Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 422 (NJ DDR 1962, S. 422); Herstellung werkstattreifer Konstruktionsunterlagen an den VEB B. Da dieser Betrieb die Bestellung nicht aus-i (ihren konnte, kam er mit dem Verklagten überein* den Kläger zu 1), einen Konstrukteur von B., hiermit zu betrauen. Dieser bildete ein Kollektiv mit den weiteren, in der gleichen Eigenschaft bei B. beschäftigten Klägern, das die Anfertigung der Konstruktionszeichnungen außerhalb der Arbeitszeit gemäß dem Vertrage vom 2. November 1959 übernahm. § 3 Abs. 1 des Vertrages bestimmte: „Entsprechend der Preiskalkulation nach GOI wird ein Festpreis von 18 000 DM vereinbart“ (für den Fall der Änderung der Treppen usw. sollte sich dieser nach Abs. 2 des § 3 um 1100 DM erhöhen). In § 9 wurde die Geltung der Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar vereinbart, soweit sie nicht mit dem Vertrag in Widerspruch stünden. Die Kläger lieferten die Zeichnungen fristgemäß am 19. November 1959 ab. Danach sind die drei Dampfkessel für das Fernheizwerk umgebaut und für die Heizperiode 1960 bis 1961 in Betrieb genommen worden. Der Verklagte bezahlte die in den Rechnungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 19. Dezember 1959 berechneten Beträge von 19 900 DM und 5 817 DM jeweils unter Abzug der Einkommenssteuer von 20 v. H. Die Kläger fordern weiter, da auf Grund der Unterlagen insgesamt drei Kessel umgebaut worden waren, gem. Ziif. A II 19 der Gebührenordnung für Ingenieure (GOI) für Benutzung der Unterlagen beim Umbau des zweiten und dritten Kessels mit Rechnung Nr. 3 den Betrag von 11940 DM brutto für die Konstruktionsunterlagen und mit Rechnung Nr. 4 den Betrag von 4362,75 DM brutto für nachträgliche Überarbeitung. Diese Rechnungen gingen beim Verklagten am 9. Juli 1960 ein. Dies ist unbestritten. Der Verklagte lehnte die Zahlung dieser Beträge ab, weil die Parteien vereinbart hätten, daß für den Festpreis die Konstruktionszeichnungen für drei Kessel geliefert werden sollten, wie sich dies aus den §§ 1 und 3 des Vertrages ergebe. Überdies habe der Kläger zu 2) bei einem Gespräch über die Nachberechnung erklärt, den Klägern sei diese Berechnungsmöglichkeit erst nachträglich bekannt geworden. Außerdem aber sei der Vertrag mit den Klägern gemäß 8 134 BGB nichtig; denn sie seien nicht zur Anfertigung derartiger nebenberuflicher Arbeiten zugelassen gewesen und hätten gegen § 11 der Anordnung über die Organisation des volkseigenen Projektierungswesens vom 14. März 1959 (GBl. Sonderdruck 299) verstoßen. Die Kläger dagegen haben vorgetragen: Verboten wären ihnen nur Projektierungsarbeiten gewesen, nicht dagegen Konstruktionsleistungen. Diese seien ihnen nach den Allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14) erlaubt. Der Vertrag sei daher wirksam. Auch die Vereinbarung der GOI als Berechnungsgrundlage sei zulässig. Mit Zwischenurteil vom 18. Juni 1961 hat das Stadtgericht nach Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Darlegung aller einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der im Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 299 veröffentlichten Anordnungen vom 14. März 1959, hält es den Vertrag vom 2. November 1959 für wirksam, da nebenberufliche Beschäftigung angestellter Ingenieure eines VEB mit Konstruktionsleistungen, anders als mit Entwurfsleistungen, zulässig sei. Außerdem würde, wenn die Arbeiten der Kläger unzulässig gewesen wären, ihnen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, da der etwaige Verstoß mindestens von seiten des Verklagten nicht vorsätzlich gewesen wäre. Über die Frage, ob ihnen dem Grunde nach für die Verwertung der von ihnen hergestellten Zeichnungen zum Umbau des zweiten und dritten Kessels Ansprüche zustehen, die über den vereinbarten Festpreis hinausgehen, sptfcht sich die Urteilsbegründung nicht ausdrücklich aus. Gegen dieses