Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 509 (NJ DDR 1962, S. 509); Zeichnung der ideologischen Wurzeln trifft nicht das Wesentliche und enthält die Gefahr, den prinzipiellen Unterschied zu den ideologischen Rudimenten bei verschiedenen Bürgern, aus denen heraus verleumderische Äußerungen usw. entstehen können, zu verwischen. Andererseits ist auch die ideologische Position der Hetzer nicht einheitlich, sondern sehr differenziert. Sie reicht von der bewußten und krassesten Form der Feindschaft gegen die DDR und den Sozialismus bis zur Gegnerschaft gegen einzelne seiner Grundlagen oder seiner wesentlichen Stützen als Ausdruck der Grundhaltung des Hetzers zu unserem Staat, neben möglicherweise auch positiven Zügen. Bereits durch die exakte Aufdeckung der Wurzel der qualitativ zu unterscheidenden ideologischen Angriffe kann und muß ein wesentliches Kriterium für die präzise Differenzierung gewonnen werden. Wir sind der Auffassung, daß eine staatsgefährdende Propaganda und Hetze letztlich nur dann vorliegen kann, wenn die betreffende Verhaltensweise, die auch sonst die Voraussetzungen des § 19 StEG erfüllt, von der Position der imperialistischen Ideologie des Antikommunismus aus erfolgt. Das ist u. E. der Kern der Anleitung der Partei, daß der Hetze als einem Staatsverbrechen, wie es im § 19 StEG beschrieben wurde, eine feindliche Position zugrunde liegt. Hierauf wurde u. a. auf dem 33. Plenum des Zentralkomitees der SED orientiert. Walter Ulbricht sagte dort: „Niemand wurde und wird aus allgemeinen ideolo-* - gischen Gründen bestraft. Wenn er jedoch auf Grund seiner feindlichen ideologischen Auffassungen zur Hetze gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht übergeht (Hervorhebung von uns die Verf.) oder sich mit Westberliner oder anderen Agenturen in Verbindung setzt, so verstößt er gegen die Gesetze der DDR.“10 Diese Anleitung für die Problematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Hetze nutzbar machen, kann aber nichts anderes heißen, als daß der Täter auf feindlicher Position steht, diese Ideologie sich in der Tat objektiviert hat und die Tat selbst auf die Verwirklichung feindlicher Ziele gerichtet ist. Wir kommen zu dem Ergebnis, daß bei staatsgefährdender Propaganda und Hetze die feindliche Position des Täters, aus der heraus die hetzerischen Äußerungen erfolgen, die imperialistische Ideologie des Antikommunismus als seine Grundhaltung ist. Die im § 19 StEG beschriebenen Formen der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze sind auch die Erscheinungsformen der Ideologie des Antikommunismus. Die Hetzer gegen die DDR und den sozialistischen Aufbau bedienen sich der Methoden des Antikommunismus. Wie der Antikommunismus insgesamt, ist die Hetze als Ausdruck seiner Krisen- und Verfallserscheinung destruktiv, zersetzend, gegen die Interessen der Menschen, gegen den Sozialismus und seine Grundlagen gerichtet. Die Klärung der ideologischen Position des Täters bei diesen Verbrechen ermöglicht eine exakte Abgrenzung dieser Staatsverbrechen von anderen Straftaten und auch den Nichtstraftaten. Zugleich kann ihre Gesellschaftsgefährlichkeit tiefer erfaßt und begründet werden. Fragen der Tatbestandsmäßigkeit des § 19 StEG Wie kann nun unter Beachtung der hier begründeten Anforderungen an das Wesen dieses Verbrechens die staatsgefährdende Hetze und Propaganda im Einzel- fall als solche erkannt werden? Grundlage ist der Tatbestand des § 19 StEG. § 19 StEG erfaßt zunächst nur solche Handlungen, die ihrem objektiven Charakter und ihrer Schwere nach geeignet sind, staatsgefährdende Auswirkungen hervorzurufen1!. Die äußere Seite der Tat muß also eine bestimmte Schwere haben. Allein dann liegt die den Staatsverbrechen eigentümliche Beziehung