Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 442 (NJ DDR 1962, S. 442); koholeinfluß durchführten. Dieser Alkoholeinfluß kam vom Genuß einiger sog. Präsente, die durch Kunden in oft gut gemeinter Absicht angeboten wurden. Die Kraftfahrer, die am Tage mehrere dieser Fahrten unternahmen und ihrer Verpflichtung, alkoholfrei zu fahren, nicht nachkamen, brachten dadurch das Leben anderer Menschen in Gefahr. Bereits vor dem Verfahren wurde in der betreffenden Abteilung eine Auswertung vorgenommen und im Verlaufe der Aussprache veranlaßt, daß die Kundendienstabteilung, die auch Aufträge entgegennimmt, die Kunden ansprach und darauf hinwies, keine alkoholischen Getränke anzubieten. Gleichzeitig wurde in Zusammenarbeit mit den Schöffen des Betriebes und der Fahrdienstleitung eine ständige Kontrolle der im Dienst befindlichen Kraftfahrer veranlaßt. Nach diesem Verfahren sind keine Verkehrsdelikte gleicher Art aus diesem Betrieb mehr beim Gericht anhängig geworden. Die Kontrollen wurden gemeinsam mit den Arbeitsschutzinspektionen vorgenommen. Es wird noch nicht immer erkannt, daß viele Verkehrsunfälle durch Mißachtung der Arbeitsschutzanordnungen entstehen. Das drückt sich auch darin aus, daß die Betriebe teilweise nicht benachrichtigt und die Arbeitsschutzinspektoren nicht in die Vorbereitung des Verfahrens und dessen Auswertung einbezogen werden. Durch die Einbeziehung der Arbeitsschutzinspektoren können aber begünstigende Faktoren aufgedeckt, die wirklichen Ursachen festgestellt und vom Einzelfall her verallgemeinernde Veränderungen veranlaßt werden. Nur den Fall als solchen zu sehen, bedeutet eine dogmatische, den gesellschaftlichen Bedingungen nicht Rechnung tragende Arbeitsweise, die unserer Aufgabenstellung nicht gerecht wird. Jeder Richter, Staatsanwalt oder Angehörige der Volkspolizei hat die Pflicht, in dem Abschnitt des Verfahrens, in dem er tätig wird, vom aufgetretenen Fall auszugehen und damit im Zusammenhang aufgedeckte Hemmnisse auf anderen Gebieten zu überwinden. Diese Feststellungen treffen sicher nicht nur für die Behandlung der Verkehrsdelikte zu. Probleme der Qualifikation der Justizfunktionäre Die Richter und Staatsanwälte werden nur dann richtig ihre Aufgaben lösen können, wenn sie über ein Höchstmaß an Qualifikation verfügen. Ich meine damit nicht nur die speziellen politisch-juristischen Kenntnisse, sondern auch die Kenntnisse, die in einem Verkehrsbetrieb verlangt werden. Wenn in einem solchen Betrieb Veränderungen erreicht werden sollen, so kann man diese Dinge nicht ausschließlich den gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes übertragen. Veränderungen können auch durch den Richter und den Staatsanwalt unter Einbeziehung der Schöffen (das gilt 'für beide Dienststellen auch außerhalb der Hauptverhandlung) eingeleitet werden. Die Kenntnis über spezielle Fragen der Verkehrsbetriebe wurde den Richtern und Staatsanwälten in Schulungen, die in den Betrieben durchgeführt wurden, vermittelt. Dadurch wurden sie nicht nur in die Lage versetzt, zu Verkehrsfragen der Betriebe Stellung zu nehmen, sondern sie konnten auch weitgehend andere Fehler der betrieblichen Organisation oder der Betriebsökonomie erkennen, sie beseitigen helfen und so dazu beitragen, daß für den gesamten Betrieb Verbesserungen erreicht wurden. So hat z. B. Oberrichter Michalek unmittelbar praktisch in einer Brigade des Omnibushofes Weißensee gearbeitet. Seine Kenntnisse haben sich durch diese Tätigkeit erweitert. Durch die enge Zusammenarbeit mit den Arbeitern des Betriebes und durch die gute Verbindung zu den gesellschaftlichen Organisationen wurde das Verkehrssicherheitsaktiv zum besten des Stadtbezirks. Es nimmt in Berlin den zweiten Platz ein und hat die Unfallziffer (in einem Verkehrsbetrieb!) um 43 Prozent senken können. Aus all den Beispielen läßt sich erkennen, daß eine weitere Einschränkung der Verkehrskriminalität nur dann Erfolg haben wird, wenn alle Strafverfolgungsorgane eng Zusammenarbeiten, wenn diese Organe sich auf die umfassende Einbeziehung der Werktätigen und der örtlichen Organe stützen. Zur Diskussion Dr. GERHARD STILLER, Stellvertretender Direktor des Instituts für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Legalität und Gleichheit Bemerkungen zu dem gleichnamigen Aufsatz von Buchholz Buchholz hat in NJ 1961 S. 745 ff. seine Auffassungen über solche theoretischen Grundfragen wie das Wesen des sozialistischen Rechts, die sozialistische Gesetzlichkeit und Parteilichkeit sowie die Gleichheit vor dem Gesetz zur Diskussion gestellt. Das verdient die Beachtung aller Theoretiker und Praktiker und deren Mitarbeit, weil die Durchdringung und Klärung solcher Grundfragen Theorie und Justizpraxis befähigen, noch besser ihre gesellschaftlichen Aufgaben zu erfüllen. Die ungenügende Klarheit z. B. über das Wesen des sozialistischen Rechts ist wie Buchholz mit Recht feststellt häufig die Wurzel von Mängeln in der Rechtsprechung, ein Hemmnis, auf dessen Beseitigung gerade die Rechtspflegebeschlüsse des Staatsrates gerichtet sind. Verdeutlicht wird das z. B. in dem Beitrag von l Krutzsclr, „Die Programmatische Erklärung und der Be-Schluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege Richtschnur für die Arbeit der JustizorganeV NJ 1961 S. 737 ff. Krutzsch1, der sich mit fehlerhaften Auffassungen in der Strafrechtspflege auseinandersetzt. Gleiches gilt aber auch für die Zivilrechtsprechung. So wurde beispielsweise in der sonst sehr interessanten Lehrgangsaufgabe für den 3. Zivilrechtslehrgang in Ettersburg im November 1961 zu Problemen des Mietrechts formuliert: „Durch die Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte in der Hausgemeinschaft wurde begonnen, sozialistische Wohnverhältnisse zu schaffen. Dabei kann es auch erforderlich werden, eine Mietpartei zu überzeugen, ihre an sich rechtlich begründeten Forderungen (z. B. Instandsetzungsarbeiten) im Interesse der Gemeinschaft zurückzustellen, wodurch eine Übereinstimmung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen erzielt wird.“ Hiernach gibt es Forderungen, die den gesellschaftlichen Interessen widersprechen, aber „an sich rechtlich begründet“ sind! Recht und gesellschaftliches Interesse 442;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 442 (NJ DDR 1962, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 442 (NJ DDR 1962, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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