Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 451 (NJ DDR 1962, S. 451); ÖZ&chtSf9P&6kuu*$ Strafrecht § 1 StEG; §§ 1, 7, 12, 48 StVO. 1. Der Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung ist nicht auf geringfügige Straftaten beschränkt. Es ist durchaus möglich, bei einer fahrlässigen Handlung trotz schwerwiegender Folgen eine bedingte Verurteilung auszusprechen, wenn der Grad der Schuld des Täters gering ist. 2. Die Durchsetzung der Forderungen im Rechtspfiege-bcschiuß des Staatsrates und der in der Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts für alle Gerichte verbindlich erläuterten Grundsätze für die Anwendung der bedingten Verurteilung setzt eine allseitige und exakte Erforschung aller Umstände voraus, die zu der Straftat geführt haben. 3. Die Vorsätzlichkeit einer Rechtspfliehtverletzung bedingt nicht gleichzeitig auch ein bewußt fahrlässiges Handeln im Hinblick auf das dadurch hervorgerufene gesellschaftsschädliche Ereignis und dessen Folgen. OG, Urt. vom 5. Juni 1962 3 Zst III 16/62. Das Kreisgericht hatte den Angeklagten wegen- fahrlässiger Transporgefährdung (§ 316 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässigem Wirtschaftsvergehen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WStVO) und Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 4, 48 StVO) zu neun Monaten Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe sowie zum Schadensersatz an den VEB (K) Schiachthof und Fleischwarenwerk W. in Höhe von 6002,-50 DM verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, daß die Geldstrafe wegfällt. Diesen Entscheidungen liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist seit 1948 selbständiger Fuhrunternehmer und führt seit 1958 mit seinem Lkw vertraglich gebundene Fahrten für den VEB Fleischwarenfabrik K. durch. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit ist er bisher in jeder Weise korrekt gewesen, hat sich zuverlässig, einsatzbereit und kollegial gezeigt und aktiv, so im NAW und als Mitglied der CDU, am gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Er ist nicht vorbestraft. Am 22. September 1961 hatte der Angeklagte den Auftrag, etwa 800 kg Fleischwaren mit seinem Lkw von K. nach U. und B. zu fahren. Hinter K. betrug seine Fahrgeschwindigkeit etwa 40 km/h. Als er sich dem zwischen K. und Kö. befindlichen, durch Warnba ken und Haltlichtanlage gesicherten unbeschrankten Bahnübergang näherte, verminderte er die Geschwindigkeit auf etwa 30 km/h. Da er an der Haltlichtanlage kein Signal wahrnahm, verringerte er die Geschwindigkeit nicht weiter. Er orientierte sich zunächst nach rechts und stellte fest, daß er von dort keinen Zugverkehr zu erwarten hatte. In der Höhe der letzten Warnbake blickte er nach links. Als er ungefähr noch 20 bis 30 Meter vom Bahnübergang entfernt war, bemerkte er aus dieser Richtung in 40 bis 50 m Entfernung die Lokomotive eines herannahenden Personenzuges. Gleichzeitig hörte er auch Pfeifsignale. Darauf reagierte er in der Weise, daß er Vollgas gab, um noch vor dem Zug den Eisenbahnübergang zu überqueren. Dabei ließ er aber außer acht, daß der Motor seines Lkw auf Grund des Abnutzungsgrades bereits erheblich im Anzugsvermögen nachgelassen hatte. Obwohl der Lokomotivführer die Schnellbremsung einleitete, kam es zu einem Zusammenstoß der Art, daß die Lokomotive den Lkw am hinteren Ende erfaßte und nach rechts wegdrückte. Dadurch wurde der Lkw stark beschädigt; die Ladung Fleisch- und Wurstwaren wurde auf die Straße geschleudert und verschmutzt und in Höhe von etwa 6000 DM für die menschliche Ernährung unbrauchbar. An der Lokomotive entstand leichter Sachschaden. Die Entscheidungen der Instanzgerichte gehen davon aus, daß die Warnlichtanlage zum Unfallzeitpunkt nicht funktioniert hat. