Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 455 (NJ DDR 1962, S. 455); und infolgedessen die im 20. Oktober 1961 eingegangene Berufung an sich verspätet ist. In dem am 21. Februar eingegangene Schriftsatz vom 19. Februar 1962, dessen Nachreichung ihm, und zwar im Einverständnis mit der Klägerin, gestattet worden war, suchte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung nach: Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung sei allgemein üblich, selbst dann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten werden. Der Geschäftsführer, der ihrem Vorstand nicht angehöre, sei von dieser zum erstenmal mit einer Prozeßführung beauftragt worden. Ihm hätte die erforderliche Kenntnis der Verfahrensbestimmungen gefehlt. Die Zustellung sei nicht in den Geschäftsräumen der Genossenschaft, sondern auf der Straße vollzogen worden, daher sei ihm ihre Bedeutung nicht zum Bewußtsein gekommen. Er habe infolgedessen dies hat der Anwalt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt bei der Beratung der Verklagten mit dem Nebenintervenienten und dessen Anwalt unrichtigerweise erklärt, das Urteil sei nicht zugestellt worden, so daß der nunmehr auch die Verklagte vertretende Anwalt erst in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1962 von der Zustellung erfahren habe. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat die Klägerin keinen Gegenantrag gestellt. Das Gesuch hatte Erfolg. Aus den.Gründen: Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung durch die ZPO und die sie ergänzenden Gesetzesbestimmungen nicht vorgeschrieben. Auch das Ministerium der Justiz hat keine allgemeine Verfügung dieses Inhalts erlassen. Es muß aber gleichwohl als eine ganz allgemein herrschende Rechtsansicht angesehen werden, daß Rechts-mittelbelehrungen, und zwar in Schriftform, erteilt werden müssen. Es ist dies praktisch für alle Verfahren, mit Ausnahme des Zivilprozesses, in denen überhaupt Rechtsmittel in Betracht kommen, vorgeschrieben, also insbesondere für das Steuerverfahren, den Strafprozeß und das arbeitsgerichtliche Verfahren. In aller Regel bestimmen die Gesetze eine schriftliche Belehrung. Es bestehen keine inneren Gründe, den Zivilprozeß in dieser Beziehung grundsätzlich anders als die sonstigen Verfahren zu behandeln. Tatsächlich werden Rechtsmittelbelehrungen, soweit aus den zum Obersten Gericht gekommenen Akten entnommen werden kann, zwar nicht ausnahmslos, aber doch durchaus in der überwiegenden Zahl der Fälle erteilt. Unter diesen Umständen muß es als Pflicht auch der Zivilkammern und der Zivilsenate der Instanzgerichte angesehen werden, Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen. Die Vorschrift des § 231 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Sie befaßt sich nicht mit der Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung, sondern nur mit den Folgen der Versäumnisse selbst, die gegebenenfalls auch bei der Rechtsmittelbelehrung entstehen. Im übrigen widerspricht diese Vorschrift den heute allgemein geltenden Anschauungen in einem derartigen Maße, daß eine einschränkende Auslegung geboten ist Es muß gefordert werden, daß die Rechtsmittelbelehrung schriftlich erfolgt und in verständlicher Sprache auf die Folgen der Fristen für Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe z. B. den Einspruch hinweist. Sie kann, da keine ausdrücklichen Vorschriften bestehen, sowohl als Urteilsformel als auch der Begründung des Urteils beigefügt werden. Es ist auch zulässig, daß sie vom Sekretär erteilt wird, insbesondere auch dann, wenn das Gericht sie versehentlich unterlassen hat. Die völlige Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung bedeutet allerdings noch nicht, daß das verspätet eingereichte Rechtsmittel ohne weiteres zulässig wäre. Es kann vielmehr nur die Auffassung vertreten werden, daß sie einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Diese Frage aber ist grundsätzlich zu bejahen. Allerdings liegt die Frage bei der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung etwas anders als bei einer Rechtsmittelbelehrung mit unrichtigem Inhalt. Während im zweiten Fall der Bürger sich in aller Regel ohne weiteres auf die Richtigkeit der amtlichen Belehrung verlassen darf, könnte bei Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung die Frage erörtert werden, ob er sich dann nicht erkundigen sollte, da die Kenntnis, daß es gegen die meisten Urteile erster Instanz ein Rechtsmittel gibt und dieses innerhalb einer gewissen Frist eingelegt werden muß, immerhin weit verbreitet ist. Da es aber im Einzelfall oft schwer möglich ist, den Umfang der Kenntnis des betroffenen Bürgers festzustellen, erscheint es angebracht, die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung als einen unabwendbaren Zufall zu betrachten, der ein Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Eine Ausnahme muß allerdings für Prozeßparteien oder Prozeßvertreter gemacht werden, von denen unbedingt die erforderliche Kenntnis erwartet werden muß, also insbesondere Anwälte und Justitiare. Es erscheint glaubhaft, daß im vorliegenden Fall der Geschäftsführer der Verklagten nicht die erforderliche Rechtskenntnis gehabt hat, so daß auch kein Verschulden des Vertreters der Verklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO vorliegt Die übrigen Erfordernisse der Wiedereinsetzung sind gegeben. Insbesondere ist die versäumte Prozeßhandlung, nämlich die Berufung, bereits nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Die Verklagte sei jedoch darauf hingewiesen, daß sie für eine ausreichende Belehrung ihres Geschäftsführers sorgen muß, bevor sie ihn wieder mit einer Prozeßvertretung, insbesondere bei einem erheblichen Streitwert, betraut, um eine Wiederholung eines derartigen Fehlers in anderen Verfahren zu vermeiden. dZuokumschuu Dr. Gerhard Feige: Die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten. Verlag des Ministeriums des Innern, Berlin 1961, 78 Seiten; Preis 1,30 DM. Die vorliegende Arbeit muß in erster Linie danach beurteilt werden, wie es der Verfasser verstanden hat, durch die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen zur Herausbildung neuer und .höherer Formen der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit beizutragen und so die Verwirklichung der in den Ordnungen über die Aufgabe und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe zum Ausdruck gebrachten Prinzipien zu unterstützen * Feige weist eingehend die Notwendigkeit der allseitigen Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Prozeß der Verwirklichung der politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben der sozialistischen Umgestaltung nach. Er wendet sich insbesondere an die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe und gibt zahlreiche Anregungen dafür, wie Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden können. Durch die Entwicklung der komplex-territorialen Leitung müssen die Werktätigen befähigt werden, Rechtsverletzungen, insbesondere allen Erscheinungen der Kriminalität, vorzubeugen. Der Verfasser betont, daß die Formen der Zusammenarbeit der örtlichen Organe mit den Sicherheits- und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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