Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 410 (NJ DDR 1962, S. 410); 6. Januar 1961 vor der politischen Sonderstrafkammer des Landgerichts Köln die Verhandlung gegen ihn und seine Mitarbeiter begann. In der Zwischenzeit waren 1400 Zeugen, hauptsächlich Bezieher der „Rheinischen Stimme“, vernommen worden. Am 7. Februar 1961 wurden Peter Meter zu einem Jahr und sechs Monaten und Alfred Gecks zu einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis wegen angeblicher Geheimbündelei, „begangen in staatsgefährdender Absicht und in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 42, 47 BVerfGG und § 90 a StGB“, verurteilt. Gleichzeitig wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren aberkannt, und es wurde die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. In der Urteilsbegründung wurde ohne jeden Beweis behauptet, Peter Meter habe die „Rheinische Stimme“ im Aufträge der illegalen KPD herausgegeben. Selbst dieses berüchtigte politische Sonderstrafgericht ging jedoch nicht so weit, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft ein Berufsverbot gemäß § 421 des Westdeutschen StGB1 auszusprechen. In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es u. a.: „Die Kammer ist allerdings mit der Anklagebehörde der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 421 StGB an sich erfüllt sind und daß es zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich’ wäre, Meter und Gecks nach Verbüßung der gegen sie erkannten Freiheitsstrafen die Ausübung des Berufs eines Verlegers, Zeitungsherausgebers und Redakteurs zu verbieten, und zwar beiden auf die Dauer von vier Jahren. Die Kammer würde diese Maßnahmen der Sicherung und Besserung neben den erkannten Strafen verhängt haben, wenn sie sie nicht für unvereinbar mit dem Monopol des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 18 GG gehalten hätte. Art. 18 Satz 2 GG begründet die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zum Ausspruch der Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit bei Mißbrauch dieses Grundrechts zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine Entscheidung des erkennenden Gerichts gemäß §421 StGB, die einem Angeklagten den Beruf eines Verlegers, 'Zeitungsherausgebers oder Redakteurs wegen eines Tatbestandes des Mißbrauchs der Pressefreiheit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung untersagte, würde einen Eingriff in die verfassungsrechtlich begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bedeuten und daher unzulässig sein.“ Gegen das Urteil der politischen Sonderstrafkammer Köln legten Peter Meter und Alfred Gecks Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Köln legte wegen der Zurückweisung des bezeichneten Antrags ebenfalls Revision ein. Am 19. Januar 1962 fand in Karlsruhe vor dem Bundesgerichtshof die Revisionsverhandlung statt. Der Antrag von Peter Meter und Alfred Gecks wurde abgewiesen. Der Revision der Staatsanwaltschaft gab das Karlsruher Klassengericht statt und hob das Urteil des Landgerichts, soweit die Verhängung eines Berufsverbots abgelehnt worden war, auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurück. In der Begründung des Revisionsurteils wurde lapidar erklärt, die Meinungs- und Informationsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes finde gemäß Abs. 2 dieses Artikels ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Ein solches allgemeines Gesetz jedoch sei der § 42 1 StGB. Es erscheine unangebracht, „dem Artikel 18 GG für diesen Fall eine grundgesetzliche Beschränkung des § 42 1 StGB zu entnehmen“. Das Revisionsurteil des politischen Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht in eklatantem Widerspruch zu I Der i 12 1 Abs. 1 ist im Wortlaut mit demselben Paragraphen des StGB der DDR identisch. Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (Berufs- und Arbeitsfreiheit). Als 1949 die westdeutschen Imperialisten und Militaristen den Bonner Separatstaat schufen, waren sie noch gezwungen, den demokratischen Rechten und Freiheiten im ersten Abschnitt des Grundgesetzes einen hervorragenden Platz einzuräumen und dem Bundesverfassungsgericht durch Artikel 18 des Grundgesetzes eine Monopolstellung für die Aberkennung von Grundrechten einzuräumen. Auch die politische Strafkammer des Landgerichts Köln mußte in ihrer Urteilsbegründung akzeptieren, „daß das Monopol des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 18 GG nicht nur gegenüber der vollziehenden Gewalt, sondern auch gegenüber den Gerichten Geltung zu beanspruchen hat“. Im übrigen setzt sich der politische Strafsenat des Bundesgerichtshofs sogar direkt in Widerspruch zur Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts, dessen erster Senat durch Beschluß vom 6. Oktober 1959 (1 BvL 118/53)2 den § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 für nichtig erklärt hatte, weil diese Bestimmung der Landesregierung das Recht einräumte, Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren aus politischen Gründen ihre berufliche Tätigkeit zu untersagen. Der bekannte westdeutsche Presserechtler Löffler stellte dazu fest: „ wenn neben dem Bundesverfassungsgericht auch andere, insbesondere politische Instanzen, eine Verwirkung der Pressefreiheit aussprechen könnten, wäre dem Machtmißbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Entscheidung entspricht der schon bisher in Theorie und Praxis vielfach vertretenen Auffassung.“3 Gemäß § 42 1 Abs. 1 StGB wird das Berufsverbot dann ausgesprochen, „wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen“. Die ganze Tätigkeit von Peter Meter war darauf gerichtet, gerade die Allgemeinheit zu schützen und den im Grundgesetz stehenden demokratischen Rechten und Freiheiten Geltung zu verschaffen. Selbst das Kölner Sondergericht hat in seiner Urteilsbegründung an vielen Stellen darlegen müssen, was Peter Meter wirklich getan hat. Bekanntlich hat es dann diese dem Bonner Grundgesetz entsprechende Tätigkeit im Sinne des Hexeneinmaleins des Antikommunismus verfälscht. Auf Seite 69/70 der Urteilsbegründung wird aus der Nr. 2 der „Rheinischen Stimme“ aus einem Artikel „Kölner Kripochef ehemaliger SS-Hauptsturmführer“ zitiert: „ Nazis, die im Justiz- und Polizeiapparat der Hitler-Ära amtierten, sind fast alle belastet und gehören in keinem Falle in die Exekutive. Sie sind für die demokratische Entwicklung eine akute Gefahr. Oberländer wurde durch den konsequenten Kampf aller demokratischen Kräfte Deutschlands zum Rücktritt gezwungen. Wir wollen nicht eines Tages sagen müssen: Oberländer ging, aber die Nazis blieben.“ Auf S. 74/75 der Urteilsbegründung wird aus einer Entschließung der Gewerkschaft, die in der „Rheinischen Stimme“ abgedruckt wurde, gegen die Notstandsgesetzgebung zitiert: „Die Delegierten der Jahreshauptversammlung der Verwaltungsstelle Düren der IG Bau-Steine-Erden, die am 13. 3. 1960 im Lokal ,Altstadt* in Düren versammelt waren, wenden sich mit Entschlossenheit gegen den Notstandsgesetzentwurf der Bundesregierung, welcher für unsere Gewerkschaft und darüber hinaus für alle demokratischen Organisationen eine große Gefahr bedeutet 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 10, S. 118. S Neue Juristische Wochenschrift 1960, Nr. 1/*, S. 29. o 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 410 (NJ DDR 1962, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 410 (NJ DDR 1962, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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