Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 484 (NJ DDR 1962, S. 484); Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik rügte die Verletzung des § 9 EheVO und des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 EheVerfO. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verstößt, soweit es eine Entscheidung über das Sorgerecht unterlassen hat, gröblich gegen den Grundsatz ijnseres geltenden Eherechts, daß bei Scheidung der Ehe der Eltern zugleich eine möglichst endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder zu treffen ist, die ihr künftiges Wohlergehen, d. h. ihre Entwicklung und Erziehung zu gesunden, verantwortungsbewußten Menschen im Sinne unserer Gesellschaftsordnung, zu gewährleisten hat. § 9 EheVO und § 13 Abs. 1 Ziff. 1 EheVerfO sehen dies ausdrücklich vor und verlangen daher zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung der Ehe eine Bestimmung darüber, welchem Ehegatten die elterliche Sorge zu übertragen ist (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 1. Oktober 1959 1 ZzF 38/59 in OGZ Bd. 7 S. 96 ff ). Die Unterlassung der Sorgerechtsregelung im Urteil ist um so unverständlicher, als beide Parteien gemäß § 9 Abs. 2 EheVO vorgeschlagen haben, das Sorgerecht für die zwei Kinder der Verklagten zu übertragen. Überdies ist in der Sitzung vom 15. November 1961 zur Sorgerechtsregelung mündlich verhandelt worden. Das gesetzwidrige Versäumnis des Kreisgerichts ist offensichtlich auch mit darauf zurückzuführen, daß es die Vorschläge der Parteien zur Regelung des Sorgerechts weder in das Sitzungsprotokoll noch in das Urteil mit aufgenommen hat. Allerdings handelt es sich bei diesen Vorschlägen nicht um Anträge der Parteien im Sinne des § 137 Abs. 1 ZPO, deren Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (§ 160 Abs. 2 Ziff. 2, § 510 a Abs. 1 ZPO) und in das Urteil (§ 313 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 ZPO) vorgeschrieben ist, wobei die Bezugnahme auf den Schriftsatz oder das Sitzungsprotokoll, das den Antrag enthält, genügt. Das Gericht entscheidet jedoch über die Regelung des Sorgerechts von Amts wegen. Da die Eltern verpflichtet sind, hierzu Vorschläge zu unterbreiten (§ 9 Abs. 2 EheVO), ist es geboten, diese Vorschläge und die hierzu von den Eltern gegebenen Begründungen in das Sitzungsprotokoll, vor allem aber in das Urteil mit aufzunehmen, wobei eine Bezugnahme auf Schriftsätze oder Sitzungsprotokolle ebenfalls zulässig ist. Eine verfahrensmäßig sorgfältige Behandlung wird mit dazu beitragen, daß sich das Gericht in seiner Sorgerechtsentscheidung auch gründlich mit den Argumenten der Eltern auseinandersetzt und diese von der Richtigkeit seiner Regelung besser überzeugt. Der bloße Vortrag der Stellungnahme des Referates Jugendhilfe aus dem ersten Scheidungsprozeß zur beabsichtigten, aber unterlassenen Sorgerechtsregelung in diesem Verfahren gibt Veranlassung, das Kreisgericht darauf hinzuweisen, daß die nachzuholende Entscheidung nur dann dem Wohle der Kinder dienen kann, wenn sie, wie sich dies aus § 11 EheVerfO ergibt, auf Grund einer im Einvernehmen mit dem Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe, anzustellenden gründlichen Untersuchung der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Eltern, ihrer gegenwärtigen und, soweit voraussehbar, auch künftigen Lebens- und Erwerbsverhältnisse getroffen wird. Es reicht deshalb nicht aus, die Stellungnahme' des Referats Jugendhilfe, die in der ersten Hälfte des Jahres 1961 abgegeben worden ist, zur alleinigen Grundlage der Sorgerechtsentscheidung zu machen. Es wird vielmehr notwendig sein, neue Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises über die jetzigen Lebens- und Erwerbsverhältnisse der Eltern und ihre Fähigkeiten zur Be- treuung und Erziehung der Kinder vorzunehmen, wobei deren Wohl für die Entscheidung über das Sorgerecht ausschließlich maßgebend ist. §§525, 308, 95, 278 Abs. 2 ZPO. 1. Es ist zulässig, im Berufungsverfahren eine grundsätzlich falsche Kostenentscheidung der ersten Instanz von Amts wegen zu Lasten des Berufungsklägers zu ändern. 