Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 420 (NJ DDR 1962, S. 420); Gleis 2 ins Rollen kommen und dem auf Gleis 1 rangierenden Zug in die Flanke fahren konnten. In diesem Zusammenhang ist auf den Widerspruch in der Darstellung des Sachverständigen S. zu achten, der erklärt, der Angeklagte habe die Fahrdienstvorschriften verletzt, denn die Spitze der Rangierabteilung habe besetzt sein müssen. Die Spitze brauche nicht besetzt zu sein, wenn die Wagen unter Luft stehen. Zu dieser Frage sollte sich auch der Sachverständige“ der Reichsbahndirektion C. äußern. Da der Ausgang der jetzt vorzunehmenden Sachaufklärung noch völlig ungewiß ist und zur Zeit noch nicht feststeht, ob der Angeklagte bzw. ob er allein schuldhaft die Ursachen für die Transportgefährdung und den Schadensfall gesetzt, ob er bewußt oder unbewußt fahrlässig gehandelt hat, sieht der Senat es als verfrüht an, dem Kreisgericht Hinweise für die Strafzumessung zu geben. Aus den gleichen Erwägungen kann auch noch nicht abschließend zur Frage des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit Stellung genommen werden. Gerade dieses Strafverfahren sollte jetzt vom Kreisgericht dazu ausgenutzt werden, neben der Bestrafung und Umerziehung des Angeklagten oder der evtl, sonst noch schuldigen Personen zugleich die Bedingungen zu beseitigen, die zu der strafbaren Handlung geführt haben. Dazu müssen diese Bedingungen aufgedeckt und entsprechende Hinweise zu ihrer Überwindung gegeben werden. Bereits jetzt gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, daß es dringend erforderlich ist, die Eisenbahner auf dem Bahnhof H! bei der Festigung ihrer Brigaden zu unterstützen, damit sie sich als sozialistisches Kollektiv gegenseitig helfen und für die gemeinsamen Aufgaben auch alle mitverantwortlich fühlen. Um die dazu notwendige Prozeßauswertung, die innerhalb der Reichsbahn nicht auf diesen Bahnhof beschränkt werden sollte, zu gewährleisten, wird empfohlen, zur Hauptverhandlung unter Hinweis auf die erwähnte Zielsetzung Vertreter der Reichsbahndirektion C. und des Reichsbahnamtes S. zu laden. § 193 Abs. 3 StPO; § 63 RAGebO. Zur Berechnung der Rcchtsanwaltsgebühren bei Unterbrechung der Hauptverhandlung. BG Rostode, Besohl, vom 8. August 1961 2 BSR 29/61. In der Strafsache gegen den Angeklagten E. hat die erste Hauptverhandlung am 30. Juni 1959 stattgefunden. Die Verhandlung wurde am 1. Juli 1959 fortgesetzt und durch Beschluß in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurüdcverwiesen. Mit Kostenrechnung vom 4. Juli 1959 erhob der Beschwerdeführer als Wahlverteidiger vom Angeklagten für den ersten Verhandlungstag eine Gebühr von 300 DM und für den zweiten Verhandlungstag eine solche von 50 DM. Auf Grund umfangreicher Nachermittlungen hat die neue Hauptverhandlung gegen den Angeklagten erst am 12. Oktober 1959 stattgefunden. Für diesen Verhandlungstag hat der Beschwerdeführer eine Gebühr von 300 DM erhoben. Im Ergebnis der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1959 wurde der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld nach § 221 Ziff. 2 StPO freigesprochen. Die Auslagen des Verfahrens wurden dem Staatshaushalt auferlegt. Auf Grund dieser Entscheidung hat der Angeklagte am 24. März 1960 Erstattung seiner Auslagen Kosten in Höhe von insgesamt 851,06 DM für den Verteidiger beantragt. Durch Beschlüsse vom 23. November 1960 und 3. Januar 1961 wurden diese Auslagen als notwendig und erstattungspflichtig durch den Vorsitzenden der Strafkammer bestätigt. Die Gebühr für den Verhandlungstag am 12. Oktober 1959 in Höhe von 300 DM wurde wegen der umfangreichen Nachermittlungen und umfangreichen Beweisaufnahme für angemessen