Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 465 (NJ DDR 1962, S. 465); RUDOLF BAUMGART, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz Zur Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe Die Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts begrenzt den Strafrahmen der kurzfristigen Freiheitsstrafe von zwei Wochen bis etwa zu sechs Monaten und beschränkt ihren Anwendungsbereich aut solche strafbaren Handlungen,- bei denen sie im Interesse der schnellen Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit und der Wahrung der Gesetzlichkeit unbedingt erforderlich ist1. Die Notwendigkeit der Beschränkung des Anwendungsbereiches der kurzfristigen Freiheitsstrafe beruht auf der bereits vom 33. Plenum des Zentralkomitees der SED festgestellten Tatsache, daß die überwiegende Mehrheit der straffällig werdenden Bürger nicht aus Feindschaft zu unserem sozialistischen Staat handelt. Ihre Straftaten sind meist weniger gefährlich; sie werden durch die verschiedensten negativen Einflüsse begünstigt, haben rückständige Lebens- und Denkgewohnheiten als ’Ursache und sind sehr häufig einmalige Entgleisungen. Mit ihren Handlungen stellen sich diese Rechtsverletzer nicht außerhalb unserer Ordnung. Bei ihnen geht es um ihre Erziehung zum sozialistischen Bewußtsein, zur bewußten Einhaltung der Gesetzlichkeit und der Gebote der sozialistischen Ethik und Moral durch die Kräfte der Gesellschaft selbst. Seitdem bemühen sich die Gerichte um eine den objektiven Gesetzmäßigkeiten unserer gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende, differenzierte, dem Erziehungszweck der Bestrafung dienende Anwendung des Strafrechts. Im Beschluß des Staatsrates vom 24. Mai 1962 wird zur Arbeit der Rechtspflegeorgane ausgeführt: „Die Ergebnisse bei der Durchführung des Beschlusses über die weitere Entwicklung der Rechtspflege zeigen, daß die gesellschaftlichen Möglichkeiten noch nicht genügend zur Grundlage der gesamten Tätigkeit der Organe der Rechtspflege wurden. Die gewachsene Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung wurde von den Justizorganen nicht voll erkannt und zur Bekämpfung der Kriminalität und Erziehung der Gesetzesverletzer genutzt.“2 Diese Feststellung trifft im besonderen auch auf die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe in der gerichtlichen Praxis zu. Obwohl die Richtlinie Nr. 12 bei Gesetzesverletzungen, die nicht auf einer feindlichen, konterrevolutionären Einstellung gegen unseren Staat beruhen, zur Durchsetzung der Programmatischen Erklärung des Staatsrates vom 4. Oktober 1960 und des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 auf die Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug orientierte, wie es den Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse entspricht, deutet bereits die Statistik des Jahres 1961 darauf hin, daß im Verhältnis zu den Strafen ohne Freiheitsentzug in einer. Reihe von Fällen die kurzfristigen Freiheitsstrafen entgegen der Richtlinie Nr. 12 angewandt werden. Ursache dafür ist in erster Linie, daß einige Richter noch nicht völlig verstanden haben, die Fortschritte der gesellschaftlichen Entwicklung und im Bewußtsein der Bevölkerung exakt einzuschätzen, die dabei auftretenden Widersprüche und Konflikte in ihrer ganzen Kompliziertheit sofort zu erkennen und die Vielfalt der Probleme des Lebens der Werktätigen zu begreifen. Deshalb stellt der Staatsratsbeschluß vom 24. Mai 1962 erneut fest: 1 NJ 1961 S. 289 ff. 2 NJ 1962 S. 329. „Die große Mehrzahl der in der DDR begangenen Gesetzesverletzungen beruht nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den Arbeiter-und-Bauern-Staat. Die Anwendung der neuen Strafarten (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel) und die Behandlung geringfügiger Gesetzesverletzungen durch Konfliktkommissionen gewinnen daher immer größere Bedeutung.“ Wie ist die Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe einzuschätzen? Aus einer Anzahl von Entscheidungen ergibt sich, daß der vom Anwendungs- und Wirkungsbereich der kurzfristigen Freiheitsstrafe bestimmte prinzipielle Unterschied zur langfristigen Freiheitsstrafe noch nicht immer beachtet wird. Andere Entscheidungen lassen erkennen, daß die Richter noch nicht begriffen haben, daß es bei der kurzfristigen Freiheitsstrafe vor allem auf die schnelle Reaktion der Staatsmacht zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit ankommt, darauf' daß der Täter schnell zur Einsicht gebracht und wirksam dahin beeinflußt wird, künftig die Gesetzlichkeit einzuhalten. Der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ist somit von erheblicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Entscheidung sowohl auf den Täter als auch auf die Gesellschaft3. Die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe erfolgt zum Teil aus Überlegungen, die nicht mit den Grundsätzen der Richtlinie Nr. 12 übereinstimmen. Die Richter setzen sich ungenügend mit dem Inhalt der Richtlinie auseinander. Das zeigt sich z. B. daran, daß nur selten der Hinweis beachtet wird, nicht jede Vorstrafe schließe die mehrfache Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug aus, vor allem dann nicht, wenn die erneute Tat nicht Ausdruck einer negativen Entwicklung ist4. Einige Kreisgerichte aber wenden grundsätzlich die kurzfristige Freiheitsstrafe an, wenn der Täter bereits vorbestraft ist. So verurteilte z. B. das Kreisgericht Bad Salzungen in der Sadie 1 S 262/61 die Angeklagte wegen Diebstahls nach § 242 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat. Die Angeklagte hat zwei Kleinkinder und stand kurz vor der Entbindung ihres dritten Kindes. Sie hatte, da sie sich in augenblicklicher Geldverlegenheit befand, aus dem Lehrerzimmer einer Schule 50 DM gestohlen, um einen Kinderwagen für das zu erwartende Kind zu kaufen. Nachdem sie das Gebäude verlassen hatte, kamen ihr Bedenken, und sie entschloß sich, das Geld wieder zurückzubringen. Sie traf die Geschädigte und gab ihr das Geld zurück. Dabei bezichtigte sie aus Scham einen unbekannten Schuljungen des Diebstahls. Das Gericht sprach eine kurzfristige Freiheitsstrafe mit der Begründung aus, die Angeklagte sei bereits einmal wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum bedingt verurteilt worden und sie habe ein unschuldiges Kind der Tat verdächtigt, statt ihre Handlungsweise offen zuzugeben. Nach der Verurteilung gewährte die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei der Täterin wegen der Entbindung unbegrenzten Strafaufschub. Schließlich stellte der Staatsanwalt des Kreises Antrag auf bedingte Straf- 3 vgl. dazu Jahn, „Die Richtlinie Nr. 12 ein wichtiger Schritt zur weheren Entwicklung der Rechtspflege“, NJ 1961 S. 332. 4 Vgl. NJ 1961 S. 291, r. Sp. 435;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 465 (NJ DDR 1962, S. 465) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 465 (NJ DDR 1962, S. 465)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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