Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 486 (NJ DDR 1962, S. 486); gerin bei ihrem Lieferanten zuzüglich der Transportkosten zahlen müsse. Die Bestimmungen der EVO wichen insofern von den Bestimmungen des BGB ab. Wenn im § 252 BGB gesagt sei, daß auch der entgangene Gewinn ersetzt werden müsse, so fehle eine solche Regelung im § 85 EVO. Diese Bestimmungen gingen den Regelungen des BGB vor. Demzufolge könne die Klägerin den entgangenen Gewinn nicht geltend machen. Das Kreisgericht hat die Klage, soweit sie über das Teilanerkenntnisurteil hinausgeht, abgewiesen. Zur Begründung führt das Kreisgericht u. a. aus: Wenn die EVO vom Marktpreis spreche, so sei an Stelle dieser Bezeichnung Festpreis zu setzen. Diese Festpreise seien unter Berücksichtigung der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik an die Stelle der Marktpreise getreten. Ihre Höhe bestimme sich je nachdem, ob es sich um einen Erzeuger, Großhändler oder Einzelhändler handle. Im vorliegenden Fall käme der Festpreis des Herstellers in Betracht, da die EVO vom Versandort ausgehe. Schadensersatz könne demzufolge nur unter Zugrundelegung des Preises gefordert werden, den die beförderten Güter am Versandort gehabt hätten. Die sogenannte Handelsspanne könne nicht mit berücksichtigt werden. Das ginge auch dann nicht, wenn der Hersteller für die beschädigten Güter Ersatz leisten könne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Kreisgericht habe sich ungenügend mit dem Begriff „Marktpreis“ auseinandergesetzt. Sie müsse erneut darauf hinweisen, daß ihr auf Grund der Planwirtschaft ein Ersatzkauf nicht möglich sei. Es sei fraglich, ob unter diesen Bedingungen der § 85 EVO überhaupt angewandt werden könne oder ob wegen dieser Situation auf die Bestimmungen des BGB, die dieser Situation besser Rechnung trügen, zurückgegriffen werden müsse. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Verklagte über das Teilanerkenntnisurteil hinaus zur Zahlung von weiteren 143,44 DM zu verurteilen. Die Verklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie u. a. an: Sie habe gemäß § 85 EVO lediglich den Preis zu vergüten, der für die beschädigten Güter am Versandort bestünde. Die Klägerin begehre etwas, für das sie keine Leistung erbracht habe. Die Umsetztätigkeit der Klägerin als Großhändler an den Kleinhändler sei weggefallen. Für diese Arbeit, die sie nicht zu erledigen brauchte, könne sie keinen Ersatz verlangen. Sie müsse noch darauf hinweisen, daß die EVO Spezialbestimmung gegenüber dem BGB sei. Aus den Gründen: Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß es unmöglich sei, den Begriff „Marktpreis“ durch den Begriff „Festpreis“ zu ersetzen, ohne daß der § 85 EVO unter den Verhältnissen der Planwirtschaft unbrauchbar wird. Dem ist aber nicht so. Diese beiden Preisbezeichnungen zeigen an, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen sie zustande kommen. Der Marktpreis hängt von Angebot und Nachfrage ab und wird von den ökonomischen Gesetzen des Kapitalismus beeinflußt. Demgegenüber hat sich unter den Bedingungen der Planwirtschaft ein System von Festpreisen gebildet. Ist der Marktpreis und sein Zustandekommen Ausdruck der Wirtschaftsanarchie des Kapitalismus, so ist der Festpreis Ausdruck der von dieser Anarchie befreiten Planwirtschaft. Durch die Ersetzung des Begriffs „Marktpreis“ durch den Begriff „Festpreis“ wird aber der § 85 EVO nicht unbrauchbar. Die EVO ist nach wie vor geltendes Recht. Sie stellt gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des BGB, insbesondere des § 252 BGB, das speziellere Gesetz dar und findet u. a. Anwendung für Transportverträge und sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche. Wenn die EVO und damit auch der § 85 geltendes Recht sind, ist es nicht angängig, bestimmte dort getroffene Regelungen zu ändern oder soweit sie bestimmte Pflichten abweichend von den allgemeinen Regelungen einschränken diese Pflichten auszuweiten. Nach § 252 BGB umfaßt die Ersatzpflicht desjenigen, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, auch den entgangenen Gewinn. Die für diesen Fall anzuwendende Spezialvorschrift des § 85 EVO schränkt diese Pflicht ein. Danach ist der Ersatzpflichtige im Rahmen eines Transportvertrages verpflichtet, nur das zu ersetzen, was der Ersatzberechtigte selbst aufwenden mußte. Ausgenommen ist ausdrücklich der Vermögensschaden, der über diese Aufwendungen hinausgeht. An dieser rechtlichen Situation vermag auch die Darstellung der Klägerin nichts zu ändern, daß ihr eine Neubeschaffung wegen der Wirtschaftsbeziehungen, die sich aus den Prinzipien der Planwirtschaft ergeben, nicht möglich ist. Die abweichende Regelung des § 85 EVO gegenüber § 252 BGB ergibt sich aus der Natur des Vertrages, aus dem sich die Schadensersatzpflicht herleitet. Auf allen Gebieten, wo eine erhöhte Gefährdung besteht, sind die Ersatzpflichten abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, und zwar in einer einschränkenden Tendenz, geregelt. Dies ist auch in der EVO und insbesondere im § 85 so. Kommt allerdings zusätzlich zu dieser erhöhten Gefährdung, die sich aus dem Charakter der Verhältnisse ergibt, ein besonders hoher Grad von Verschulden bzw. die Schuldform der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes hinzu, dann werden die Ersatzpflichten richtigerweise erweitert. Dies ist im § 85 EVO ausdrücklich geregelt. Daß ein solcher Grad des Verschuldens von seiten der Verklagten vorliegt, der ihre Ersatzpflicht erweitert, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Deshalb kann die Klägerin nur den Festpreis verlangen, den die beschädigten Güter am Versandort K. hatten. Diese Summe ist ihr von der Verklagten ersetzt worden. Den Gewinn, den die Klägerin durch den Verkauf dieser Waren gehabt hätte, kann sie von der Verklagten auf Grund dieser gesetzlichen Regelung nicht fordern, es sei denn, die Verklagte hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich den eingetretenen Schaden herbeigeführt. (Das Bezirksgericht hat der Klägerin über das Teilanerkenntnis hinaus noch 5 DM Transportkosten zugesprochen und im übrigen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen). § 347 HGB; §§ 276, 278 BGB. Zu den Voraussetzungen der Erhebung von Lagergeldern durch den Spediteur. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 10. Oktober 1961 2 BCB 23/61. Die Parteien stehen in ständigen Vertragsbeziehungen miteinander. Danach führt der Kläger für das verklagte Außenhandelsunternehmen den Versand der Export-Lieferungen als Spediteur durch. Im vorliegenden Verfahren fordert der Kläger vom Verklagten die Erstattung von Lagergeldern, die im Hafen von W. in derzeit zwischen dem Anrollen der für A. bestimmten Stückgüter und ihrer Verladung entstanden sind. Das Verfahren zwischen den Parteien bei der Abwicklung des Versandes ist in der Weise geregelt, daß der Kläger die Güter bei den Herstellerwerken zu einem in seinem Ermessen liegenden Zeitpunkt abruft und alsdann vom Hersteller der Bahntransport zum Seehafen veranlaßt wird. Nach der PAO Nr. 1256 ist die Lagerung der Güter im Seehafen auf der hier in Betracht kommen- 486;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. In jedem Falle ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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