Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 496 (NJ DDR 1962, S. 496); wesentlichen Erfordernisse zu konkretisieren ist. Das würde im Grunde genommen bedeuten, an die Stelle der Gesetzlichkeitsaufsicht eine Prüfung der sich im Rahmen der Gesetzlichkeit bewegenden Zweckmäßigkeit zu setzen und in die eigenverantwortliche Entscheidung der örtlichen Organe einzugreifen1. Die Aufsicht über die genaue Erfüllung gesetzlich bestimmter Rechtspflichten schließt auch und gerade die Aufdeckung und Überwindung jeder gesetzwidrigen Inaktivität, jeder Nichterfüllung exakt bestimmter Rechtspflichten ein. Mit Hilfe der Allgemeinen Aufsicht und der staatsanwaltschaftlichen Aufsichtsakte ist also nicht zuletzt gegen solche Gesetzesverletzungen vorzugehen, die durch Unterlassen begangen werden. Aus alledem folgt jedoch ebensosehr, daß stets von den konkreten Rechtspflichten ausgegangenen werden muß. In Aufsichtsakten muß immer die konkrete Gesetzesverletzung nachgewiesen werden. Mit Recht wird hierauf in der redaktionellen Anmerkung zu dem Einspruch des Staatsanwalts des Kreises Bitterfeld hingewiesen2. Nur so kann schließlich erreicht werden, daß im gegebenen Fall exakt festgestellt wird, welches Organ seiner Verantwortung in welcher Hinsicht nicht gerecht geworden ist und in welcher Richtung die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit einzuleiten sind. Auch im Bereich der Allgemeinen Aufsicht muß die Frage nach der Verantwortung konkret gestellt werden. Hier muß entsprechend Anwendung finden, was in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts seit langem klar herausgearbeitet worden ist3. Bei der Ausübung der Allgemeinen Aufsicht stehen die dem jeweiligen Organ bzw. dem mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauten Staatsfunktionär obliegenden Rechtspflichten im Mittelpunkt, unabhängig davon, welche konkreten Personen dieses Organ im einzelnen verkörpern bzw. die Funktion ausüben. Erreicht werden muß primär die Beseitigung der aufgedeckten und noch bestehenden Ungesetzlichkeit und die von ihr ausgehende desorientierende Wirkung. Die zuständigen staatlichen Organe dazu anzuhalten, ist Sinn des staatsanwaltschaftlichen Aufsichtsakts. Insofern ist es z. B. unerheblich, wie es mit der persönlichen Verantwortlichkeit der Staatsfunktionäre, die im Zeitpunkt der Aufdeckung der Gesetzesverletzung die maßgeblichen Funktionen innehatten, bestellt ist. Natürlich muß bei den Auseinandersetzungen über begangene und durch Anwendung staatsanwaltschaftlicher Aufsichtsakte gerügte Ungesetzlichkeiten auch die persönliche Verantwortlichkeit geklärt werden. Dabei ist auch der Staatsanwalt berechtigt und verpflichtet, mit darauf Einfluß zu nehmen, daß die Schuldigen entsprechend zur Rechenschaft gezogen, daß disziplinarische Maßnahmen o. ä. ergriffen werden. 1 So scheint uns z. B. nicht unbedenklich zu sein, wenn wie Lehmann/Krohn in NJ 1961 S. 854 berichteten bei einem Kat der Stadt ein Aufsichtsakt deswegen eingelegt wurde, weil trotz eines Ansteigens solcher Delikte wie unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen, Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht bisher noch keine Schritte zur Einrichtung eines bewachten Parkplatzes unternommen wurden. Es sei hier dahingestellt, ob die Einrichtung eines bewachten Parkplatzes wirklich als eine im Zuge der wirksamen Kriminalitätsbekämpfung so entscheidende Frage anzusehen ist. Keineswegs kann allein das Unterlassen dieser Maßnahmen als Gesetzesverletzung des Rates der Stadt qualifiziert werden. Nach Abschnitt V, N c der Ordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und ihrer Organe, der in dem Aufsichtsakt als maßgebliche verletzte Rechtsvorschrift genannt wurde, besteht die Rechtspflicht zur „Organisierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit“. Welche Maßnahmen konkret erforderlich, geeignet und (mit Rücksicht auf die vorhandenen finanziellen und materiellen Mittel usw.) möglich sind, entscheiden die örtlichen Organe selbst. ■ 2 NJ 1962 S. 71. 