Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 43 (NJ DDR 1962, S. 43); liehe Wand dem Rechtsverletzer in den Weg stellt. Das heißt, die Beteiligung der ganzen Gesellschaft am Kampf gegen die Kriminalität ist eine Voraussetzung für die Ausmerzung der Kriminalität, weil durch die massenhafte Beteiligung an diesem Kampf eine solche Atmosphäre der Unduldsamkeit geschaffen wird, daß den Rechtsverletzern ganz einfach der Boden unter den Füßen entzogen wird. Es kann für die Beteiligung der Öffentlichkeit kein fertiges Rezept geben. Deshalb steht vor den Organen der Justiz und der Staatsanwaltschaft die Aufgabe, diese Fragen täglich eingehend zu studieren und die besten Formen und Methoden dieser Arbeit zu verallgemeinern. 2. Wie schon ausgeführt wurde, besteht keine Notwendigkeit, Personen, die erstmalig ein geringfügiges Strafdelikt begangen haben, mit Freiheitsentzug zu belegen. Wenn man die Praxis einiger Gerichte untersucht, kann man feststellen, daß immer noch engherzig verfahren wird und daß bei einzelnen Entgleisungen eines Bürgers Freiheitsentziehungen ausgesprochen werden, obwohl die Betreffenden den Weg der Besserung hätten einschlagen können, ohne isoliert zu werden. Von diesen Gerichten wird nach wie vor nicht genügend berücksichtigt, daß an die Festsetzung einer gerechten und angemessenen Strafe individuell und sachkundig herangegangen werden muß. Offensichtlich spielön dabei auch Auffassungen eine Rolle, die im Freiheitsentzug in solchen Fällen noch immer die einzige Hauptstrafe sehen. Diese Auffassung ist schematisch, denn sie berücksichtigt nicht, daß der sozialistische Staat der Freiheitsstrafe nicht sklavisch anhängt, sondern dort, wo es möglich ist, den Gestrauchelten dadurch aufrichtet, daß er ihm die Folgen seines Fehltritts vor Augen führt. Eine weitere negative Seite zeigt sich in diesem Zusammenhang. Indem die Gerichte auch geringfügige Gesetzesverletzungen verhandeln, verlieren sie kostbare Zeit; dadurch aber wird der Kampf gegen gefährliche und böswillige Verbrecher beeinträchtigt. Es macht sich deshalb erforderlich, auf einige Gesichtspunkte bei der Übergabe von Fällen geringfügiger Strafrechtsverletzungen an die Konfliktkommissionen hinzuweisen. a) Das Tätigwerden der Konfliktkommissionen unter der Anleitung der Gewerkschaften manifestiert die bestimmende Rolle der Arbeiterklasse als Trägerin des gesellschaftlichen Fortschritts. Das müssen die Strafverfolgungsorgane stets berücksichtigen, denn es bedeutet, daß der sozialistische Staat gegen Werktätige nur dort Strafen verhängt, wo die rein erzieherischen Mittel nicht angewendet werden können. b) Bei der Übergabe von Sachen an die Konfliktkommission spielt die Untersuchung der Gesellschaf tsgefährlichkeit der Handlung und des Täters eine große Rolle. Es wäre deshalb angebracht, diese Probleme in einer Richtlinie ausführlich zu behandeln. c) Oftmals stößt man auch auf solche Auffassungen, nach denen die Konfliktkommissionen nur tätig werden können, wenn die geringfügige Straftat mit dem Geschehen im Betrieb zusammenhängt. Ich teile diese Auffassung nicht, denn sie ist eine enge Auffassung. d) Richtig ist aber ohne Zweifel der Standpunkt, wonach der Sachverhalt einer Straftat vor der Übergabe der Sache an die Konfliktkommission völlig geklärt sein muß. Diese Auffassung vertreten auch die sowjetischen Genossen, die bereits eine umfangreiche Erfahrung mit dem Kameradschaftsgericht haben. e) Bei der Entscheidung, eine Sache der Konfliktkommission zu übergeben, sollte jedoch immer darauf geachtet werden, ob der Täter die Tat ehrlich bereut und auch bereit ist, den Schaden freiwillig gutzumachen. Für die Organe der Justiz besteht natürlich die Pflicht, den Konfliktkommissionen in ihrer Arbeit zu helfen und sie zu unterstützen. Es erscheint mir auch erforderlich, daß in der Presse der Gewerkschaften mehr aus der Arbeit der Konfliktkommissionen berichtet wird. 3. Zum Problem der Differenzierung der Strafe gibt es in den verschiedensten Beschlüssen der Partei eine ganze Anzahl von Hinweisen. Mit demselben Komplex befaßten sich in den vergangenen Jahren auch eine Reihe Arbeiten von Wissenschaftlern und Praktikern. In ihnen wurden jene Probleme ungenügend behandelt, die mit dem Täter, seiner Persönlichkeit und deren Einfluß auf die Gesellschaftsgefährlichkeit Zusammenhängen. Ohne in diesem Artikel schon auf die Ursachen einzugehen, muß man sagen, daß die ungenügende theoretische Durchdringung dieses Problems offenbar auch auf die Praxis eingewirkt hat. Wie muß man dieses Problem sehen? Natürlich bleibt die Reaktion des sozialistischen Staates auf die Verbrechen des Feindes und die anderen schweren Verbrechen unverändert. Gegen diese wird der Kampf mit unversöhnlicher Härte geführt, der mit der Anwendung von Freiheitsstrafen, mit strengster Isolierung von der Gesellschaft verbunden ist. Geändert aber hat sich auf Grund der gesellschaftlichen Weiterentwicklung unsere Einstellung zu jenen strafbaren Handlungen, deren Gesellschaftsgefährlichkeit nur gerihg ist. Das heißt, wir müssen uns hier jetzt entscheiden, welchen Weg wir gehen: a) Freiheitsstrafe? b) Bedingte Verurteilung oder öffentlicher Tadel? c) Abgabe an die Konfliktkommission? Entscheidend für die Auswahl des konkreten Weges ist, die Person des Täters und die „konkreten Bedingungen, die zu einer strafbaren Handlung führten, den Stand des Bewußtseins des einzelnen und die erzieherische Kraft seines Kollektivs zu untersuchen und im Rahmen der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts in der richtigen Weise zu differenzieren“.7 Diese im Beschluß des Stäatsrates gegebenen Hinweise sind aber offensichtlich der Praxis nicht voll bewußt geworden. Es erscheint mir daher sinnvoll, in diesem Zusammenhang auf den XXII. Par- 7 NJ 1961 S. 74. 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 43 (NJ DDR 1962, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 43 (NJ DDR 1962, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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