Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 453 (NJ DDR 1962, S. 453); zog er sieh insbesondere auf einen Führungsbericht der zuständigen Strafvollzugsanstait. Durch Beschluß vom 11. Mai 1962 lehnte die Strafkammer des Kreisgerichts den Antrag auf Gewährung bedingter Strafaussetzung ab. Sie führte zur Begründung ihrer Entscheidung insbesondere aus, daß die bisher erfolgte Teilverbüßung beim Verurteilten noch keinen Erziehungserfolg erreicht habe und daß wie aus dem Schreiben der Strafvollzugsanstait hervorgehe von einer Umerziehung des Verurteilten noch nicht gesprochen werden könne. Dem Staatsanwalt könne mit Rücksicht auf den bei den Akten befindlichen Ermittlungsbelicht über die Situation im Elternhaus des Verurteilten auch nicht darin gefolgt werden, daß die weitere Erziehung .des Verurteilten von dessen Eltern wirksam übernommen werden könne. Der vom Staatsanwalt eingereichte Antrag müsse daher als verfrüht und unbegründet zurückgewiesen werden. Gegen diesen Beschluß hat der Staatsanwalt des Kreises rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er beantragt, dem Verurteilten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung vom 15. Juni 1962 gemäß § 346 StPO bedingte Strafaussetzung unter Festsetzung einer zweijährigen Bewährungsfrist zu gewähren. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung wird den in der derzeitigen Periode unserer gesellschaftlichen Entwicklung an die Voraussetzungen der Entscheidungen über bedingte Strafaussetzungen zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Sie ist insbesondere nicht dazu angetan, die Eigenverantwortlichkeit dos Gerichts als des für die Gewährung bedingter Strafaussetzung allein verantwortlichen staatlichen Organs zu stärken. Dies wird insbesondere daran deutlich, daß das Kreisgericht an Stelle einer eigenverantwortlichen sorgfältigen Prüfung der die Gewährung bedingter Strafaussetzung rechtfertigenden Voraussetzungen sich darauf beschränkt, die widersprüchlichen Schlußfolgerungen des Leiters der Strafvollzugsanstalt zu übernehmen. Aus dem Schreiben des Leiters der Strafvollzugsanstait geht hervor, daß die Führung und die Arbeitsleistungen des Verurteilten gut und Anzeichen vorhanden sind, daß er seine Tat bereut. Es wird weiterhin ausgeführt, daß ein derartiges Verhalten von jedem Strafgefangenen verlangt werde und nur äußerst ungewöhnliche Leistungen eine bedingte Strafaussetzung nach § 346 StPO rechtfertigten; im Hinblick auf die kurze Zeit der bisherigen Strafverbüßung könne von einer Umerziehung des Verurteilten noch nicht gesprochen werden. Mit einer solchen schematischen Betrachtungsweise, die sich das Kreisgericht zu eigen machte, wird der erzieherische Wert einer mehrmonatigen Strafverbüßung negiert und werden an die Entwicklung des Bewußtseinsstandes des Strafgefangenen Anforderungen gestellt, die der gesellschaftlichen Wirklichkeit widersprechen. Es wird insoweit verkannt, daß die Einstellung eines Strafgefangenen zu der ihm übertragenen Arbeit ein entscheidendes Kriterium für die Beantwortung des in der Umerziehung des Strafgefangenen erreichten Fortschritts darstellt und unter diesem Gesichtspunkt gute Führung und Arbeitsleistungen keinesfalls als etwas Selbstverständliches anzusehen sind. Darüber hinaus drückt sich das undialektische Herangehen des Kreisgerichts an eine sorgfältige Prüfung der die Gewährung bedingter Strafaussetzung begründenden Voraussetzungen auch darin aus, daß es zur Ablehnung des Antrags des Staatsanwalts des Kreises ausführt, im Elternhause des Verurteilten seien die Voraussetzungen für seine geordnete Erziehung nicht gegeben. Wenn sich das Kreisgericht hierbei auf den bei den Akten befindlichen Ermittlungsbericht des Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei bezieht, so wird einmal übersehen, daß dieser in sich Widerspruchs-. volle Ermittlungsbericht nicht geeignet ist, als Grundlage für die vom Kreisgericht zu treffende Entscheidung zu dienen. Ohne die Einflüsse, denen ein relativ junger Bürger in seiner häuslichen Umgebung ausgesetzt ist, negieren zu wollen, muß darauf hingewiesen werden, daß sich das Antlitz des neuen Menschen unter unseren sozialistischen Bedingungen im wesentlichen im Prozeß der täglichen Arbeit formt. Demnach muß, wie bereits oben angedeutet, bei der Prüfung der Gewährung bedingter Strafaussetzung vorrangig untersucht werden, wie sich der Verurteilte bisher im Produktionsprozeß verhalten hat, weil sich hieraus wertvolle Rückschlüsse für die Einschätzung seines Bewußtseinsstandes ergeben. Diese wichtige Frage ist bei der kreisgerichtlichen Entscheidung jedoch unberücksichtigt geblieben. Ihre Beachtung hätte ergeben, daß der Verurteilte wie sich aus der Beurteilung des VEB T. ergibt die ihm übertragenen Arbeiten bisher zur Zufriedenheit ausführte, wobei er als Kfz.-Schlosser fast alle Reparaturen am Fahrzeug selbst vomahm, ein gutes kollegiales Verhalten zeigte, den anderen Arbeitskollegen Unterstützung und Hilfe gab und eine gute Arbeitsdisziplin zeigte sowie am Brigadeleben rege beteiligt war. Hervorhebenswert ist weiter, daß sich der Angeklagte freiwillig bereit erklärte, drei Monate lang auf der Sonderbaustelle G. zu arbeiten. Bei einer derartig positiven Einschätzung der Einstellung des Verurteilten zur Arbeit sind im Zusammenhang mit den von ihm in der Strafvollzugsanstalt gezeigten guten Arbeitsleistungen entgegen der Auffassung des Kreisgerichts durchaus die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafaussetzung gegeben. Hinzu kommt, daß die in dem erwähnten Ermittlungsbericht gegebene Einschätzung der Situation im Elternhaus des Verurteilten in wesentlichen Punkten offensichtlich unrichtig ist, wie sich dies aus den in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer angestellten weiteren Ermittlungen ergibt. Nach alledem sind durchaus die Voraussetzungen gegeben, die es rechtfertigen, dem Verurteilten bedingte Strafaussetzung zu gewähren. Der Senat hat daher gemäß §300 StPO auf dieBeschwerde des Staatsanwalts den Beschluß des Kreisgerichts vom 15. Mai 1962 aufgehoben und dem Verurteilten in Anwendung des § 346 StPO mit Wirkung vom 15. Juni 1962 bedingte Strafaussetzung unter Festsetzung einer zweijährigen Bewährungszeit bewilligt. Zivilrecht §§ 256, 322 ZPO; §§ 823, 831, 847 BGB. Ist ein rechtskräftiges Feststeilungsurteil ergangen, daß der Halter eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Unfall verursacht worden ist, dem dadurch Geschädigten allen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat, so obliegt dem Halter der Ersatz allen beweisbaren Schadens nicht nur im Rahmen des KFG, sondern auch des BGB, einschließlich des Schmerzensgeldes (§ 847 BGB). Eine Einrede nach § 831 BGB kann in dem späteren Leistungsprozeß nicht mehr berücksichtigt werden. OG, Urt. vom 10. April 1962 - 2 Uz 4/62. Der Kläger hat am 12. April 1958 durch einen vom Fahrer der Verklagten gelenkten Lastkraftwagen einen Unfall erlitten. Auf seine Feststellungsklage hat das Bezirksgericht das Berufungsurteil vom 1. Oktober 1959 erlassen: „Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 12. April 1958 in St. entstanden ist und noch entstehen wird.“ 453;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 453 (NJ DDR 1962, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 453 (NJ DDR 1962, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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