Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 494 (NJ DDR 1962, S. 494); Wendigkeit eines besonderen, Monate nach dem Scheidungsurteil durchzuführenden Sorgerechtsverfahrens verstoßen. Weiter ist hier die auch im FGB-Entwurf zutage tretende Tendenz unserer familienrechtlichen Gesetzgebung zu beachten, die bedeutsame Entscheidung, die einem Elternteil die elterliche Sorge vollständig entzieht, den Gerichten vorzubehalten. Auch diese Tendenz würde sich, wie noch zu zeigen ist, bei einer Trennung von Scheidungsurteil und Sorgerechtsentscheidung nicht verwirklichen lassen. Wenn diese Erwägungen zu dem Schluß führen, daß eine im Eheverfahren selbst zu treffende Entscheidung über die Sorge für das noch nicht geborene Kind für zulässig gehalten werden muß, so spricht für diese Lösung sehr wesentlich auch der Umstand, daß eine Regelung völlig entsprechender Art in anderem Zusammenhang unserem Familienrecht ja woh'bekannt ist. Die Sorgerechtsentscheidung enthält doch die Bestimmung des gesetzlichen Vertreters, und genau dieser Fall, d. h. die Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters für ein noch ungeborenes Kind, ist im ? 191*1 BGB geregelt, der die Bestellung eines Pflegers für eine Leibesfrucht vorsieht. Es widerspricht also nicht dem System unseres Rechts, Entscheidungen dieser Art schon vor der Geburt eines bereits erzeugten Kindes zu treffen. Andererseits gibt es gegen diese Lösung auch keine Bedenken in der Richtung, daß im konkreten Fall die Entscheidungsgrundiage für die „vorweggenommene“ Sorgerechtsentscheidung fehlen könnte. Denn diese Grundlage ist ausschließlich die Feststellung der Geeignetheit des einen oder anderen Elternteils, dem Wohl des Kindes am besten zu dienen. Eine solche Feststellung aber läßt sich schon vor der Geburt des Kindes treffen, ja man kann sagen, daß die Entscheidung hier leichter zu treffen ist als in vielen anderen Fällen angesichts der Tatsache, daß sie im Zeitpunkt ihres Praktisdiwerdens einen neugeborenen Säugling betrifft. Wenn auch theoretisch die Möglichkeit besteht, die Sorge dem Vater zu übertragen, so werden gerade hier schon ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, um das zu rechtfertigen; in aller Regel wird die Übertragung der Sorge an die Mutter richtig sein. Als Ergebnis ist zunächst festzuhalten, daß, wenn die Feststellungen im Scheidungsprozeß das Vorhandensein einer Schwangerschaft der Frau ergeben, die Vaterschaft des Ehemannes festgestellt ist und das Verfahren schon vor der Geburt zum Erlaß eines Scheidungsurteils reif ist, die Entscheidung über die Sorge für das erwartete Kind in diesem Urteil zu treffen ist, etwa in der Form, daß „die Sorge für das erzeugte, aber noch nicht geborene Kind der Parteier, det Mutter übertragen“ wird. Ein Zusatz „füi den Fall, daß es lebend zur Welt kommt“, scheint mir, als selbstverständlich, überflüssig; im Falle einer Fehl- oder Totgeburt wird das Urteil insoweit gegenstandslos II Allerdings enthebt uns dieses Ergebnis nicht der Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung in den Fällen, in denen sie im Eheverfahren nicht getroffen worden ist sei es, daß sich (wie in dem mir vorliegender. Falle) das Gericht dazu nicht für berechtigt gehalten hat, sei es, daß die Ehefrau eine noch nicht weit vorgeschrittene Schwangerschaft verschwiegen hat, etwa um die von ihr gewünschte Scheidung nicht zu verzögern oder zu erschweren. Es ist erwogen worden, ob nicht in diesem Falle das Ehegericht nach der Geburt des Kindes in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO das Scheidungsurteil zu ergänzen habe. Diese Konstruktion erscheint jedoch äußerst bedenklich. Man könnte allenfalls einräumen. daß hier ein dem „Übergehen eines Anspruches“ entsprechender Fall insofern vorliege, als das Gericht nach der oben vertretenen Auffassung objektiv verpflichtet war, über