Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 416 (NJ DDR 1962, S. 416); Prüfung nicht mit Sicherheit jede Gefahrenquelle erkannt und ausgeschaltet werden kann und weil wegen der damit stets verbundenen Brandgefahr Aschenbecher kurze Zeit nach der Benutzung grundsätzlich nicht in leicht brennbare Behälter entleert werden dürfen. Ihre vermeintliche Vorsichtsmaßnahme ist deshalb auch ungeeignet gewesen. Sie hätte auf Grund ihrer Lebenserfahrung voraussehen können und müssen, daß von ihr nicht bemerkte glimmende Tabakreste in den Pappkarton gelangen und diesen in Brand setzen konnten, Daß sie überhaupt nach glimmenden Zigarettenresten gesehen und vor dem Entleeren der Aschenbecher noch einen glimmenden Rest ausgedrückt hat, wie sie in ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsorgan erklärt hat, beweist aber, daß sie trotz ihres im Hinblick auf die Entleerung der Aschenbecher allgemein leichtfertigen Verhaltens nicht ohne jede Überlegung und Rücksichtnahme auf die mögliche Herbeiführung einer Brandgefahr gehandelt hat. Sie hat damit im Gegensatz zur Meinung des Bezirksgerichts nicht bewußt, sondern unbewußt fahrlässig gehandelt. Der Grad der Schuld und der in ihrem fahrlässigen Verhalten zum Ausdruck gekommene, auf einem noch ungenügend entwickelten Verantwortungsbewußtsein beruhende Widerspruch zu ihren gesellschaftlichen Pflichten sind aber nicht so schwerwiegend, daß es zu dessen Überwindung einer unbedingten Freiheitsstrafe bedarf. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die Angeklagte als Arbeiterfrau in der Vergangenheit bewiesen hat, daß sie fest auf dem Boden der sozialistischen Gesellschaftsordnung in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat steht. Sie hat stets fleißig gearbeitet, ihre Kinder trotz der von ihrem Ehemann ausgehenden Schwierigkeiten in der Familie zu ehrlichen und aufrechten Bürgern erzogen und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch am gesellschaftspolitischen Leben beteiligt. Sie wird von ihrer Arbeitsstelle insgesamt gut beurteilt. Soweit verschiedene Schwächen beanstandet werden, wie z. B. das Verkaufen von Waren an Betriebsangehörige ohne sofortige Bezahlung, stehen diese in keinem Zusammenhang mit ihrer Straftat. Sie dürfen keinesfalls, wie es das Kreisgericht getan hat, überbewertet werden. Die Angeklagte hat es offenbar nicht verstanden, sich in dieser Beziehung gegen das Verlangen bestimmter Arbeiter des Betriebes mit der erforderlichen Konsequenz durchzusetzen. Die bisherige grundsätzlich positive Entwicklung der Angeklagten und ihre ständige Bereitschaft zur beruflichen und gesellschaftlichen Mitarbeit bieten die Gewähr dafür, daß sie auch bei bedingter Verurteilung aus ihrer erstmaligen Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze der DDR mit Hilfe ihres Arbeitskollektivs für ihr weiteres Leben die erforderlichen Lehren zieht und die ihr noch anhaftenden, für ihre Tat ursächlich gewesenen Bewußtseinsmängel überwindet. Die Anwendung des § 1 StEG bedeutet auch unter Beachtung des herbeigeführten nicht unerheblichen Schadens keine Unterschätzung der Tat, wegen der die Angeklagte weder aus erzieherischen noch aus repressiven Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden muß. Auf den Kassationsantrag war somit der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG und unrichtiger Anwendung des § 284 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Angeklagten an das genannte Gericht zurückzuverweisen. §§ 19, 30 StEG. Ob Äußerungen als staatsgefährdende Propadanda und Hetze im Sinne von § 19 StEG oder als Verleumdung bzw. Entstellung der Maßnahmen oder der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen oder gesellschaftlicher Organisationen im Sinne des § 30 Ziff. 1 StEG zu beurteilen sind, kann nicht allein aus ihrem Wortlaut geschlossen werden. Dazu bedarf es vielmehr der Beachtung weiterer Umstände, insbesondere der sich aus Zeit und Ort in bezug auf das Tatgeschehen ergebenden Zusammenhänge, der Art und Weise des Vorgehens des Täters, seines bisherigen Verhaltens zur Arbeiter-und-Bauern-Macht zum Beispiel im Prozeß der Arbeit und des Standes seiner Bewußtseinsentwicklung sowie der Beweggründe seines Handelns. OG, Urt. vom 11. Mai 1963 - 10 Ust 61/63. Der Angeklagte ist 1952 der LPG beigetreten und dort als Melker tätig. Er gehört der VdgB und der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands an. Am 26. Oktober 1961 fand zur Durchführung des Produktionsaufgebots in der Landwirtschaft eine Mitgliedervollversammlung der LPG statt. Der Vorsitzende der LPG wies auf Mängel in der Viehpflege innerhalb der LPG hin, ohne dabei Namen einzelner Viehpfleger zu nennen. Außerdem erörterte er die Sicherstellung eines Schonplatzes für eine Genossenschaftsbäuerin, die schwanger war. Diese Genossenschaftsbäuerin hatte bisher keine gute Arbeitsmoral gezeigt. Hinsichtlich des Schonplatzes gab es bei den Versammlungsteilnehmern unterschiedliche Auffassungen. Der Angeklagte, der gegen die Zuweisung eines Schonplatzes war, äußerte sich in der Diskussion in abfälliger Weise gegen den Staat der Arbeiter und Bauern. Einige Genossenschaftsbauern setzten sich daraufhin mit dem Angeklagten auseinander. Der Angeklagte nahm aber keine Lehre an, sondern unterbrach fortlaufend die Diskussionsredner. Dabei brachte er weiter zum Ausdruck, daß er jeden, der im Stall kontrollieren werde, hinauswerfen würde, ganz gleich, ob der Kontrollierende von der LPG oder vom Staatsapparat wäre. Als der Angeklagte aufgefordert wurde, sich ruhig zu verhalten oder die Versammlung zu verlassen, machte er eine unflätige Bemerkung gegen die Genossenschaftsbauern. Danach verließ er die Versammlung. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze (§ l!f Abs. I Ziff. 2 StEG) verurteilt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat es in der vorliegenden Sache entgegen der im Beschluß des Staatsrats vom 30. Januar 1961 erhobenen Forderung an einer gründlichen Untersuchung aller Umstände des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung, seines Bewußtseinsstandes und seines gesellschaftlichen Verhaltens (zum Beispiel im Prozeß der Arbeit) sowie der Beweggründe seines Handelns fehlen lassen. Deshalb und weil es den Tatbestand des § 19 StEG nicht genau beachtete, hat es eine Entscheidung getroffen, die den Erfordernissen der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht gereckt wird. So hat sick das Bezirksgericht mit einer isolierten Feststellung der Äußerungen des Angeklagten begnügt und an diese die Schlußfolgerung geknüpft, daß der Angeklagte durch sein Verhalten in der Vollversammlung versucht habe, andere Bürger auf „seine feindliche Position“ zu ziehen. Für einen derartig schwerwiegenden Vorwurf ergaben sick aus der vor dem Bezirksgericht durchgeführten Beweisaufnahme aber nickt nur keine Anhaltspunkte, sondern eine Reihe von Umständen, die eindeutig dagegen sprechen. Zunächst steht der Behauptung des Bezirksgerichts entgegen, daß der Angeklagte, der zusammen mit seiner Frau 50 Stück Groß- 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 416 (NJ DDR 1962, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 416 (NJ DDR 1962, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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