2. Ein Verklagter, der erhebliches Interesse an der sachlichen Widerlegung gegen ihn erhobener Vorwürfe hat, begeht keine Prozeßverzögerung im Sinne des § 278 Abs. 2 ZPO, wenn er mit der Einrede der Verjährung bis zur Erledigung der Beweisaufnahme wartet. OG, Urt. vom 24. April 1962 - 2 Uz 22/61. Der Kläger forderte vom Verklagten, der ihm 1960 einen gebrauchten, 1939 gebauten Autobus für 3470 DM verkauft hatte, Schadensersatz, weil dieser wahrheitswidrig angegeben habe, das Fahrgestell enthalte keine Schweißstellen. Das Bezirksgericht wies nach Vernehmung von Zeugen über die Verkaufsverhandlungen den Verklagten auf die Verjährungseinrede des § 477 BGB hin, die dieser daraufhin geltend machte. Das Bezirksgericht wies nunmehr die Klage ab, weil die Aussagen der die Zusicherung des Fehlens von Schweißstellen bekundenden Zeugen infolge ihres Interesses am Ausgang des Rechtsstreits und der inhaltlichen Unwahrscheinlichkeit ihrer Angaben unglaubhaft seien und die Verjährungseinrede durchgreife. Dagegen legte es die Beweiskosten dem Verklagten auf und hob die Kosten des ersten Termins gegeneinander auf, weil er durch eine frühere Geltendmachung der Verjährung die Beweiserhebung hätte ersparen können. Diese Kostenentscheidung stützte es auf § 95 ZPO. Das OG wies die Berufung des Klägers ab und änderte die Kostenentscheidung zugunsten des Verklagten. Aus den Gründen: Die Kostenentscheidung der ersten Instanz kann im Berufungsverfahren von Amts wegen nachgeprüft werden, und zwar auch entgegen dem im § 525 ZPO enthaltenen geltenden Antragsgrundsatz, der, soweit keine Anschlußberufung erhoben wird, eine Abänderung der Entscheidung der Hauptsache zu Lasten des Berufungsklägers verbietet. Das ergibt sich aus § 308 Abs. 2 ZPO, wonach, entgegen dem für die Entscheidung zur Hauptsache geltenden Antragsgrundsatz, über die Kosten auch ohne Antrag, also von Amts wegen, zu erkennen ist. Es besteht kein Grund, die Geltung dieser Vorschrift auf die Instanz einzuschränken, in der die Kosten entstanden sind. Grundsätzlich dient die Berufung der vollen Nachprüfung der Entscheidung erster Instanz. Die Vorschrift des § 525 ZPO paßt den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO lediglich den Bedürfnissen des Berufungsverfahrens an, d. h., an die Stelle der Anträge erster Instanz treten die der zweiten. Er stellt aber keine Erweiterung des Antragsgegenstandes und keine entsprechende Einschränkung der Vorschrift des § 308 Abs. 2 ZPO dar. Darüber hinaus aber entspricht die Nachprüfung der Kostenentscheidung der ersten Instanz von Amts wegen dann einem dringenden Bedürfnis, wenn diese Entscheidung grundsätzlich unrichtig ist. Die Anfechtung der Kostenentscheidung durch Berufung oder Beschwerde ist, wenn eine Entscheidung zur Hauptsache ergangen, diese aber nicht angefochten worden ist, nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Lediglich wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil oder ohne Entscheidung erledigt ist, kann gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel im ersten Falle Berufung, im zweiten Beschwerde eingelegt werden. Wäre es also nicht möglich, die Kostenentscheidung von Amts wegen 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 484 (NJ DDR 1962, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 484 (NJ DDR 1962, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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