Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 417 (NJ DDR 1962, S. 417); vieh und etwa 30 Jungtiere zu betreuen hat, seine Arbeit immer gut verrichtet und alle an ihn als Viehpfleger gestellten Forderungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Oberste Gericht hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß die Pflichterfüllung in der Produktion und die sonstige berufliche Tätigkeit ein wichtiges Kriterium für die Einschätzung der Grundhaltung eines Täters zur Gesellschaft, zum Staat der Arbeiter und Bauern ist. Das Bezirksgericht hätte deshalb aus dem tatkräftigen Einsatz des Angeklagten an seinem Arbeitsplatz und auch aus der Tatsache, daß er der LPG bereits im Jahre 1952 beigetreten ist, erkennen müssen, daß der Angeklagte der sozialistischen Entwicklung auf dem Lande zumindest aufgeschlossen gegenübersteht. Die Fehlerhaftigkeit der vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung geht ferner aus den Umständen, unter denen der Angeklagte die Äußerung getan hat, und aus den daraus erkennbar werdenden Beweggründen des Handelns des Angeklagten hervor. So hätte das Bezirksgericht beachten müssen, daß die Äußerungen des Angeklagten gegen den Staat im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Schonplatzes für eine Genossenschaftsbäuerin, die bis dahin eine schlechte Arbeitsmoral gezeigt hatte, erfolgt sind. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P., der zu diesem Komplex bekundet hat: „Der Angeklagte E. äußerte, Produktionsaufgebot für alle, nicht nur für Nutznießer. Frau H. leistet schlechte Arbeit, da ärgerte ihn die Zuteilung des Schonplatzes“, und aus der Bekundung des Zeugen K., der dazu ausgesagt hat: „ Schonplatz hat ihn geärgert, sagte sinngemäß, Staat will nicht, daß Faulenzer durchgezogen werden, alle an einem Strang ziehen.“ Auf Vorhalt hat auch der LPG-Vorsitzende, der Zeuge D., zugegeben, daß der Angeklagte seine diesbezügliche Äußerung nur im Zusammenhang mit der Zuweisung des Schonplatzes getan habe. Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus der Vernehmung des Buchhalters der LPG, des Zeugen U., der ausführte: „Sie (Frau H.) war sehr faul. E. ging deshalb hoch; kann es verstehen.“ Danach und unter Berücksichtigung des positiven Verhaltens des Angeklagten an seinem Arbeitsplatz ist der Beweggrund des Angeklagten zu seinen Äußerungen gegen den Staat nicht in einer feindlichen Einstellung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht, sondern darin zu erblik-ken, daß er den Sinn der gesetzlichen Bestimmung über die Zuweisung von Schonplätzen für schwangere Frauen nicht begriffen hat. Ihm war nicht klar, daß die Anwendung dieser zum Schutze der Gesundheit werdender Mütter erlassenen Bestimmung nicht von der Arbeitsmoral der einzelnen Schwangeren abhängig gemacht werden kann und daß, sofern in dieser Hinsicht Mängel bestehen, diese in einem anderen Zusammenhang kritisiert werden müssen; Auf diesem Nichtverstehen der Notwendigkeit einer Zuweisung von Schonplätzen für Schwangere beruht auch die Verärgerung des Angeklagten, aus der heraus er die Äußerung gegen den Staat tat. Wenn auch die Verärgerung des Angeklagten in bezug auf die Zuteilung eines Schonplatzes nicht gerechtfertigt war, so zeigt dieser Umstand im Zusammenhang mit den bereits dargelegten Umständen des Geschehensablaufes und dem sonstigen gesellschaftlichen Verhalten des Angeklagten, daß er mit seinen Äußerungen gegen den Staat nicht das Ziel verfolgt hat, die anwesenden Genossenschaftsbauern gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht aufzuhetzen bzw. aufzuwiegeln. Ob diese Äußerungen des Angeklagten eine Staatsverleumdung im Sinne des § 20 StEG darstellen, wird das Bezirksgericht in der erneuten Hauptverhandlung auf Grund einer nach den gegebenen Hinweisen durchzuführenden Beweisaufnahme noch zu prüfen haben. Es ist erforderlich, daß das Bezirksgericht die Zeugen in allumfassender Weise zum gesamten Geschehensablauf in der Versammlung und insbesondere auch zu dem arbeitsmäßigen Verhalten des Angeklagten hört. Auch die vom Bezirksgericht vorgenommene Einschätzung der weiteren Äußerung des Angeklagten findet im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stütze. Der Zeuge P. hat erklärt, daß sich der Angeklagte nicht generell gegen eine Kontrolle gewandt, sondern lediglich verlangt habe, daß der Kontrollierende auch die dazu erforderlichen Kenntnisse haben müsse. Ein solches Verlangen ist nicht nur strafrechtlich nicht relevant, sondern gerechtfertigt. Wenn der Angeklagte in diesem Zusammenhang weiter geäußert hat, daß er jeden aus dem Stall hinauswerfen würde, so ist dies zwar eine undifferenzierte und nicht zu billigende Äußerung, die aber noch nicht auf einen hetzerischen oder staatsverleumderischen Vorsatz schließen läßt. Das gilt auch hinsichtlich der Bemerkung des Angeklagten, die er beim Verlassen der Versammlung gemacht hat. Diese ist der Ausdruck einer Verärgerung darüber, daß er sich zu Unrecht kritisiert fühlte, und die zwar als ein disziplinloses, aber strafrechtlich nicht bedeutsames Verhalten zu bewerten ist. Sollte sich im Ergebnis der erneut durchzuführenden Beweisaufnahme eine Schuld des Angeklagten im Sinne von § 20 StEG ergeben, so wird das Bezirksgericht auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen, der Strafen ohne Freiheitsentzug und der öffentlichen Bekanntmachung vom 22. April 1961 den Angeklagten bedingt zu verurteilen haben, weil seine Straftat, wie bereits die bisherige Beweisaufnahme zeigt, im Gegensatz zu seiner bisherigen positiven Entwicklung steht und als eine einmalige Entgleisung zu betrachten ist. § 316 StGB. Zur Prüfung der Kausalität und Schuld bei fahrlässiger Transportgefährdung. BG Dresden, Urt. vom 16. Februar 1962 4 BSB 48/62. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und 8 der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn) bedingt zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Der Angeklagte ist seit 1938 als Rangierleiter eingesetzt. Am 11. Oktober 1961 erhielt er den Auftrag, einen Güterzug zu zerlegen und umzubilden. Der Zeuge St. teilte den Zug. Die hintere Hälfte von 27 Wagen blieWauf Gleis 2 stehen, und die vordere Hälfte wurde ausrangiert. Während der Rangierarbeiten wurde eine Wagengryppe auf das zweite Gleis gedrückt, die jedoch nicht ganz bis an die abgestellten Wagen heranreichte und deshalb nicht gekoppelt werden konnte. Da der Angeklagte für den gesamten Rangierbetrieb mit dem Zug verantwortlich war, war es seine Aufgabe, den entsprechenden Rangierablauf zu sichern. Noch vor Aufnahme der Rangierarbeiten hätte er dafür sorgen müssen, daß der zurückgelassene Zugteil durch einen Betriebseisenbahner in der Spitze also am Ende des Zuges besetzt wurde. Das entspricht den Bestimmungen des § 84 Abs. 8 der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn. In ihrer bisherigen Tätigkeit gingen die Rangierleiter des Bahnhofs H. stets davon aus, daß bei der Trennung eines Zuges der zurückbleibende Teil durch Ablassen der Luft fest angebremst ist. Nach Aussage des 417;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen.

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