Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 490 (NJ DDR 1962, S. 490); die sie durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts erhalten. Noch immer muß festgestellt werden, daß Kreisgerichte die Rechtsprechung ihres Bezirksgerichts und des Obersten Gerichts in ihrer eigenen Entscheidungspraxis nicht oder nicht genügend beachten. So gibt es häufig Urteile, die an der Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichts Vorbeigehen, deshalb oberflächlich begründet sind und nicht die Überzeugungskraft haben, die von ihnen gefordert werden muß. Nicht selten sind Fehler in der Rechtsprechung und Gesetzesverletzungen die Folge der ungenügenden Verarbeitung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Das war insbesondere bei den Problemen der Fall, die in der Richtlinie Nr. 12 geregelt sind. Bei der Auswertung der Rechtsprechung des Bezirksgerichts und des Obersten Gerichts kommt es nicht darauf an, abstrakt Rechtssätze zu erfassen; vielmehr muß in jedem Einzelfall geprüft werden, wie sich die eigenen Entscheidungen zu den Entscheidungen des übergeordneten Gerichts verhalten und welche Schlußfolgerungen daraus zu ziehen sind, um die einheitliche Rechtsprechung durchzusetzen. Die höhere Qualität der Anleitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung erfordert auch eine neue Arbeitsweise des Plenums des Obersten Gerichts. Es wird sich künftig nicht mehr mit Einzelproblemen befassen, sondern grundsätzlich Fragen beantworten. Dazu wird es sowohl die Entscheidungen seiner Senate als auch die Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksgerichte analysieren und in Richtlinien, Beschlüssen und in anderer Form wissenschaftlich verallgemeinern. Die Qualifizierung der Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte erfordert auch, den erweiterten Dienstbesprechungen der Bezirksgerichte mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden und sie inhaltlich auf ein höheres Niveau zu heben'’. Die Bezirksgerichte bemühen sich mit Erfolg, von der bloßen Korrektur einzelner fehlerhafter Entscheidungen der Kreisgerichte zu einer Verallgemeinerung der Rechtsprechung ihres Bezirks im Sinne einer einheitlichen Rechtspflege über-zügehen. Die meisten Rechtsmittelentscheidungen zeichnen sich dadurch aus, daß sie einzelne Fehler zum Anlaß nehmen, eine grundsätzliche Klärung in ihrem Bereich herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage neu zu durchdenken, ob der territorialen Geschäftsverteilung der Senate, die bei einigen Bezirksgerichten besteht, oder der Spezialisierung der Richter nach Straf-, Zivil- und Familiensachen der Vorzug zu geben ist. Mit Nachdruck wurde in der Beratung beim Obersten Gericht darauf hingewiesen, die Qualität der Urteile zu verbessern. Bei aller Anerkennung der Fortschritte in dieser Hinsicht gibt es doch noch Mängel, insbesondere bei der Begründung der Schuld und der Schuldform sowie bei der Charakterisierung der Persönlichkeit des Täters. In vielen Urteilen wird die ausgesprochene Strafe überzeugend begründet, aber es wird nichts darüber gesagt, welche Garantien für die gesellschaftliche Einwirkung auf den Täter gegeben sind. Verschiedene Gerichte haben die Formulierung der Richtlinie Nr. 12 mißverstanden, „daß, je schwerwiegender die Straftat ist, um so höhere Anforderungen an die in der Person des Täters liegenden Umstände, insbesondere den Stand seines Bewußtseins und seine berufliche und gesellschaftliche Pflichterfüllung, gestellt werden müssen“. Sie haben daraus den falschen Schluß gezogen, daß, je geringer die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat ist, auch um so geringere 3 Vgl. Jahn, „Erweiterte Dienstbesprechungen der Bezirks-gerichte eine wichtige Methode zur Anleitung der Rechtsprechung“, NJ 1902 S. 383 