Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 492 (NJ DDR 1962, S. 492); WILHELM HEINRICH, Oberrichter am Obersten Gericht der DDR Kritische Bemerkungen zu einigen familienrechtlichen Auffassungen des Bezirksgerichts Gera Der an sich verdienstvolle familienrechtliche Diskussionsbeitrag von Buchanic / Kludßuweit j Buschendorf (NJ 1982 S. 116ff.) erfordert, insoweit er Kritik an Entscheidungen des Obersten Gerichts und Veröffentlichungen seiner Richter übt, eine weitere Stellungnahme. Prinzip der materiellen Interessiertheit als politiseh-ökonomisches Prinzip auf familienrechtliches Verhältnis nicht allgemein übertragbar! 1. Die kritisierten Sätze des Urteils vom 21. April 1960 1 ZzF 21/60 (NJ 1960 S. 628 nicht 638 i) lauten, anknüpfend an den damals gegebenen Sachverhalt: „ grundsätzlich ist ein geschiedener Ehegatte zur Unterhaltszahlung an den anderen nur dann verpflichtet, wenn der andere nicht selbst in der Lage ist, seinen Unterhalt durch eigene Arbeitseinkünfte zu bestreiten. Ist er aber dazu in der Lage oder leistet er gar eine Arbeit, für deren Verrichtung keine Entlohnung gezahlt wird, dann ist er so zu behandeln, als ob er ein eigenes, dem Umfang und Wert seiner Arbeitsleistung entsprechendes Einkommen hätte.“ Im Bezirksgericht Gera meint man augenscheinlich, es müsse unterschieden werden, je nachdem ob der Unterhalt verlangende geschiedene Ehegatte meistens ist es ja die geschiedene Frau das rentenfähige Alter (60 Jahre) bereits erreicht hat oder nicht. Hat sie dieses Alter erreicht und bezieht gleichwohl keine Altersrente, so brauche sie sich einen von ihr erzielten Arbeitsverdienst bei der Unterhaltsfestsetzung nicht anrechnen zu lassen. Diese Auffassung wäre indessen, wollte man sie ernstlich vertreten, mit der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht in Einklang zu bringen. In den Thesen wird nicht gesagt, ob und wie sie die Auffassung aus den Bestimmungen des § 13 EheVO oder gar des § 14 EheVO (um einen solchen Fall handelte es sich) abgeleitet werden könnte. In der Tat müßte ein solcher Versuch scheitern, weil beide Gesetzesbestimmungen mit klaren Worten besagen, daß nach der Scheidung jeder Ehegatte, gleichgültig ob Mann oder Frau, Unterhalt vom anderen Partner nur verlangen kann, wenn er ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Unterhalt aus seinen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten, bzw. wenn er sich während der Überbrückungszeit von zwei Jahren, obwohl dazu verpflichtet, keinen eigenen Erwerb schaffen konnte. Gegen unrichtige, schematische Auffassungen über die Bedeutung des Rentenalters für die Frau, wie sie beim Bezirksgericht Dresden hervorgetreten waren, mußte bereits von Heinrich/Göldner/ Schilde in NJ 1961 S. 815/816 Stellung genommen werden. Ebenso schematisch und vor allem ungesetzlich wäre es aber, der altersrentenberechtigten, aber arbeitsfähigen und arbeitenden geschiedenen Frau einen Unterhaltsanspruch zuzubilligen, obwohl sie wie jeder andere Erwerbstätige arbeitet und durch diese Arbeit verdient oder wenigstens verdienen könnte, wenn sie den ihr zustehenden Lohn für ihre Arbeit in Anspruch nähme. In der Tat wäre es unvereinbar mit dem in den §§ 13, 14 EheVO verkörperten obersten Grundsatz, daß mit der Scheidung der Ehe grundsätzlich alle Beziehungen, auch die Unterhaltsansprüche unter den Ehegatten, erlöschen, soweit nicht die genannten gesetzlichen Bestimmungen, die Ausnahmecharakter tragen, eine Ausnahme tatsächlich und rechtlich zulassen. Auch mit dem Hinweis auf das Prinzip der materiellen Interessiertheit ließe sich eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Über Wesen und Bedeutung dieses Prinzips besagt das Lehrbuch „Grundlagen des Marxismus-Leninismus“ auf Seite 675: „Die materielle Interessiertheit ist die konkrete Erscheinung der stimulierenden Wirkung des Wertgesetzes. Die sozialistische Gesellschaft strebt danach, die Produktion durch die ökonomischen Bedürfnisse selbst und durch die materielle Interessiertheit der Werktätigen voranzutreiben.“ Es hieße doch wohl, dieses politisch-ökonomische Prinzip vulgär zu verallgemeinern, wollte man es auf familienrechtliche Verhältnisse, die im Gesetz ihre erschöpfende Regelung gefunden haben, übertragen. 2. Aber auch die Kritik an dem Urteil des Obersten Gerichts, wonach „bei Stipendium oder Rente kein Unterhaltsanspruch besteht“, kann nicht ohne Widerspruch hingenommen werden. Die vom Obersten Gericht vertretene Auffassung, daß in Fällen, in denen der geschiedene Ehegatte Altersoder Invalidenrente bezieht, er jedem anderen Werktätigen gleichzustellen, also als wirtschaftlich selbständig zu behandeln ist, stützt sich auf den Grundsatz des Erlöschens aller ehelichen Bindungen. Das gleiche gilt aber auch für die Ausstattung eines an sich unterhaltsberechtigten Kindes oder einer geschiedenen Ehefrau mit einem nach der Verordnung vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 101) verliehenen Stipendium. Ohne sich mit der ausführlichen Begründung des. veröffentlichten Urteils (NJ 1961 S. 213) auseinanderzusetzen, meinen die Thesen, ihre Bedenken allein mit der Regelung eines vermeintlich parallel gelagerten Sachverhalts begründen zu können, nämlich mit dem Fall des § 13 Abs. 1 EheVO (Anspruch auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes). Aber auch hier wird übersehen, daß die beiden in Vergleich gesetzten Fälle völlig verschieden liegen. Im Falle des § 13 Abs. 1 EheVO stellt nicht der Staat die Mittel zur Überbrückung der einstweilen vorliegenden Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung, beim Stipendium trifft aber gerade das Gegenteil zu, wie im Urteil mit einer den sozialistischen Moral- und Rechtsanschauungen entsprechenden Begründung dargelegt wird. Zur Begrenzung der Unterhaltsdauer Zum Verständnis sei der hier kritisierte Satz aus der Veröffentlichung der drei Richter des Obersten Gerichts (NJ 1961 S. 816) wiederholt: „In Fällen, in denen ein Unterhaltsbeitrag aut die Dauer von zwei Jahren gefordert wird, die tatsächlichen Verhältnisse auf seiten beider Parteien eine entsprechende Verurteilung auch zulassen und Gegenanträge des Verpflichteten nicht gestellt werden damit also dessen Bereitschaft erkennbar ist, für zwei Jahre Unterhalt zu zahlen , sollten die Gerichte die Dauer nicht unbedingt herabsetzen, zumal es sich hierbei vorwiegend doch um Frauen im vorgerückten Alter handeln wird. Gegen die Grundsätze der EheVO verstößt eine solche Praxis keineswegs, Was an diesem Satz problematisch sein soll, ist nicht recht verständlich. Schon die Fassung des Satzes, vollends aber der Zusammenhang, in dem er steht, dürften klar ergeben, daß damit nicht etwa ein Rechtssatz auf- 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 492 (NJ DDR 1962, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 492 (NJ DDR 1962, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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