Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 426 (NJ DDR 1962, S. 426); auf den Weg in ein geordnetes Leben zu führen“, und überbetonen damit faktisch die Rolle des Strafzwanges. Dadurch, daß die „Neue Justiz“ den Beitrag von Lekschas und Renneberg in NJ 1962 S. 76ff. kommentarlos veröffentlicht hat, hat sie Auffassungen Raum gegeben, die der Programmatischen Erklärung und dem Rechtspflegebeschluß des Staatsrates widersprechen und die Linie der Partei der Arbeiterklasse auf dem Gebiet der Rechtspflege, wie sie insbesondere von Walter Ulbricht auf dem 33. Plenum des Zentralkomitees und auf der Babelsberger staats- und rechtswissenschaftlichen Konferenz im April 1958 entwickelt worden ist, entstellen. Die Redaktion hat damit einen ernsten Fehler begangen. Die Verantwortung, die sie dafür trägt, wird auch nicht dadurch geringer, daß sie mit dem Abdrude einer Empfehlung der Herausgeber der Zeitschrift nachkam. Der Beitrag muß wie Kern mit Recht feststellt deshalb „als besonders schwerwiegend und ernst beurteilt werden, weil er die Wiedergabe eines Referats ist, das auf einer gemeinsamen Tagung der Sektion Strafrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft und der Gesetzgebungskommission des Justizministeriums gehalten und von allen Anwesenden gebilligt worden ist“. Redaktion und Redaktionskollegium haben sich gründlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie es zu der Veröffentlichung des Beitrags kommen konnte. Die Ursache hierfür liegt ebenso wie bei den Verfassern des Beitrags in dem ungenügenden Eindringen in die konkreten ■ gesellschaftlichen Entwicklungsgesetzmäßig-keiten und Triebkräfte des sozialistischen Aufbaus in der DDR und in die diese Gesetzmäßigkeiten wissenschaftlich analysierenden und verallgemeinernden Beschlüsse der Partei und der Staatsführung. Weil diese tiefe Kenntnis der zugrunde liegenden Gesetzmäßigkeiten fehlte, verhielt sich die Redaktion gegenüber den von der Strafrechtswissenschaft seit Jahren vertretenen dogmatischen Thesen unkritisch. Hinzu kommt, daß die Ausführungen unserer führenden Strafrechtswissenschaftler von der Redaktion ebenso wie von den meisten Justizpraktikem seit jeher mit einem übertriebenen Autoritätsglauben aufgenommen wurden, der ein echtes kritisches und kämpferisches Herangehen an solche Beiträge verhinderte. Diese fehlerhafte ideologische Einstellung muß endgültig überwunden werden, damit sich eine wirklich schöpferische Auseinandersetzung über die Grundfragen unserer Strafrechtswissenschaft und -praxis Bahn brechen kann. In ihrer unkritischen Haltung wurde die Redaktion noch dadurch bestärkt, daß die Autorität der Sektion Strafrecht und der Gesetzgebungsgrundkommission hinter dem Beitrag stand. Auch die zur Diskussion auffordernde redaktionelle Vorbemerkung, daß „einige Thesen der Verfasser problematisch erscheinen und zum Meinungsstreit herausfordem“, konnte nicht die hier erforderliche gleichzeitige Korrektur der dogmatischen Züge des Beitrags ersetzen. Es ist selbstverständlich, daß sich ein echter wissenschaftlicher Meinungsstreit auch nur auf dem Boden des Marxismus-Leninismus, nur auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und in Kenntnis der Probleme der Praxis entwickeln kann. Die anspruchsvolle Überschrift des Beitrags „Lehren des XXII. Parteitages der KPdSU für die Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der DDR“ mußte zudem bei den Lesern den Eindruck hervorrufen, es handele sich dabei um eine prinzipielle, die Praxis anleitende Auswertung der Parteibeschlüsse. ® kern, „Die Rechtspflege weiter Vervollkommnen“, NJ 196* S. 361 ff. (364). Die Veröffentlichung des Beitrags wirft zunächst die grundsätzliche Frage auf, wie die „Neue Justiz“ überhaupt in der zurückliegenden Zeit zur Durchsetzung des Beschlusses