Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 413 (NJ DDR 1962, S. 413); oder in Sitzungen der Ständigen Kommissionen für Sicherheit und Ordnung diese Strafsachen auswerteten. In zahlreichen Fällen nahmen die Richter des Kreisgerichtes sowie die Staatsanwälte daran teil. Besonderes Augenmerk richteten die Justizorgane des Kreises und die Schöffen auf Auswertungen solcher Strafsachen in volkseigenen Betrieben oder LPGs, weil es nach den in den Hauptverhandlungen getroffenen Feststellungen oftmals keine Einzelerscheinung war, daß aus diesen Betrieben Kraftfahrer im trunkenen Zustand ein Fahrzeug führten. Bei den Auswertungen der Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr kam es vor allem auch darauf an, mit der schädlichen Auffassung Schluß zu machen, daß es doch niemandem schade, wenn man während der Arbeitszeit Alkohol trinke. Auf diese Weise wurden in der Bekämpfung dieser Delikte vom Kreisgericht Seelow einige Erfolge erreicht, wie an Hand folgender Beispiele dargelegt werden soll: Der beim VEB Mastenbau Frankfurt (Oder) tätige Kraftfahrer M. wurde durch Urteil des Kreisgerichts wegen Vergehens gegen § 49 StVO in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Er hatte bisher noch keinen Unfall gehabt. An einem Abend suchte er mit einigen anderen Kollegen seines Betriebes eine Gaststätte in G. auf, wo sie erhebliche Mengen Alkohol tranken. Nach knapp fünfstündigem Schlaf machte er den Lkw fahrfertig und fuhr nach 6 Uhr damit in Richtung Frankfurt (Oder). Infolge def Kürze der Zeit, die seit der Alkoholaufnahme vergangen war, und des nur kurz dauernden Schlafes war seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt. Das führte dazu, daß er in der Nähe des Bahnhofs G. eine in gleicher Richtung vorschriftsmäßig fahrende Motorradfahrerin in nicht genügendem Abstand überholte. Dabei streifte er mit dem hinteren Kotflügel das Motorrad. Die Motorradfahrerin kam zu Fall und zog sich eine leichte Gehirnerschütterung zu, die zu einer dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten führte. Eine beim Angeklagten vorgenommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille. Der Angeklagte suchte die Geschädigte umgehend auf und entschuldigte sich bei ihr. Der Einsatzleiter sprach mit dem Angeklagten, und dieser nahm selbstkritisch zu seinem Verhalten Stellung. Er verpflichtete sich, in Zukunft vor und während der Fahrt keinen Alkohol mehr zu trinken. Eine weitere Aussprache im gesamten Kollektiv führte zur Bil- dung eines Verkehrssicherheitsaktivs in diesem Betrieb, das nach einem Arbeitsplan arbeiten wird. Auch durch das Strafverfahren gegen die beim VEB Gewässer-Unterhal-tungs- und Meliorationsbau Bad F. beschäftigten B. und P. wurde unter Mitwirkung des Kreisgerichts erreicht, daß in diesem VEB ein Verkehrssicherheitsaktiv gebildet und von allen Mitarbeitern die Notwendigkeit zur gewissenhaften Einhaltung der Verkehrsbestimmungen wie aber auch des Arbeitsschutzes erkannt wurde. Beide Angeklagten arbeiten hervorragend und kämpfen in ihrer Brigade um den Titel „Brigade der sozialistischen Arbeit“. Folgender Sachverhalt lag dem Strafverfahren zugrunde: Während der Frühstüdespause eines Arbeitstages Mitte Januar spendierte ein Brigademitglied zwei Flaschen Korn und mehr als 10 Flaschen Bier. Bis auf einen kleinen Rest Schnaps tranken die fünf Brigademitglieder alles aus. Als dann der Angeklagte P. mit seinem Moped nach seinem Wohnort N. fahren wollte, versuchten ihn die Kollegen davon abzuhalten. Der Angeklagte ließ sich aber nicht überzeugen. Trotz seiner erheblichen Trunkenheit fuhren er und der Angeklagte B. mit ihren Mopeds in Richtung N. los. Unterwegs tranken sie in einer Gaststätte noch je zwei Glas Bier. Anschließend fuhren sie weiter. Der Angeklagte P. fuhr infolge der stark eingeschränkten Reaktionsfähigkeit an einen Baum und verletzte sich so sehr, daß er drei Wochen stationär behandelt werden mußte. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille. Einige Tage nach diesem Unfall wurde in der Brigade der Angeklagten eine Aussprache durchgeführt. Der Angeklagte B. verpflichtete sich, für die Betriebszeitung „Der Wasserbauer“ einen Artikel zu schreiben, in dem er alle Kollegen ermahnte, das Trinken von Alkohol auf den Baustellen zu unterlassen, und darlegte, zu welchen Folgen Alkoholgenuß führen kann. Die Brigademitglieder verpflichteten sich in dieser Aussprache und die Verpflichtung wurde mit in das Produktionsaufgebot aufgenommen , während der Arbeitszeit keinen Alkohol zu trinken. Diese Verpflichtung wurde bisher gewissenhaft eingehalten. Auch in der Brigade F. des VEB Bau (K) S., zu der der Angeklagte Pf. gehört, wui'de auf der Baustelle während der Arbeitszeit gelegentlich Alkohol getrunken. Als der Angeklagte auch am 8. September 1961 mit den übrigen Mitgliedern seiner Brigade dem Alkohol zugesprochen hatte und sich anschließend mit seinem Motorrad auf den Nachhause- weg machte, verursachte er einen Verkehrsunfall. Beim Überholen eines Lkw wechselte er zu früh auf die rechte Fahrbahnseite über und streifte dabei die linke Vorderseite des Lkw. Er kam dadurch zu Fall und verletzte sich so sehr, daß er einige Zeit im Krankenhaus behandelt werden mußte und einige Wochen arbeitsunfähig war. Der Brigadier, der es zugelassen hatte, daß während der Arbeitszeit Alkohol getrunken wurde, erhielt wegen Verletzung der Arbeitsschutzanordnungen von der Arbeitsschutzinspektion eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 DM. Der Angeklagte und auch der Brigadier brachten in der Hauptverhandlung zum Ausdrude, sie hätten erkannt, daß durch das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit die Steigerung der Arbeitsproduktivität gehemmt und die Gefahr von Unfällen erhöht wird. Sie verpflichteten sich, in Zukunft das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit zu unterlassen. Der Angeklagte Pf. wurde wegen Vergehens gegen § 49 StVO durch das Kreisgericht Seelow zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. In der Aussprache mit der Brigade auf der Baustelle nahmen der Angeklagte und der Brigadier Stellung zum Alkoholmißbrauch. Die Brigade verpflichtete sich im Produktionsaufgebot, während der Arbeitszeit keinen Alkohol mehr zu trinken und alles daran zu setzen, um im sozialistischen Wettbewerb mit anderen Brigaden diese Brigaden durch gute Leistungen und sozialistische Taten einzuholen. In den Fällen, in denen eine wiederholte Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung vorlag oder besonders verantwortungsloses Verhalten eines Verkehrsteilnehmers fest-'' gestellt wurde, erkannte das Kreisgericht unter Beachtung der Richtlinie Nr. 12 auf eine unbedingte Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten lag bei dem 20jährigen Angeklagten B. vor, der nach einem Betriebsvergnügen in erheblich angetrunkenem Zustand mit dem Motorrad fuhr. Dabei nahm er nicht nur seine Freundin auf dem Soziussitz mit, sondern auch noch eine andere Frau, die noch mehr angetrunken war als die Freundin. Bei der Fahrt saß der Angeklagte auf dem Tank des Fahrzeugs und war schon dadurch bei der richtigen Lenkung und Führung des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt. Der in der Reaktionsfähigkeit stark eingeschränkte Angeklagte fuhr eine Fußgängerin an, die nicht unerheblich verletzt wurde. Auch der Angeklagte und die beiden Soziusfahrerinnen, die alle gestürzt waren, erlitten mehr oder weniger erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte wurde 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 413 (NJ DDR 1962, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 413 (NJ DDR 1962, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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