Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 495 (NJ DDR 1962, S. 495); rechtlich verhindert, da ihr die Sorge nur gemeinsam mit dem Vater zusteht. Keiner der früheren Ehegatten ist berechtigt, Sorgerechtsentscheidungen allein zu treffen, und gemeinsame Entscheidungen jedenfalls solche unter zumutbaren Bedingungen werden durch die Scheidung verhindert. Da der Kreis der Maßregeln, die der Rat des Kreises zur Beseitigung dieser Lage zu treffen hat, durch das Gesetz nicht eingeschränkt wird, steht es ihm frei, die hier allein in Frage kommende äußerste Maßnahme anzuordnen und die Sorge einem Elternteil, in der Regel der Mutter, zu übertragen. Somit ergibt sich als Lösung für die Fälle, in denen die Sorgerechtsentscheidung aus einem der erwähnten Gründe nicht schon vom Gericht im Scheidungsverfahren getroffen wurde, die Zuständigkeit des Rates des Kreises, nach der Geburt des Kindes auf der Grundlage des § 1665 BGB die Übertragung der Sorge an einen Elternteil zu beschließen. Als weitere Konsequenz wäre in diesen Ausnahmefällen auch die alleinige Zuständigkeit des Rates des Kreises für eine etwa später erforderliche Änderung der Sorgerechtsentscheidung anzunehmen, da hier der innere Grund für die sonst nach § 10 EheVO notwendige Zustimmung des Gerichts entfällt. III Ergänzend ist kurz auf die Frage einzugehen, ob das Ehegericht, das nach den obigen Ausführungen über die Sorge für das noch nicht geborene Kind entscheidet, zugleich auch die durch § 9 Abs. 1 EheVO und § 13 Abs. 1 EheVerfO vorgeschriebene entsprechende Unterhaltsentscheidung treffen kann und muß. Ich möchte auch diese Frage bejahen. Das Gesetz wünscht ganz bewußt eine enge Verknüpfung der Entscheidungen über Sorge und Unterhalt; hält man jene für zulässig * und notwendig, so muß das auch für diese gelten. Auch hier muß sich das bedeutsame Konzentrationsprinzip auswirken. Auch hier sind die Entscheidungsgrundlagen, nämlich die wirtschaftliche Lage der Eltern und die Bedürfnisse des erwarteten Kindes, bekannt. Auch hier gibt es schließlich eine höchst instruktive Parallele, welche zeigt, daß gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt eines erwarteten Kindes unserem Familienrecht keineswegs fremd sind: die Bestimmung des § 1716 BGB, wonach der nichteheliche Vater nicht nur wie das in unseren Fällen allein in Frage kommt zur Zahlung von Unterhalt alsbald nach der Geburt, sondern sogar zu dessen Hinterlegung schon vor der Geburt des Kindes angehalten werden kann. Daß die Unterhaltsregelung für das erwartete Kind schon in die „Generalauseinandersetzung“ im Eheverfahren einzubeziehen ist, folgt immer da, wo noch weitere Unterhaltsberechtigte Ehegatte, ältere Kinder vorhanden sind, schon aus der Notwendigkeit, sämtliche Unterhaltsforderungen in das richtige Verhältnis zueinander und zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu bringen. Aus allen diesen Gründen ist im Eheverfahren sowohl der Abschluß und die Bestätigung eines Vergleichs über den Unterhalt eines erwarteten Kindes für zulässig als. auch eine Urteilsentscheidung darüber für zulässig und notwendig zu halten. IV Im Verlaufe dieser Darstellung ist verschiedentlich betont worden, daß sie sich nur auf den Fall bezieht, in dem über die Vaterschaft des Ehemannes keine Zweifel bestehen. Der Fall liegt nämlich anders, wenn dieser nicht der Vater ist, wenn vielleicht gerade der Umstand, daß ein Dritter der Erzeuger ist, Anlaß zur Zerrüttung der Ehe und zur Erhebung der Scheidungsklage gegeben hat. Hier ist zu beachten, daß die sich regelmäßig ergebenden Konsequenzen dieser Situation ohnehin auf den Status des erwarteten Kindes und damit auf das Sorgerecht Einfluß nehmen. Heiratet die Mutter na&i der Scheidung, aber noch vor der Geburt des Kindes, den Erzeuger, so erlangt der geschiedene Ehemann von vornherein nicht die elterliche Sorge; diese steht der Mutter und dem zweiten Ehemann zu (§ 1600 BGB). Heiratet die Mutter den Erzeuger nicht oder erst nach der Geburt des Kindes, so entfällt das Sorgerecht des geschiedenen Mannes als Ergebnis der in diesen Fällen regelmäßig durchgeführten Ehelichkeitsanfechtung. Wird also in einem Eheverfahren festgestellt, daß der Mann nicht der Vater des erwarteten Kindes ist, so dürfte eine Sorgerechts- und Unterhalts-entscheidung hinsichtlich dieses Kindes nicht erforderlich sein. Im übrigen wird es Sache der künftigen Familiengesetzgebung sein, die in diesem Falle festgestellte Lücke des Gesetzes zu schließen. ftroblanta dar &UgarnainaH Ctusickt das Staatsanwalts Dr. ROLF SCHÜSSEL ER, beauftr. Dozent am Institut für Staats- und Rechtstheorie GERT SCHÜSSELER, wiss. Assistent am Institut für Staatsrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gedanken für eine Konzeption der Allgemeinen Aufsicht des Staatsanwalts Fortsetzung* Allgemeine Aufsicht Aufsicht über die genaue Erfüllung gesetzlich bestimmter Rechtspflichten Aus der Tatsache, daß die Allgemeine Aufsicht wesentlich Gesetzlichkeitsaulsicht ist, folgt, daß Gegenstand der Überprüfung nur sein kann, ob die durch das Gesetz gekennzeichneten Rechtspflichten befolgt bzw. die durch das Gesetz zuerkannten Befugnisse nicht überschritten werden. Nur dort, wo eine Ungesetzlichkeit festgestellt wird, wo also den gesetzlich bestimmten Forderungen zuwidergehandelt wurde, ist ein staats-anwaltschaftlicher Aufsichtsakt zulässig. Dies gilt auch * Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1962 S. 471 ff. veröffentlicht. dann, wenn das Gesetz die Aufgaben und Leitungspflichten lediglich allgemein, inhaltlich im einzelnen nicht näher charakterisiert, wie z. B. in den die jeweiligen Aufgabenbereiche betreffenden Abschnitten der Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Organe. Der Staatsanwalt ist in diesen Fällen berechtigt und verpflichtet, mit darüber zu wachen, daß durch die verantwortlichen Organe Maßnahmen zur Realisierung ihrer Pflichten ergriffen werden. Er überschreitet jedoch seine Befugnisse, wenn er darüber befinden will, welche vom Gesetz selbst nicht verlangten Einzelmaßnahmen geboten sind, wie die gesetzliche Aufgabe unter Berücksichtigung aller 495;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 495 (NJ DDR 1962, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 495 (NJ DDR 1962, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß gesicherte Gegenstände in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten bleiben. Nur durch die Erhaltung ihres Originalzus wird, die Beweiskraft gewahrt. Sie müssen deshalb dementsprechend sachgemäß behandelt werden.

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