des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege beigetragen hat, wie sie unmittelbar auf die Qualifizierung der Rechtspflege und die politisch-ideologische Erziehung der Justizkader eingewirkt hat. Die Redaktion bemühte sich, sofort nach dem Erlaß des Staatsratsbeschlusses auf seine richtige und konsequente Durchsetzung zu orientieren. Sie gab einer Reihe von Beiträgen Raum, in denen Praktiker erste Schlußfolgerungen aus dem Staatsratsbeschluß zogen und Gedanken zur Erreichung einer höheren Qualität der Arbeit der Justizorgane entwickelten* S. 9 10. In zahlreichen Beiträgen wurden die sich aus der Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen ergebenden Probleme erörtert; in ihnen wurde richtig auf eine stärkere Unterstützung und Hilfe für die Konfliktkommissionen hingewiesen, um die Kraft der ganzen Gesellschaft bei der Einschränkung der Kriminalität zu nutzen. Obwohl die Redaktion eine Reihe grundlegender Artikel zu Problemen des Staatsratsbeschlusses veröffentlichte19, hat sie es doch nicht verstanden, die von den Justizpraktikern aufgeworfenen Fragen der Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtspflege entsprechend den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen zielstrebig wissenschaftlich behandeln zu lassen. Die in der „Neuen Justiz“ veröffentlichten Arbeiten der Wissenschaftler beschränkten sich vorwiegend auf Einzelfragen. Der Hinweis Walter Ulbrichts, den Beschluß des Staatsrates zum Gegenstand der wissenschaftlichen * Arbeit zu machen11, wurde nicht genügend beachtet. Die der Forschung auf dem Gebiet des Strafrechts zugrunde liegende dogmatische Grundkonzeption, die in dem Beitrag von Lekschas und Renneberg ihren konzentriertesten Ausdruck fand, verhinderte teilweise eine richtige Orientierung der Praxis. Das zeigt sich z. B. in dem sonst wertvolle Gedanken und Anregungen enthaltenden Beitrag von Stiller über die Rolle und Anwendung der Freiheitsstrafe in der Periode des siegreichen Aufbaus des. Sozialismus12. Hier kommen die dogmatischen Auffassungen darin zum Ausdruck, daß für bestimmte Deliktsgruppen (z. B. Staatsverleumdung, Widerstandsdelikte, Grenzdurchbruchsver-suehe usw.) im Prinzip die ausschließliche Anwendung der Freiheitsstrafe gefordert wird. Einer erneuten Überprüfung bedürfen in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von M. Benjamin über das Wesen der Gesellschaftsgefährlichkeit in seinem Beitrag „Gesellschaftsgefährlichkeit, Strafbarkeit und Absehen von Strafe“1*. Insgesamt muß man einschätzen, daß es der Redaktion nicht genügend gelungen ist, eine tiefgründige, umfassende und schnelle Behandlung der Hauptprobleme des Staatsratsbeschlusses zu erreichen. * Die Tatsache der Veröffentlichung des Beitrags von Lekschas und Renneberg wirft ferner die grundsätzliche 9 Vgl. NJ 1961 Heft 5, 6 und 7. 10 vgl. hier insbesondere Polak, „Über die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der DDR“, NJ 1961 S. 145 ff.; Stiller, „Die entscheidende Zurückweisung konterrevolutionärer Anschläge eine Voraussetzung der gesetzmäßigen Entfaltung der sozialistischen Demokratie“, NJ 1961 S. 185 ff.; Kern, „Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands die Partei der Gesetzlichkeit und demokratischen Ordnung“, NJ 1961 S. 257 ff.; Krutzsch, „Die Programmatische Erklärung und der Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege Richtschnur für die Arbeit der Justizorgane“, NJ 1961 S. 737; Stiller, „Zur Rolle und Anwendung der Freiheitsstrafe in der Periode des siegreichen Aufbaus des Sozialismus", NJ 1961 S. BIO ff. 11 \V. Ulbricht, „Zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“, NJ 1S61 S. 115. 12 NJ 1961 S. 810 ff., insb. S. 814. 43 NJ 1961 S. 449 U;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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