Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 458 (NJ DDR 1962, S. 458); mit Staaten der ehemaligen faschistischen Koalition Rechnung zu tragen und bei diesen mit der Abrüstung zu beginnen. Sie folgt vielmehr auch expressds verbis aus den Grundsätzen der von den Staaten der Anti-Hitler-Koalition in bezug auf Deutschland gefaßten rechtsverbindlichen Beschlüsse, die in voller Übereinstimmung mit den erwähnten Grundprinzipien des geltenden Völkerrechts davon ausgehen, - daß „der deutsche Militarismus und Nazismus ausgerottet (werden) und die Alliierten nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen (treffen), die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann“ (Abschnitt III der Präambel des Potsdamer Abkommens). Unter diesem leitenden Gedanken wies bereits die am 14. August 1941 Unterzeichnete Atlantik-Charta darauf hin, daß die vollständige Abrüstung Deutschlands, d. h. die restlose Beseitigung des aggressiven deutschen Militarismus, eine notwendige Voraussetzung für die Erreichung dieses Zieles sei! Die Unterzeichnermächte der Atlantik-Charta erklärten daher: „Da kein zukünftiger Frieden erhalten werden kann, wenn Nationen, die mit Angriffen über ihre Grenzen hinaus drohen oder drohen könnten, weiterhin ihre Rüstungen zu Land, zur See und in der Luft aufrechterhalten, glauben sie, daß bis zur Schaffung eines umfassenden und dauerhaften Systems der allgemeinen Sicherheit die Entwaffnung solcher Nationen wesentlich ist“ (Art. 8). Dementsprechend statuierten auch die in Jalta und in Potsdam gefaßten Beschlüsse der Hauptmächte der Anti-Hitler-Koalition völkerrechtlich verpflichtend die restlose Beseitigung des deutschen Militarismus. Im Potsdamer Abkommen heißt es daher im Abschnitt III/A/3: „Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind: (I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann, oder deren Überwachung.“ Die gleiche Entschlossenheit, jede erneute Aggression von seiten Deutschlands völlig unmöglich zu machen, kommt in der Erklärung der Hauptsiegermächte anläßlich der Übernahme der obersten Regierungsgew'alt in Deutschland zum Ausdruck, die ebenso wie die auf ihrer Grundlage gefaßten Beschlüsse des Kontrollrats für Deutschland unmittelbare Rechtskraft für Deutschland haben.1 Somit steht die 1945 festgelegte totale Abrüstung Deutschlands in unmittelbarem Konnex zu der vom Völkerrecht geforderten allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Staaten der Organisation der Vereinten Nationen, da nur in dem Maße, in dem jede Möglichkeit einer erneuten Bedrohung des Weltfriedens seitens Deutschlands ausgeschlossen würde, von ihnen die erforderlichen Beschränkungen ihrer Rüstungen unabhängig von der Demobilisierung der Kriegsheere durchgeführt werden können. Dementsprechend legte auch das Potsdamer Abkommen fest, daß nach Erfüllung der Hauptforderungen der Anti-Hitler-Koalition, unter denen die nach vollständiger Beseitigung des aggressiven deutschen Mili- 1 Vgl. insbesondere die „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. Juni 1945“, Art. 13/a. tarismus an erster Stelle steht, Deutschland als ein demokratischer und friedliebender Staat seinen gleichberechtigten Platz in der Völker- und Staatengemeinschaft wieder einnehmen solle.2 Um diesen Zustand herbeizuführen, beauftragte das Potsdamer Abkommen den von ihm konstituierten Rat der Außenminister der Hauptsiegermächte, nach Ausarbeitung der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland eine Friedensregelung mit Deutschland vorzubereiten3 4, die den dargelegten Prinzipien entspricht. Hinsichtlich der übrigen genannten Staaten wurde diese verbindliche Festlegung 1947 erfüllt, und damit wurden in den Friedensverträgen mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland nochmals die Grundsätze deklariert, die auch für Deutschland nach den Vereinbarungen der Anti-Hitler-Koalition und in Übereinstimmung mit dem allgemeinverbindlichen Völkerrecht hätten Anwendung finden müssen. Ihre Durchsetzung hätte gesichert, daß ein demokratisches Deutschland als gleichberechtigter, unabhängiger und souveräner Staat in alle Rechte und Pflichten des geltenden Völkerrechts eingetreten und nach Beseitigung des deutschen Militarismus auch für die Zukunft an das völkerrechtliche Prinzip der Friedenssicherung und der allgemeinen Abrüstung (Rüstungsbeschränkung) gebunden gewesen wäre.1 Dem deutschen Volk aber wird noch heute siebzehn Jahre nach Kriegsende ein solcher Friedensvertrag vorenthalten, obwohl es einen Rechtsanspruch auf ihn hat, der sich nicht nur aus dem allgemein anerkannten Völkerrechtsgrundsatz ergibt, daß nach einem Krieg die notwendige Friedensregelung durch den Abschluß eines Friedensvertrages zu erfolgen hat5, sondern der auch durch den erwähnten Auftrag des Potsdamer Abkommens an den Rat der Außenminister, eine „friedliche Regelung für Deutschland“ vorzubereiten, ausdrücklich anerkannt und bekräftigt wurde. Dieser deutsche Friedensvertrag, der heute angesichts des Bestehens zweier deutscher Staaten als Rechtsnachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches mit diesen beiden deutschen Staaten abzuschließen ist, muß sonach in seinem Inhalt nur an diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wie sie insbesondere in der Satzung der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen, und an die ihnen entsprechenden Grundsätze der Vereinbarungen der Anti-Hitler-Koalition, insbesondere des Potsdamer Abkommens, gebunden sein. Er ist daher nicht denkbar ohne Verpflichtung der beiden deutschen Staaten, sich aktiv für eine dauerhafte Friedenssicherung durch allgemeine und vollständige Abrüstung einzusetzen und zu ihrer Vorbereitung effektive Rüstungsbeschränkungen durchzuführen. 2 Vgl. Abschnitt III der Präambel. 3 Vgl. Abschnitt II, Ziff. 3 (I). 4 In den angeführten Friedensverträgen muß eine mit Artikel 13 der Satzung der Vereinten Nationen in Übereinstimmung stehende progressive Weiterentwicklung des allgemeinen Völkerrechts, eine Konkretisierung des völkerrechtlichen Prinzips der Abrüstung gesehen werden, die ohne Zweifel auch für die Friedensregelung mit Deutschland ihre Bestätigung finden müßte und würde. 5 L. Oppenheim, International Law, edited by H. Lauterpacht, London, New York/Toronto, 7. Ausgabe, 1955, Band II; § 262, S. 697: „The regular modes of termination of war are treaties of peace or subjugation“. Auf Grund des allgemein anerkannten Gewaltverbotes hat der Krieg aufgehört, ein Mittel zum Erwerb souveräner Rechte über fremde Territorien zu sein. Dazu G. I. Tunkin, „Die Berliner Frage im Lichte des Völkerrechts“, in: Internationales Leben, Moskau, Heft 2/1959. Oppenheim an anderer Stelle, § 266, S. 605: „Many writers correctly call a treaty of peace the normal mode of terminating war.“ Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, II, Basel 1951, S. 821: „Meistens beendet ein Friedensvertrag .den Krieg.“ Schwarzenberger, International Law, I, London 1949, S. 371: „Normally war is terminated by a peace treaty.“ 458;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 458 (NJ DDR 1962, S. 458) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 458 (NJ DDR 1962, S. 458)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung auf Personen konzentrieren, die den festgelegten Anforderungen entsprechen; die Möglichkeiten der Diensteinheit zur qualifizierten Gewinnung von allseitig und ideenreich genutzt werden; die Methoden für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X