die Sorge schon im Scheidungsurteil von Amts wegen mitzuentscheiden, wobei auch noch in Kauf zu nehmen wäre, daß im Falle des Verschweigens der Schwangerschaft das Gericht subjektiv darüber gar nicht entscheiden konnte. Aber selbst wenn man sich hinsichtlich jener Voraussetzung des § 321 Abs. 1 ZPO zu einer entsprechenden Anwendung entschließen könnte, so scheitert diese jedenfalls an der Wochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO. Ich habe schon früher (NJ 1958 S. 219) im Zusammenhang mit der Besprechung eines ähnlichen Falles, in dem es um die Möglichkeit einer Ergänzung des Scheidungsurteils durch nachträgliche Anordnung der Zuführung des Kindes ging, darauf hingewiesen, daß eine Erweiterung der Voraussetzungen des § 321 ZPO durch die Rechtsprechung nicht möglich ist. Die Zulässigkeit der Urteilsergänzung ist vom Gesetz bewußt in knappstem Rahmen gehalten worden, um die an sich regelwidrige Wiederaufrollung einer abgeschlossenen Sache vor demselben Gericht zur seltenen Ausnahme zu machen. Die Zulassung einer unbefristeten Ergänzung mag sie de lege ferenda vielleicht wünschenswert sein ist jedenfalls vom Standpunkt des geltenden Rechts keine entsprechende Anwendung mehr, sondern die Schaffung eines neuen Prozeßinstituts. für die die Rechtsprechung nicht legitimiert ist. Scheidet aber eine Vrteilsergänzung aus, so entfällt damit jede Möglichkeit, die im Eheverfahren unterbliebene Entscheidung über die Sorge für ein nachgeborenes Kind durch eine gerichtliche Instanz nachholen zu lassen. Außerhalb eines Eheverfahrens gibt es zur Zeit keinerlei funktionelle Zuständigkeit des Gerichts für irgendwelche Sorgerechtsentscheidungen, soweit es sich nicht um den Fall des § 10 EbeVO Zustimmung des Gerichts zu der vom Rat dei Kreises beschlossenen Änderung der im Eheverfahrer getroffenen Sorgerechtsentscheidung handelt. Damit erhebt sich die Frage nah der Zuständigkeit des Rates des Kreises für den Erlaß der im Eheverfahren unterbliebenen Entscheidung. Es kann nicht verwundern, daß es auch hier Schwierigkeiten gibt, eben weil das Gesetz von der sonst allgemein vorhandenen Zuständigkeit des Rates des Kreises für Sorgerechtsentscheidungen aller Art für den Fall der bei der Scheidung der Eltern notwendigen Sorgeverteilung eine Ausnahme zugunsten der gerichtlicher Zuständigkeit macht, sc daß eine den Rat des Kreises ir. unseren Fällen ausdrücklich für zuständig erklärende Norm nicht exist.ierer kann. Auch die allgemeine Rechtsgrundlage für SorgerechtsenScheidungen des Rates des Kreises, nämlich § 1666 BGB, versagt in diesen Fgllen, da die Voraussetzungen seiner Anwendung in der Regel nicht gegeben sind. Als Ausweg bietet sich die Möglichkeit der Heranziehung des § 1665 BGB. Diese selten zur Anwendung gelangende Norm hat in der sich aus Art. 30, 144 der Verfassung ergebenden Form den Fall im Auge, daß beide Elternteile an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind und infolgedessen der Rat des Kreises die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die „Verhinderung“ im Sinne des § 1665 kann sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein und in unseren Fällen liegt eine Verhinderung in beiden Formen vor. Der Vater, der ja im Regelfälle nach der Scheidung mit der Mutter und dem neugeborenen Kinde nicht zusammenlebt, ist aus diesem tatsächlichen Grunde an der Wahrnehmung der Sorge bei der unter unseren Verhältnissen die Sorge für die Person des Kindes im Vordergrund steht verhindert. Die Mutter andererseits ist an der wirksamen Sorgewahmehmung 494;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 494 (NJ DDR 1962, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 494 (NJ DDR 1962, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränicung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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