3 Vgl. hierzu u. a. OG, Urt. vom 14. Mai 1956 2 Zst m 20/56 , NJ 1956 s. 416; OG, Urt. vom 13. Januar 1956 3 Zst m 78/55 , NJ 1956 S. 186. Allgemeine Aufsicht und Kontrolle der Durchführung Es ist das Verdienst von Kalwert/Hartmannü H o c h s a m , die lange Zeit hindurch verwischten Unterschiede zwischen der Allgemeinen Aufsicht und der allgemeinen Kontrolle der Durchführung staatlicher Aufgaben wieder in den Blickpunkt gerückt und die Unzulässigkeit einer schematischen Gleichsetzung mit allem Nachdrude betont zu haben. Uns scheint allerdings, daß sie selbst die ohne Zweifel höchst komplizierte Abgrenzung in vielen Punkten falsch sehen. Unbedingt richtig ist, daß der Allgemeinen Aufsicht des Staatsanwalts und der Kontrolle der Durchführung durch die mannigfachen speziellen Kontrollorgane bzw. durch die übergeordneten Staatsorgane jeweils besondere Züge eigen sind, die sie voneinander unterscheiden und die unter allen Umständen genau beachtet werden müssen. Ebenso sicher ist jedodi, daß beide Arten der staatlichen Aufsichts- und Kontrolltätigkeit bestimmte gemeinsame Züge besitzen, deren Nichtbeachtung zwangsläufig dazu führt, einer mechanistischen Trennung und Verselbständigung das Wort zu reden4 * S Auch die Allgemeine Aufsicht ist eine Form der Kontrolle der Durchführung nämlich der strikten und einheitlichen Durchführung der in den Rechtsakten der sozialistischen Staatsmacht allgemein verbindlich fixierten Aufgaben. Sie verfolgt also keine „eigenen“ Zwecke, die isoliert von den prinzipiell bedeutsamen, allen Staatsorganen in der konkreten Situation gestellten Hauptaufgaben bestehen. Die planmäßige, schwerpunktmäßig orientierte Handhabung der Allgemeinen Aufsicht findet doch gerade hierin ihren entscheidenden Bestimmungsgrund. Auf der anderen Seite wiederum tragen alle Staatsorgane nicht nur dafür die Verantwortung, daß sie selbst alle für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften konsequent einhalter.; zu ihrer Leitungstätigkeit und zu der von ihnen zu organisierenden Kontrolle der Durchführung gehört nicht minder, daß sie über die Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit innerhalb ihres gesamten Verantwortungsbereiches wachen und alle erforderlichen Schritte unternehmen, um mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Beseitigung aufgetretener Ungesetzlichkeiten zu veranlassen. Worin bestehen jedoch die Besonderheiten? Die Allgemeine Aufsicht stellt darauf ab, daß alle in Rechtsform erhobenen Forderungen im gesamten Geltungsbereich der Rechtsakte genau eingehalten und iE ihrem wesentlichen Gehalt einheitlich verwirklicht werden. Sie muß sichern, daß keine subjektivistischen Entstellungen der Politik der Fartei der Arbeiterklasse Platz greifen und alle Leitungsakte in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz stehen. Dazu gehört als notwendiges Anliegen der Allgemeinen Aufsicht zur konsequenten Verwirklichung der neuen Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Organe nicht zuletzt eine strenge Kontrolle darüber, daß durch die Räte wie es in den Ordnungen heißt „alle wichtigen Fragen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung“ im Bezirk, im Kreis usw. auf den Tagungen ihrer Volksvertretungen zur Beratung und Entscheidung gestellt werden. Das bedeutet, zu gewährleisten, daß die entscheidende Rolle der Volksvertretungen gewahrt und ständig gestärkt wird, daß keine bürokratische Reglementierung in nicht notwendig zentral zu entscheidenden Einzelfragen. keine Einengung der Initiative und Eigenverantwortlichkeit 4 So etwa, wenn Kalwert/Hartmann/Hochsam schreiben, „daß der Staatsanwalt die Aufsicht über die strikte Einhaltung unserer sozialistischen Gesetzlichkeit und nicht die Kontrolle über die Durchführung der Gesetze ausübt NJ 1962 S. 179 (Hervorhebung von uns d. Verf.). ✓ 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 496 (NJ DDR 1962, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 496 (NJ DDR 1962, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel zu unterbleiben. Operative Maßnahmen bei Verhaftungen von. Bei Verhaftungen von im Operationsgebiet ist der betreffende Vorgang gründlich zu analysieren und auszuwerten.

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