Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 48 (NJ DDR 1962, S. 48); zieherischen Maßnahmen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Organe ihre große Wirksamkeit verleiht, sollten wir die in der bisherigen Diskussion gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen noth weiter verallgemeinern und vertiefen. Zur Durchsetzung dieser Gesetzmäßigkeit der Entfaltung der sozialistischen Demokratie in unserer Zivil-, rechtspflege sollte aus dem XXII. Parteitag der KPdSU auch die Lehre gezogen werden, daß wir den tatsächlichen Entwicklungsstand der gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive genauer beachten und daß ihre Heranziehung durch das Gericht auf die Verstärkung und Qualifizierung ihrer selbständigen erzieherischen Tätigkeit abzielt13; andernfalls würden wir nur einen formalen Austausch der Aushängeschilder vornehmen, die gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive nur als verlängerten Arm des Gerichts einsetzen. Der Gedanke, daß die Zusammenarbeit des Gerichts mit sozialistischen Organisationen und Gemeinschaften dazu führen muß, die eigene gesellschaftlich-erzieherische Arbeit des Kollektivs zu wecken und zu fördern, daß die Hausgemeinschaften, die sozialistischen Brigaden und andere gesellschaftliche Kollektive zwar aus Anlaß der Lösung der gerichtlichen Aufgabe, aber unter strenger Beachtung ihrer eigenen Aufgaben zur Mithilfe in der Rechtsprechung heranzuziehen sind, verbietet jede schematische und serienmäßige Inanspruchnahme ihrer Mitwirkung. Ihre undifferenzierte, bloß operativ-geschäftige Einschaltung erweist sich nur als zeit- und kraftraubendes Hindernis bei einer raschen, gesellschaftlich wirkungsvollen Anwendung und Durchsetzung des Zivil- und Familienrechts und würde, sich auch in den Betrieben, Dörfern und Wohngemeinschaften als Hemmschuh in der massenpolitischen Arbeit auswirken. Deshalb muß sich das Gericht völlige Klarheit darüber verschaffen, in welchen Verfahren die Heranziehung gesellschaftlicher Kräfte aus der Produktion oder aus den sozialistischen Organisationen der Wohngebiete und Dörfer überhaupt notwendig ist, welche Kräfte gegebenenfalls hierfür in Frage kommen, zu welchem Zeitpunkt, mit welcher speziellen Zielrichtung und in welcher Weise sie am Verfahren oder an dessen nachfolgender Auswertung teilnehmen könnten. Hierbei sollten besonders die Schöffen darauf ächten, daß die in den Schöffenkollektiven der Betriebe noch vielfach unentwickelten Kraftreserven für die Erziehung aller Menschen zur bewußten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auch auf dem Gebiet des Zivil- und Familienrechts in geeigneter Weise, mit einer jeweils für ihre Mitarbeit vom Gericht zu gebenden prinzipiellen Orientierung, erschlossen werden'4. Gleichzeitig muß darauf hingewirkt werden, daß die zur Verhandlung erscheinenden oder in anderer Weise am Verfahren teilnehmenden Vertreter gesellschaftlicher Organe die Auffassung des Kollektivs, das sie zur Teilnahme am Verfahren delegiert hat, und nicht nur ihre rein subjektive Meinung zum Ausdruck bringen. Weiterhin ist zu beachten, daß es nicht so sehr darauf ankommt, einen recht großen Kreis von Menschen in einen solchen Erziehungsprozeß einzuschalten, sondern diejenigen Kräfte, die in der Lage sind, die mit ihrer Teilnahme am Verfahren gewonnenen Erkenntnisse gesellschaftlich-erzieherisch zu verwerten, und damit als Propagandisten der bewußten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit wirksam werden. Auch hierin zeigt sich, daß die Einbeziehung von Werktätigen in die Recht- 13 Für. den Prozeß der Übertragung staatlicher Funktionen auf gesellschaftliche Organe vgl. N. S. Chruschtschow, ebenda, .S. 111 f. Vgl. dazu im einzelnen Puschel, „Die Mitwirkung der Schöffen in der Zivilrechtspflege dient der Verwirklichung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961", Der Schöffe 1962 S. 3 ff. sprechung keine Frage der