Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 493 (NJ DDR 1962, S. 493); gestellt werden sollte. Es handelte sich lediglich um einen Rat, um eine Warnung vor kleinlicher Splitterrichterei, wie sie von unseren Werktätigen nicht verstanden wird, gleichwohl aber unter den vom Obersten Gericht überprüften kreisgerichtlichen Urteilen häufiger zu beobachten war. Mit dem Hinweis darauf, daß „die tatsächlichen Verhältnisse auf seiten beider Parteien eine entsprechende Verurteilung auch zulassen“, wurde doch wohl deutlich genug klargestellt, daß die Verfasser des von Gera kritisierten Artikels weit davon entfernt waren, etwa einer ausdehnenden, geschweige denn gar gesetzwidrigen Behandlung dieser Fälle das Wort zu reden. Wirtschaftliche Selbständigkeit muß nicht immer den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechen! Es sei noch bemerkt, daß die Formulierung der These 4 b (NJ 1961 S. 118) Anlaß zu Unklarheiten geben kann. Richtig ist, daß der Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, alle Möglichkeiten zu nutzen, um sich wirtschaftlich selbständig zu machen. Inwieweit diese Selbständigkeit aber seinen bisherigen Lebensverhält- nissen entspricht oder entsprechen muß, ist für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Nicht immer wird ein geschiedener Ehegatte durch Aufnahme einer Berufsarbeit die gleiche Vermögenslage wie in der Ehe erreichen. So ist es denkbar, daß z. B. eine bisher nur in der eigenen Hauswirtschaft tätige beruflose Frau zunächst nur eine weniger qualifizierte und daher nur niedrig bezahlte Berufsarbeit leisten kann. Ihr steht aber auch dann kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Manne zu, wenn ihre jetzige wirtschaftliche Lage nicht ihren bisherigen Lebensverhältnissen entspricht. Entscheidend allein ist, daß sie von ihrem Arbeitseinkommen ihren eigenen Unterhalt bestreiten kann. Eine andere Auslegung läßt die gesetzliche Regelung nicht zu. Möglicherweise wollte das Bezirksgericht gar keinen Unterhaltsanspruch dann ausgelöst wissen, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte seine frühere Lebenslage nicht erreicht. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte daher auf die Worte „entsprechend seinen bisherigen Lebensverhältnissen“ verzichtet werden. Prof. Dr. HANS NATHAN, Direktor des Instituts für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Die Entscheidung über die Sorge für ein noch nicht geborenes Kind Aus der gerichtlichen Praxis wird auf ein Problem aufmerksam gemacht, von dem man annehmen sollte, daß es nicht selten auftritt, das aber m. W. in unserer Literatur bisher nicht behandelt worden ist. Es geht um die Frage, wie sich das Gericht hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung zu verhalten hat, wenn die Ehefrau während des Scheidungsprozesses mit einem unstreitig vom Ehemann erzeugten Kinde schwanger ist. Hieran schließt sich die ergänzende Frage, wer für den Erlaß der Sorgerechtsentscheidung zuständig ist, wenn zur Zeit der Geburt des Kindes die Ehe rechtskräftig geschieden und in dem Urteil über das Sorge-recht nicht befunden worden ist. Es ist wohl überflüssig, zu betonen, daß die Tatsache einer solchen Schwangerschaft in der Regel dem Gericht die Aufgabe stellt, die Ehegatten mit besonderer Sorgfalt und Überzeugungskraft auf ihre Pflichten gegenüber dem noch Ungeborenen hinzuweisen und ihnen die sich hieraus für die Fortführung der Ehe ergebenden Argumente vor Augen zu führen; auch wird der erst kurz zurückliegende Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten oft darauf hindeuten, daß deren Beziehungen zueinander noch nicht hoffnungslos zerrüttet sind. In solchen Fällen kann eine Aussetzung des Verfahrens bis nach der Geburt des Kindes nach § 15 EheVerfO sachlich gerechtfertigt sein, womit die Problematik gegenstandslos wird. Trotzdem werden Fälle verbleiben, in denen die Sinnlosigkeit der Fortführung der Ehe für das Gericht und alle Beteiligten offenbar ist und das Gericht zu der oben aufgeworfenen Frage Stellung nehmen muß. I Bei der Untersuchung dieser Frage ist zunächst klarzustellen, daß eine Entscheidung über das Sorgerecht sei es zugleich mit der Scheidung, sei es nach dieser unumgänglich ist. Bekanntlich ist das vor der Scheidung empfangene, aber nach ihr geborene Kind ein eheliches Kind der geschiedenen Ehegatten, hinsichtlich dessen die Sorge den Eltern gemeinschaftlich zusteht; eine Be- stimmung, wonach etwa die Sorge allein der Mutter zustünde, wie es bei der nichtehelichen Mutter der Fall ist, existiert nicht und wäre auch in dieser Absolutheit sachlich nicht berechtigt. Weiter ist davon auszugehen, daß eine Aussetzung eines an sich zur Scheidung reifen Verfahrens bis zur Geburt des Kindes, also u. U. für mehrere Monate, mit den Grundprinzipien des sozialistischen Eheverfahrens nicht zu vereinbaren ist, wenn sie ohne daß die Voraussetzungen des § 15 EheVerfO vorliegen nur deshalb erfolgt, um zugleich mit der Scheidung auch die Entscheidung über die Sorge für das inzwischen geborene Kind zu ermöglichen. Unsere Frage spitzt sich also dahin zu, ob es zulässig ist, bereits im Scheidungsurteil auch über die Sorge für das noch nicht geborene Kind zu befinden, oder ob dessen Geburt abzuwarten ist und wer in diesem Fall zu entscheiden hat. Vor dem Erlaß der EheVO konnte diese Frage nicht entstehen, da nach § 14 EheG (Gesetz Nr. 16 des Kon-trollrats vom 20. Februar 1946) über die Verteilung der Sorge durch das Vormundschaftsgericht bzw. den Rat des Kreises stets erst nach rechtskräftiger Scheidung zu beschließen war und die Entscheidung hinsichtlich eines nachgeborenen Kindes jederzeit nachgeholt werden konnte. Für die jetzige Rechtslage muß insoweit eine Lücke festgestellt werden, da § 9 EheVO einerseits die Gleichzeitigkeit des Urteils über die Scheidung und die Sorge vorschreibt, andererseits aber offensichtlich nur an die zur Zeit der Scheidung vorhandenen Kinder denkt. Für diese Lücke ist die Ausfüllung zu finden, die am besten geeignet ist, die das sozialistische Familienrecht und Eheverfahren beherrschenden allgemeinen Prinzipien zu verwirklichen. In Frage kommt hier vor allem das Prinzip, daß zugleich mit einer notwendig gewordenen Auflösung der Ehe eine möglichst umfassende Liquidierung aller durch die Ehe geschaffenen Beziehungen stattzufinden hat, ein Grundsatz, der der Sorge um den Menschen und der Erhaltung seiner Schaffenskraft dient. Gegen diesen Grundsatz würde die Not-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

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