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In der Richtlinie Nr. 12 hat das Plenum des Obersten Gerichts zur Durchsetzung des Beschlusses des Staatsrates vom 30. Januar 1961 über die weitere Entwicklung der Rechtspflege in der DDR den Grundsatz aufgestellt, daß Strafen ohne Freiheitsentziehung gegen solche Personen anzuwenden sind, die aus zeitweiliger Undiszipliniertheit oder Pflichtvergessenheit, aus ungefestigtem gesellschaftlichem Verantwortungsbewußtsein, anderen rückständigen Auffassungen oder aus persönlichen Schwierigkeiten Straftaten begehen, ohne sich damit außerhalb der sozialistischen Gesellschaft zu stellen. In der Richtlinie wie in einer Reihe von Entscheidungen hat das Oberste Gericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß sich insbesondere der Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung gemäß § 1 StEG keineswegs auf geringfügige Straftaten beschränkt. So ist es durchaus möglich, bei einer fahrlässigen Handlung trotz schwerwiegender Folgen dann eine bedingte Verurteilung auszusprechen, wenn der Grad der Schuld des Täters gering ist. Die Durchsetzung dieser Forderung bedingt eine ail-seitige und exakte Erforschung aller Umstände, die zu der Straftat geführt haben. Dem sind jedoch weder das Kreisgericht noch das Bezirksgericht im vollen Umfange gerecht geworden. Beide Gerichte sind daher zu einer falschen Einschätzung des Grades des Verschuldens gekommen, wobei das Kreisgericht von einem bewußt fahrlässigen und das Bezirksgericht von einem grob fahrlässigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen sind. So hat das Kreisgericht dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, daß er sich erst in Höhe der letzten Warnbake nach links zu orientieren begann und nicht schon bei der zweiten Warnbake. Bei dieser Beurteilung hat das Kreisgericht außer acht gelassen, daß die dritte Warnbake bekanntlich 80 m vom Eisenbahnübergang entfernt steht und somit bei der festgestellten Geschwin-, digkeit ausreichende Zeit zum Bremsen vorhanden gewesen wäre, wenn der Angeklagte den Zug bemerkt hätte. Daraus kann also nicht auf einen erheblichen Grad von Leichtsinn und Unvorsichtigkeit geschlossen werden. Beide Gerichte haben sich darüber hinaus aber nicht mit der Einlassung des Angeklagten vor dem Untersuchungsorgan auseinandergesetzt, daß die äußerst ungünstigen Sichtverhältnisse an der Unfallstelle erst etwa 20 m vor dem Übergang Einblick auf die Bahnlinie nach links gestalteten, obwohl dieser Gesichtspunkt auch in der Hauptverhandlung Erwähnung gefunden haben muß, wie sich aus der im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkten Übergabe von drei Fotografien durch die Verteidigung ergibt und worauf auch in der Berufungsschrift Bezug genommen worden ist. Der Untersuchung der konkreten Sichtverhältnisse kommt bei einem Verkehrsunfall der vorliegenden Art jedoch eine erstrangige Bedeutung zu. Das hätte beide Gerichte weil diese Umstände durch das Untersuchungsorgan nicht genügend geprüft worden waren veranlassen müssen, alle hierzu vorhandenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen und notfalls durch eine Augenscheinseinnahme die Sichtverhältnisse, wie sie am Unfalltag bestanden, aufzuklären. Treffen die Angaben des Angeklagten insoweit zu, dann wird auch seine weitere i 451;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 451 (NJ DDR 1962, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 451 (NJ DDR 1962, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und Westberlin werden qualitativ höhere Forderungen gestellt. Der Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Planung der konspirativen mit den sind vor allem die in den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, konkret zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den zu erreichen. der Hauptwaffemp heit am Feind wirksam zur atsführung beie Wirksamkeit der Qualität und Wirk-frnpf gegen den Feind. Es ist stets davon auszugehen, daß die bei lungsverfahren zu lösenden Aufgaben untegrundeeg unter-schiedlicher aualitativer PersönMfahkeitseinenschaften realisiert ,J ÜPo rsuc üh rorn T-oeitunci von Ernitt- werden können.

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