Grundurteil hat der Verklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines früheren Vorbringens führt er aus: Abgesehen davon, daß in dem vorliegenden Fall die GOI überhaupt nicht für die Berechnung von Folgeobjekten anwendbar sei, könnten die Kläger ihre Ansprüche jedenfalls nicht auf deren Ziff. 19 stützen; denn nach dieser Bestimmung könnten nur die dort erwähnten Sonderleistungen vergütet werden. Auf eine Berechnung nach Ziff. 14 GOI könnten die Kläger nicht ausweichen, weil diese Vorschrift keine Berechnung für Folgeobjekte vorsehe. Gebühren für Folgeleistungen nach Ziff. 5 GOI zu berechnen, sei im jetzigen Stand des Verfahrens nicht mehr zulässig. Halte man es für zulässig und diese Bestimmung für sachlich anwendbar, so könnten sie hieraus nur geringere Gebühren als die von ihnen geltend gemachten Ansprüche herleiten. Er beantragt demgemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragten Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens führen sie aus: Sie hätten Sonderleistungen im Sinne der Ziff. 19 GOI vollbracht. Hierzu gehörten alle Leistungen, die nicht Bestandteil des Projektes (Entwurfs) seien. Wäre aber Ziff. 19 GOI nicht anwendbar, so stünden ihnen die geltend gemachten Ansprüche nach Ziff. 5 GOI zu. Ein Verzicht auf Vergütungsforderungen für den zweiten und dritten Kessel sei nicht vereinbart worden; vielmehr hätten die Parteien den Festpreis nur für einen Kessel vereinbart. Der Leiter des verklagten VEB hat auf Befragen erklärt, es wäre in der kurzen Zeit, die die Bauaufsichtsbehörde für den Umbau der Kessel zur Verfügung gestellt habe, nicht möglich gewesen, einen volkseigenen Projektierungsbetrieb oder einen freiberuflich tätigen Ingenieur für die von den Klägern geleisteten Arbeiten zu gewinnen. Er hat weiter auf Befragen bestätigt, daß die von den Klägern geleisteten Arbeiten einwandfrei seien. Auf weiteres Befragen hat der Verklagte erklärt, er würde, wenn etwa infolge fehlerhafter Konstruktionsarbeiten Schadensersatzansprüche gegen die Kläger entstanden wären, sie aus der Haftung für den zweiten und den dritten Kessel nicht entlassen haben. Die Kläger haben zugegeben, daß ihre Arbeiten auch für den zweiten und den dritten Kessel verwendet werden sollten, machen aber weiterhin geltend, der vereinbarte Preis habe nur für die für einen Kessel geleistete Arbeit gegolten. Sie haben auch zugestanden, daß die Zeichnungen für den zweiten und den dritten Kessel von der für den ersten nur geringfügig abweichen, während der Verklagte Identität behauptet. Aus den Gründen: Die Frage, ob die Kläger an sich berechtigt waren, die dargelegten Arbeiten gegen Vergütung auszuführen, ist eine Rechtsfrage, die daher vom Gericht beantwortet werden muß. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Stadtgerichts muß sie bejaht werden. Die Anordnung über die Zulassung zur Herstellung baukünstlerischer, bau- oder ingenieurtechnischer Entwürfe, Planbearbeitung oder Ausführungsunterlagen vom 4. April 1956 (GBl. I S. 334) Berliner Verordnung vom 13. September 1956 (VOB1. I S. 616) schrieb allerdings in ihrem § 1 vor, daß auch Konstruktionstätigkeiten nur von staatlich zugelassenen Fachleuten ausgeführt werden dürften. Diese Gesetzesbestimmung ist aber durch § 5 der Anordnung über die Zulassung von privaten Ingenieuren und Architekten zur Projektierung vom 14. März 1959 (GBl. Sonderdruck Nr. 299 S. 37) aufgehoben worden. Durch die gleichzeitigen Anordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung von Projektierungsarbeiten (ABP) a. a. O., S. 27 (§ 2 Abs. 2) und über die Organisation des volkseigenen Projektierungswesens a. a. O., 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 422 (NJ DDR 1962, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 422 (NJ DDR 1962, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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