Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 457 (NJ DDR 1962, S. 457); NUMMER 15 JAHRGANG 16 BERLIN 1962 1. AUGUSTHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT Die Bedeutung eines deutschen Friedensvertrages und der friedlichen Lösung der Westberiin-Frage für die Verwirklichung der allgemeinen Abrüstung und die Sicherung des Friedens Bei dem nachstehenden Beitrag handelt es sich um ein völkerrechtliches Gutachten, das von der DDR-Dele-gation dem Weltkongreß für allgemeine Abrüstung und Frieden in Moskau in deutscher, russischer, englischer und französischer Sprache übergeben wurde. Das Gutachten fand breite Aufmerksamkeit unter den Delegierten des Kongresses und diente dem besseren Verständnis für die Probleme des Abschlusses eines deutschen Friedensvertrages. Die Verfasser des Gutachtens sind die folgenden namhaften Staats- und Völkerrechtler: Prof. Dr. Rudolf Arzinger, Direktor des Instituts für Völkerrecht der Juristischen9 Fakultät an der Karl-Marx-Universitäl Leipzig Prof. em. Dr. Dr. h. c. Arthur Baumgarten, ehern. Präsident der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht", Potsdam-Babelsberg Prof. Dr. Herbert Kröger, Rektor der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Potsdam-Babelsberg Dr. Joachim Peck, Wissenschaftlicher Arbeitsleiter der Arbeitsstelle für Völkerrecht der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin Prof. Dr. Gerhard Reintanz, Dekan der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Prof. Dr. Peter-Alfons Steiniger, Direktor des Instituts für Staats- und Rechtstheorie und Professor für Völkerrecht an der Humboldt-Universität Berlin, Präsident der Deutschen Liga für die Vereinten Nationen Die Redaktion Die höchste völkerrechtliche Verpflichtung aller Staaten, unabhängig von der in ihnen herrschenden Gesellschaftsordnung, besteht heute darin, durch die Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen einen aktiven Beitrag zur Erhaltung des Friedens zu leisten (vgl. Art. 1 Ziff. 1 und Art. 1 Ziff. 2 der Satzung der Vereinten Nationen). Die Erfahrungen der Geschichte lehren, daß zwischen der Erhaltung des Friedens und der Abrüstung, die ein wirksames Mittel zur Sicherung des Weltfriedens darstellt, ein untrennbarer Zusammenhang besteht, der auch im allgemeinverbindlichen Völkerrecht unserer Zeit seinen Ausdruck findet. So bekannten sich schon in Artikel 8 der Völkerbundsatzung die Mitglieder des Völkerbundes zu dem „Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen erfordert“. In der „Erklärung über allgemeine Sicherheit“ der Moskauer Außenministerkonferenz vom Oktober 1943 wurde in der Präambel und im Artikel 7 dieser Notwendigkeit dahin Ausdruck gegeben, daß der kommende Friede zwischen den Völkern mit „möglichst wenig menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen für Rüstungen“ zu sichern ist. Nachdem dieser Grundsatz auch in die Satzung der Vereinten Nationen aufgenommen worden ist (vgl. Art. 11, 26 und 47), kann man sagen, daß die Verpflichtung der Staaten zur Abrüstung als völkerrechtliches Prinzip allgemeine Anerkennung gefunden hat. Es wurde seitdem vor allem durch die Resolution 1378 (XIV) der Vollversammlung der UNO vom 20. November 1959 bestätigt und weiterentwickelt. Sowohl die mehrjährigen Verhandlungen der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates und anderer Staaten im Rahmen der Vereinten Nationen über die Frage der Abrüstung als auch die Beschlüsse der Genfer Gipfelkonferenz im Jahre 1955 in dieser Richtung waren bereits Ausdruck der den Staaten bewußten Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages über die Herabsetzung der Rüstung mit konventionellen Waffen und das Verbot der Kernwaffen als Massenvernichtungsmittel. Insbesondere aber zeigt die gegenwärtige Tätigkeit des 18-Staaten-Abrüstungsausschusses der Vereinten Nationen, der der von der Regierung der UdSSR vorgelegte Entwurf eines konkreten Abrüstungsvertrages zugrunde liegt, einen bedeutenden Fortschritt und eine neue Stufe der Anerkennung dieses völkerrechtlichen Prinzips und des Kampfes um seine Durchsetzung. I Im Hinblick speziell auf Deutschland besteht eine eindeutige völkerrechtliche Verpflichtung zur aktiven Beteiligung an den Bemühungen um eine wirksame Abrüstung sowohl für jede deutsche Staatsgewalt als auch für die Hauptmächte der Anti-Hitler-Koalition. Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus dem einleitend erwähnten allgemeinen völkerrechtlichen Prinzip der Abrüstung, das, wie alle Völkerrechtsprinzipien, zugleich den verpflichtenden Charakter einer Völkerrechtsnorm trägt und aus dem sich insbesondere die Verpflichtung der Hauptsiegermächte des zweiten Weltkrieges ableitet, ihr bei völkerrechtlichen Regelungen 457;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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