zum Bestand der Arbeiter-und-Bauern-Macht, die unmittelbare Gefährdung ihrer Grundlagen vor, wobei wir das veränderte Kräfteverhältnis und die jeweilige Schärfe des Klassenkampfes berücksichtigen müssen. Nicht jede falsche oder beleidigende Äußerung hat diese objektive Qualität. Die einmalige Bezeichnung eines Funktionärs mit einem beleidigenden Schimpfwort weist diese Voraussetzung nicht auf. So wurde z. B. von einem LPG-Bauern ein Mitarbeiter des Rates eines Kreises als „Bürokrat“ und „Nichtskönner“ bezeichnet. Mit Recht wurde vom Gericht die Eröffnung des Verfahrens wegen Hetze abgelehnt. Die objektive Möglichkeit, mit der Äußerung unter den jeweiligen Bedingungen feindlich zu beeinflussen, ist exakt zu prüfen und zu begründen. Dabei sind die näheren Tatumstände, Ort und Zeit der Handlung zu berücksichtigen. Eine Hetze liegt z. B. vor, wenn unsere Staatsfunktionäre im Zusammenhang mit ihrer staatlichen Leitungstätigkeit in übler Weise beschimpft werden und ihre Tätigkeit entstellt wird und wenn der Täter damit das Aufhetzen anderer Bürger gegen unsere Staatsmacht bezweckt. Ein weiteres Erfordernis der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze besteht darin, daß der Täter auf Grund seiner feindlichen Position mit seiner Äußerung beabsichtigt, diese feindliche Position zur Geltung zu bringen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde von Anfang an darauf orientiert, daß die subjektive Seite des § 19 StEG die auf die Aufwiegelung von Bürgern gerichtete Zielsetzung umfaßt12 13. In einem Urteil heißt es insoweit richtig: „Der Vorsatz, staatsgefährdende Propaganda und Hetze zu begehen, ist immer dann gegeben, wenn hetzerische Äußerungen bzw. Tätlichkeiten begangen werden, um die vorhandene gegnerische Einstellung in die Tat umzusetzen .‘ns Die aus dem Tatbestand abgeleitete Anforderung, mit der Tat andere aufzuhetzen oder aufzuwiegeln, entspricht allein dem Wesen dieses Verbrechens. Sie ist ein entscheidendes Abgrenzungskriterium. Ein solches auf Zersetzung gerichtetes Ziel ist auch bei der Begehung von Tätlichkeiten und der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG zu fordern. Bei Angriffen auf Funktionäre wegen ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit liegt das Unterscheidungsmoment zwischen § 19 und § 20 StEG nicht so sehr darin, daß es sich einmal um „Tätlichkeiten“ (§ 19) und ein andermal um „Verächtlichmachen“ (§ 20) handelt. Die äußere Handlung kann u. U. sich ähnlich sein oder gleichen. Der wesensmäßige Unterschied zeigt sich hier vielmehr auf der inneren Seite der Tat. In dieser Beziehung kann die Begründung des Urteils des Obersten Gerichts 1 b Zst 3/61 vom 27. September 1961 nicht befriedigen, da diese Seite nicht genügend herausgearbeitet wurde14. Wir sehen darin die Gefahr, daß allein die äußere Seite der Tat zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird. Dann hinge es sozusagen davon ab, wie hart sich etwas anhört bzw. wie intensiv 11 Vgl. Urteil des Obersten Gerichts 1 b Ust 169/58 vom 3. Oktober 1958, NJ 1958 S. 753. 12 Vgl. ebenda sowie das Urteil des OG la Ust 85/58 ■ vom 25. Juli 1958, NJ 1958 S. 717. 13 Vgl. Urteil des OG 1 b Ust 28/58 vom 25. April 1958, NJ 1958 S. 391. NJ 1962 S. 131 f. 10 W. Ulbricht, Grundfragen der ökonomischen und politischen Entwicklung in der DDB, Berlin 1957, S. 114. 5 09;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 509 (NJ DDR 1962, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 509 (NJ DDR 1962, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit in sich. Die sich noch außerhalb der strafrechtlichen Relevanz in der Entwicklung begriffene Handlung kann mit den Potenzen des Gesetzes abgewehrt werden.

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