv der ständigen Kommission mitzuarbeiten. Die Staatlichen Notare könnten ebenfalls auf die Ständige Kommission für Gesundheitswesen des Kreistages Einfluß nehmen, damit die Betreuung besser koordiniert wird. Das war z. B. eine Schlußfolgerung des Staatlichen Notariats Perleberg in Auswertung einer Analyse. In der Ständigen Kommission werden alle Feststellungen ausgewertet und Schlußfolgerungen für eine gute Zusammenarbeit auf diesem Gebiet gezogen. Es bleibt nun noch die von Niederhausen und Meyer u. a. aufgestellte Behauptung zu überprüfen, daß durch die Übertragung der Vormundschaften und Pflegschaften über volljährige Personen in die Zuständigkeit der staatlichen Verwaltung eine bessere Einbeziehung der Werktätigen in die staatliche Leitungstätigkeit erreicht wird. Diese Behauptung ist zweifellos richtig, denn die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft erfordert im Grunde genommen eine vorherige kollektive Beratung. Durch die Einbeziehung der Hausgemeinschaft, Gläubiger, Ärzte u. ä. in die Beratung der Ständigen Kommission für Sozial- und Gesundheitswesen könnten manche Probleme sofort geklärt werden. Der Vorteil hierbei wäre, daß der dem Staatlichen Notariat vorzuschlagende Pfleger und die staatlichen Organe einen tieferen Einblick in die menschlichen Beziehungen erhielten und bessere Schlußfolgerungen für ihre Tätigkeit ziehen könnten. Der Beschluß (Einleitung oder Ablehnung der Gebrechlichkeitspflegschaft) würde somit auf einer im Kollektiv erarbeiteten, mit den Bür- 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 513 (NJ DDR 1962, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 513 (NJ DDR 1962, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Um- fang des Mißbrauchs von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt.

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