Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 469 (NJ DDR 1962, S. 469); halten, die den Schutz der Interessen und Rechte der verschiedenen Staaten und ihrer Bürger gewährleisten. Inhalt der Rechtshilfeverträge Im ersten Teil enthalten die Rechtshilfeverträge allgemeine Bestimmungen über die Gewährung von Rechtshilfe, wie: Umfang und Art des Verkehrs; die Form der Ersuchen; Vorschriften, in welcher Weise die Erledigung der Rechtshilfeersuchen vorgenommen wird; Form der Schriftstücke; die Behandlung von Zustellungen; die Kosten der Rechtshilfe; Anerkennung von Urkunden; Fragen der Übersetzungen; die Behandlung von Zeugen und Sachverständigen; die gegenseitige Information der Vertragspartner und die Fälle, in denen Rechtshilfe nicht geleistet werden kann (vgl. Art. 2 bis 16 UdSSR). In den sich anschließenden Teilen sind ausführliche Regelungen des internationalen Familienrechts, Erbrechts, der Zwangsvollstreckung und der Rechtshilfe in Strafsachen enthalten. Auf dem Gebiet des Familienrechts sind die Vorschriften über die Form der Eheschließung von außerordentlicher Bedeutung. Diese wird nach allen Verträgen nach dem Recht des Ortes der Eheschließung vorgenommen (vgl. z. B. Art. 21 UdSSR, VR Polen; Art. 26 Ungarische VR und Art. 22 der übrigen Rechtshilfeverträge). Ferner enthalten die Rechtshilfeverträge Bestimmungen über die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wonach bei einheitlicher Staatsangehörigkeit vom Personalprinzip ausgegangen wird, während bei der Zugehörigkeit der Parteien zu verschiedenen Staaten das Recht des Wohnsitzes bzw. des letzten gemeinsamen Wohnsitzes maßgebend ist3. Ehescheidungen mit Auslandsberührung Am häufigsten haben sich unsere Gerichte mit den Bestimmungen über die Auflösung der Ehe zu beschäftigen4. Hier ist folgendes besonders zu beachten: Haben beide Parteien die Staatsangehörigkeit des einen Vertragspartners, wohnen aber auf dem Gebiet des anderen Partners, so sind für die Ehescheidung die Gerichte beider Staaten nebeneinander zuständig, wobei das Recht des Staates jenes Vertragspartners Anwendung finden muß, dessen Staatsangehörige die Parteien zum Zeitpunkt der Ehescheidung sind. Handelt es sich beispielsweise um einen Eherechtsstreit polnischer Staatsbürger, die ihren gemeinsamen Wohnsitz im Gebiet der DDR haben, so ist unser Gericht zuständig; dieses wendet aber auf das Rechtsverhältnis das polnische Ehescheidungsrecht an. Dabei ist die Prüfung der Staatsangehörigkeit der Parteien und die Feststellung ihres ständigen Aufenthalts eine unerläßliche Voraussetzung für die Bearbeitung des Rechtsfalles3. Haben die Eheleute zur Zeit der Scheidung eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit und wohnen sie entweder beide auf dem Territorium des einen Vertragspartners oder haben sie keinen gemeinsamen Wohnsitz und wohnen auf dem Gebiet beider Vertragspartner, so sind für die Scheidung beide Gerichte nebeneinander zuständig, wobei jedes Gericht seine Rechtsordnung anwendet. (Die Anhängigkeit der Sache in ejnem Staat schließt selbstverständlich die Erhebung der Klage im 3 Rechtshilfevertrag mit Albanien. VR Bulgarien, Rumänische VR Art. 23; UdSSR, VR Polen Art. 22; Ungarische VR Art. 27. Vgl. auch Wiemann, „Fragen des internationalen Familienrechts in den Rechtshilfeverträgen der DDR mit der Sowjetunion und den europäischen Ländern der Volksdemokratie“, in: Familiengesetze sozialistischer Länder, Berlin 1959, S. 20 ff. * Rechtshilfevertrag mit der UdSSR, VR Polen Art. 23: Albanien, VR Bulgarien, Rumänische VR Art. 24; Ungarische VR Art. 28. 