erachtet. Am 3. Mai 1961 erging ohne Antrag ein erneuter Beschluß des Kreisgerichts, wonach in Abänderung der Beschlüsse vom 23. November 1960 und 3. Januar 1961 die Gebühr für den zweiten Verhandlungstag vom 12.' Oktober 1959 auf 150 DM festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den überzahlten Betrag an die Industriegewerkschaft Energie, Post und Transport, Kreisvorstand G., die die Verteidigungskosten für den Angeklagten verauslagt hat, zurückzuzahlen. Auf Antrag des Beschwerdeführers ist ihm der Beschluß vom 3. Mai 1961 am 17. Mai 1961 zugegangen (Zustellungsurkunde liegt nicht vor). Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben. Er trägt vor, daß es sich bei der Hauptverhandlung am 12. Oktober 1959 nicht um einen zweiten Verhandlungstag gehandelt habe, sondern entsprechend § 193 Abs. 3 StPO um eine neue Hauptverhandlung. Außerdem wären umfangreiche Nachermittlungen geführt worden, und die Beweisaufnahme in der neuen Verhandlung sei ebenfalls umfangreich gewesen. Aus den Gründen: Zunächst ist festzustellen, daß zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger eine Honorarvereinbarung bestand, die nur dann angreifbar ist, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dieses Vertragsverhältnis steht außerhalb der gerichtlichen Entscheidung und verpflichtet wie jeder andere Vertrag die Vertragspartner gegenseitig. Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten hat das Kreisgericht gern. § 355 Abs. 2 StPO beschlossen, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für den Verteidiger, insbesondere bei einer tatsächlich und rechtlich schwierigen Sache wie dieses Verfahren. Bei der Überprüfung hat das Gericht auch zu entscheiden, ob die Auslagen in der beantragten Höhe notwendig waren. Dabei ist das Gericht an die Honorarvereinbarung nicht gebunden. Es kann z. B. unter Beachtung der Rechtsanwaltsgebührenordnung den Standpunkt vertreten, daß die für einen Verhandlungstag angesetzte Gebühr die notwendigen Vorbereitungsarbeiten und den Umfang der Verhandlung übersteigt. Der Angeklagte wird sich in einem solchen Fall über den von ihm gezahlten Mehrbetrag mit seinem Verteidiger auseinandersetzen müssen. Bei der Festsetzung der Höhe der durch den Staatshaushalt zu erstattenden Auslagen war das Kreisgericht in seinen ersten Beschlüssen anscheinend davon ausgegangen, daß es sich um eine Strafsache außergewöhnlichen Umfangs entsprechend § 66 der VO zur Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwälte handelt. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Unterbrechung einer Hauptverhandlung ist gern. § 193 Abs. 3 StPO nur bis zur Dauer von 10 Tagen zulässig. Ein längerer Zeitraum würde nicht mehr das Prinzip der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung und somit die Wahrheitserforschung gewährleisten. Die Durchführung der neuen Hauptverhandlung erforderte neue sorgfältige Vorbereitung und umfassende neue Beweisaufnahme durch das Gericht. Gleiches gilt für die anderen am Verfahren Beteiligten. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß der Verteidiger für diese neue Verhandlung auch entsprechend die Gebühren eines ersten Verhandlungstages verlangen kann. Eine andere Frage ist es, ob in jedem Falle die Gebühr in der Höhe zugestanden werden kann wie bei der ersten durchgeführten Hauptverhandlung. Die Höhe der Gebühr wird abhängig sein vom Umfang der notwendigen erneuten Vorbereitung und dem Umfang der 420;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 420 (NJ DDR 1962, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 420 (NJ DDR 1962, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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