Quantität, der bloßen Zahl mobilisierter Organisationen und Kollektive, sondern der höheren Qualität der gerichtlichen Arbeit ist, Die unmittelbare Auswertung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nimmt das Gericht in seiner das Verfahren abschließenden Entscheidung vor. Ihren Zusammenhang mit dem ganzen vorangegangenen Verfahren unterstreicht der Staatsratsbeschluß, indem er ausführt, daß ein auf umfassenden tatsächlichen Feststellungen15 beruhendes Urteil die Notwendigkeit und die Gesetzlichkeit des Verfahrens überzeugend für alle Beteiligten zum Ausdrude bringe. Angewandt auf den derzeitigen Stand der Rechtsprechung unserer Gerichte in Zivilsachen, heißt das, den noch verhältnismäßig häufig anzutreffenden Widerspruch zwischen einer gut und überzeugend durchgeführten mündlichen Verhandlung und dem aus ihr resultierenden Urteil zu überwinden. Züge neutralen Schiedsrichtertums zeigen sich in den Zivilurteilen, z. B. in Eheurteilen, u. a. darin, daß sie in ihrer Begründung lediglich äußere Erscheinungen des c ufgetretenen gesellschaftlichen Konflikts aneinanderreihen, ohne sich mit seinen tieferen ideologischen Ursachen auseinanderzusetzen und damit die ideologische Funktion des sozialistischen Rechts an den entscheidenden Bruchstellen in der Entwicklung der Menschen zur Geltung zu bringen. Die schon vor einiger Zeit erhobene Forderung, daß die Rechtsausführungen des Gerichts unmittelbar zum politisch-ideologischen Kernpunkt des Streitfalles hinführen müssen16, hat nach wie vor Gültigkeit. Mit dem Hinweis, daß zum Urteil auch eine Sprache gehört, die nicht über die Köpfe der Menschen hinweggeht, berührt der Staatsratsbeschluß ebenfalls einen noch fühlbar in Erscheinung tretenden Widerspruch unserer Zivilrechtsprechung, der sich u. a. dahin aus--wirkt, daß sich Bürger mit Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen, in Eingaben gegen Entscheidungen wenden, die im Ergebnis durchaus richtig sind, aber in ihrer Begründung nicht überzeugend wirken können. Die Sprache, in der die Entscheidung des Gerichts in Erscheinung tritt, ist nicht Sache einer bloßen Technik der Urteilsabsetzung. Mit der fest eingefahrenen Routine in der Begründung von Zivilurteilen, der man die Verwendung von Formulierungsschablonen mehr oder weniger deutlich ansieht, erschwert es sich das Gericht selbst, auch mit seinem Urteil den Weg zu dem Verstand und zu den Herzen der Menschen zu finden. Die stärkere Aktivierung der Schöffen, insbesondere ihre Heranziehung und eigene Mitarbeit bei der Abfassung der Entscheidungsgründe, in Verbindung mit deren sofortiger Abfassung im Anschluß an die mündliche Verhandlung, ist ein dringendes Erfordernis, um mit Hilfe der gerichtlichen Entscheidung unserem Zivilund Familienrecht die nötige Autorität zu verschaffen und das Urteil zu einem Dokument der hohen Kultur des sozialistisch-demokratischen Gerichtsverfahrens zu machen. Im Hinblick darauf, daß nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nahezu 90 % aller Zivilsachen nicht durch Urteil abgeschlossen werden, sondern mit einer Einigung der Parteien über die Beendigung des Verfahrens (Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht) oder in ähnlicher Weise, ist schließlich noch auf die erhöhte Verantwortung des Gerichts auch für diese Formen der Lösung des Streitfalles aufmerksam zu machen. Die Gefahr, daß sich in unserer Zivilrechtspflege wieder Züge des formalen Schiedsrichtertums ausbreiten, ist hier besonders naheliegend. In der künftigen Gestal- 15 wie sie der Staatsratsbeschluß fordert (s. o.). ! Vgl. Puschel. „Die Entscheidung in Zivilsachen muß Ausdruck des sozialistischen Arbeitsstils des Gerichts sein“, NJ 196 S. 56. 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 48 (NJ DDR 1962, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 48 (NJ DDR 1962, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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