5 Entscheidung des Obersten Gerichts vom 4. Januar 19G2 1 ZzF 41/61. anderen Staat aus.) Diese Regelung ermöglicht im Interesse der Parteien eine verhältnismäßig einfache und schnelle Durchführung des Verfahrens auch dann, wenn eine gemeinsame Staatsangehörigkeit und der gemeinsame Wohnsitz fehlen. Im Rechthilfevertrag mit der CSSR sind keine Bestimmungen über die Eheschließung und -auflösung enthalten. Art. 27 dieses Abkommens regelt die Anerkennung der Entscheidungen in Ehesachen, wonach die Urteile dann ohne die Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens rechtsgültig sind, wenn bei Eintritt der Rechtskraft wenigstens eine der Parteien Angehörige des Staates war, in dessen Gebiet das erkennende Gericht liegt, und kein Gericht des anderen Partners in der Sache schon vorher rechtskräftig entschieden hat. Diese Vorschrift umfaßt auch die Urteile, die vor Inkrafttreten des Rechtshilfevertrages ergangen sind. Die übrigen Rechtshilfeverträge enthalten keine Regelung der Anerkennung speziell von Entscheidungen in Ehesachen. Sie beinhalten allgemeine Vorschriften über Anerkennung nichtvermögensrechtlicher Entscheidungen der Gerichte und der Organe der Vormundschaft und Pflegschaft0. Nichtvermögensrechtliche Entscheidungen finden in der Regel auch dann ohne weiteres Anerkennung, wenn sie vor Inkrafttreten der Verträge rechtskräftig geworden sind, wogegen Entscheidungen vermögensrechtlicher Natur nur dann anerkannt werden, wenn sie nach Inkrafttreten des Vertrages rechtskräftig geworden sind6 7 8 *. In geringerem Umfang sind Verfahren wegen Feststellung der Nichtigkeit der Ehe anhängig geworden. Auch hierzu enthalten die Rechtshilfeverträge ausführliche Bestimmungen. Zu Fragen, die dieses Problem berühren, möchte ich auf die interessanten Ausführungen Wiemanns in der unter Fußnote 3 zitierten Arbeit verweisen. Im Verhältnis zu den Staaten, mit denen es keine Abkommen auf dem Gebiete des internationalen Rechts bzw. der internationalen Rechtshilfe gibt, führen die Gerichte Ehescheidungsprozesse, an denen Personen dieser Staaten beteiligt sind, unter Beachtung des § 606 ZPO in Verbindung mit Art. 17 EGBGB durch. Die Scheidung einer ausländischen Ehe kann von unseren Gerichten dann vorgenommen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die Entscheidung Anerkennung findet bzw. das Heimatrecht eine Ehescheidung zuläßt. Das bedeutet, daß unsere Gerichte wenn es das Heimatrecht der Parteien verlangt das Ehescheidungsrecht anderer Staaten anwenden müssen, soweit das nicht unseren Rechtsgrundsätzen widerspricht (Art. 30 EGBGB). Eine Verletzung dieser Vorschriften kann dazu führen, daß entsprechend unseren geltenden Gesetzen bei Versagung der Anerkennung unserer Entscheidung durch den Heimatstaat der in der DDR lebenden betroffenen Person eine neue Eheschließung (die ja meist Zweck der Durchführung des Verfahrens war) nicht möglich ists. Weiter bedeutet die Vorschrift des Art. 17 EGBGB, daß unsere Gerichte rechtsgültige Ehen von Bürgern aus Staaten, deren Gesetze eine Ehescheidung nicht zulassen (z. B. Italien, Spanien, Brasilien), nicht scheiden können. Ist einer der Ehepartner Bürger der DDR, so findet unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsprinzips 6 Vgl. Rechtshilfevertrag UdSSR. Albanien, Art. 43: Rumänische VR Art. 45; VR Bulgarien Art. 50; VR Polen Art. 51; Ungarische VR Art. 54. 7 vgl. Rechtshilfevertrag UdSSR. Albanien Art. 44; CSSR Art. 49; VR Polen Art. 52; Ungarische VR Art. 55; Rumänische VR Art. 46; VR Bulgarien Art. 51. 8 Vgl. Entscheidung des Obersten Gerichts vom 23. November 1961 - 1 ZzF 40/61. 469;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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