fl. Anforderungen an die in der Person des Täters liegenden Umstände zu stellen sind. Diese Auffassung verkennt den engen, dialektischen Zusammenhang zwischen, der Tat und dem Täter. Es geht nicht an, nur die eine Seite hervorzuheben. Insofern sollte auch die obige Formulierung in der Richtlinie Nr. 12 überprüft werden. Bei der Betrachtung der Beziehungen zwischen der Tat und dem Täter darf man keine überspitzten Anforderungen an die Persönlichkeit des Täters, insbesondere an sein gesellschaftliches Verhalten stellen. Noch immer gibt es Fälle, in denen Gerichte den Täter an einer „Idealperson“ messen. Diese überspitzten Anforderungen sind eine der Ursachen dafür, daß in der zurückliegenden Zeit nicht in ausreichendem Maße Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen und Sachen an die Konfliktkommission übergeben wurden. Einen breiten Raum in der Beratung beim Obersten Gericht nahmen die Probleme ein, die sich aus der Übergabe von geringfügigen Strafsachen an die Konfliktkommissionen ergeben. Die Zahl der Verfahren, die nach der 20. Sitzung des Staatsrates durch Untersuchungsorgane, Staatsanwälte und Gerichte den Konfliktkommissionen zur Beratung übergeben werden, ist erheblich angestiegen. Gleichwohl werden noch immer nicht alle geeigneten Verfahren übergeben. Manche Staatsanwälte und Richter unterschätzen die Kraft der Konfliktkommissionen und erkennen nicht, daß es sich bei der Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen um einen gesetzmäßigen Prozeß handelt, der in der Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse begründet liegt und Ausdruck der Entwicklung der sozialistischen Demokratie ist. Klarheit über diese Frage ist aber die Voraussetzung für eine wirksame Hilfe und Unterstützung gegenüber den Konfliktkommissionen. Die Mehrzahl der Verfügungen der Staatsanwälte und der gerichtlichen Beschlüsse sind exakt begründet und bilden eine gute Grundlage für die Beratung der Konfliktkommissionen. Es gibt aber noch Verfügungen und Beschlüsse, die diesen Anforderungen nicht genügen oder Tendenzen einer Bevormundung enthalten. Es darf auf keinen Fall nur bei einer formalen Übergabe bleiben, und es sind Formulierungen zu vermeiden wie die folgenden: „Die Konfliktkommission wird verpflichtet, eine Sitzung bis zum durchzuführen“ oder: „Die Konfliktkommission hat dafür zu sorgen, daß ein möglichst großer Personenkreis an der Beratung teilnimmt.“ Das Gericht darf der Konfliktkommission auch nicht vorschreiben, welche Maßnahmen sie im einzelnen Fall einzuleiten hat. Die Hilfe und Unterstützung, die den Konfliktkommissionen zu gewähren ist, hat sich vor allem darauf zu erstrecken, daß die Beratungen gut vorbereitet werden, daß der Inhalt der Beratungen verbessert wird und daß insbesondere die Ursachen der Rechtsverletzungen und die unmittelbaren Bedingungen, die die Straftat begünstigt haben, aufgedeckt und solche Maßnahmen festgelegt werden, die garantieren, daß diese Ursachen und Bedingungen beseitigt werden. Das ist wichtig, um Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der vorbeugenden Tätigkeit der Konfliktkommissionen sollten die Justizfunktionäre größere Aufmerksamkeit schenken. + Die Beratung der Staatsanwälte der Bezirke beim Generalstaatsanwalt der DDR hatte eine große Bedeutung nicht nur deshalb, weil nach längerer Zeit die Probleme der Allgemeinen Aufsicht und der Aufsicht über die Gesetzlichkeit der rechtsprechenden Tätigkeit der Zivil- und Arbeitsgerichte auf der Tagesordnung standen, sondern vor allem deshalb, weil damit der 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 490 (NJ DDR 1962, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 490 (NJ DDR 1962, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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