Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 406 (NJ DDR 1962, S. 406); gliederversammlung vorlag. In der Hauptverhandlung stellte es sich heraus, daß eine Reihe von LPG-Bauern von den Straftaten des Schweinemeisters gewußt hatten, jedoch aus falsch verstandener Kameradschaft und unter Mißachtung des Statuts nicht dafür sorgten, daß der Angeklagte frühzeitig zur Rechenschaft gezogen wurde. Gerade dieses Beispiel zeigt, daß eine Auseinandersetzung und Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung auch für die Durchführung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens sehr bedeutsam gewesen wäre. Hier ist der Genossenschaft nicht nur durch die vorsätzliche Bereicherung, sondern auch durch die Mißwirtschaft des Schweinemeisters ein derart hoher Schaden entstanden, daß eine Beschlußfassung der Vollversammlung darüber, in welcher Höhe der Schädiger zur Wiedergutmachung in Anspruch zu nehmen sei, unerläßlich gewesen wäre. Möglicherweise wären die Genossenschaftsmitglieder bei der Festlegung der Höhe der zu fordernden Schadensersatzsumme zu einem anderen Ergebnis als der Vorstand gekommen. Auch bei Schadensersatzansprüchen aus Bereicherungsdelikten kann auf eine Differenzierung des Anspruchs nach objektiven und subjektiven Momenten nicht verzichtet werden. Das geschilderte Beispiel läßt erkennen, daß der Vorstand den weiteren Produktionsausfall nicht in die Schadensberechnung aufgenommen hat. Eine Berechnung des gesamten Schadens, der dann auf etwa 67 000 DM zu beziffern gewesen wäre, hätte allerdings ebenfalls sein Ziel verfehlt. Die Verurteilung zu einer derart hohen Schadenssumme würde wenig erziehe- rischen Wert haben, weil von vornherein abzusehen ist, daß ein solches Urteil nicht voll realisierbar ist. Verschiedentlich haben LPGs, die im zivilrechtlichen Anschlußverfahren einen Schuldtitel über eine hohe Schadenssumme erhielten, keinerlei Maßnahmen gegen den Schädiger eingeleitet. Setzt sich die LPG in der Vollversammlung jedoch schon vor der Verurteilung mit dem Schädiger auseinander, so kann sie bei Festlegung der Schadenssumme gleichzeitig die Möglichkeiten des Schädigers zur Wiedergutmachung prüfen, wozu das Gericht in der Hauptverhandlung kaum in gleichem Umfang wie die Genossenschaftsmitglieder in der Lage ist. Eine nachfolgende Auswertung des Verfahrens in der Genossenschaft ist zwar für die weitere Arbeit der Genossenschaft, für die Beseitigung noch bestehender Hemmnisse und die Stärkung des Verantwortungsbewußtseins jedes Genossenschaftsbauern außerordentlich wichtig, kann jedoch m. E. eine Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung, die jedes einzelne Mitglied zur Stellungnahme aufruft, nicht ersetzen. Es sollte daher dem Vorschlag Schildes, eine endgültige Entscheidung im Strafverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch bei Fehlen des Beschlusses nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. nicht zu fassen, gefolgt werden. Bemühen sich die Gerichte bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung gemeinsam mit den örtlichen Volksvertretungen um das Zustandekommen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, so festigt das ihre Verbindung zu den Genossenschaften, verstärkt die erzieherische Bedeutung des Strafverfahrens und ist gleichzeitig ein Beitrag zur weiteren Festigung der genossenschaftlichen Beziehungen. SIEGFRIED HEGER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle GERHARD SCHUMANN, Staatsanwalt des Kreises Bitterfeld Staatsanwälte helfen den Arbeitern im Produktionsaufgebot Bei der Unterstützung des Produktionsaufgebots hat der Staatsanwalt seine Kraft darauf zu konzentrieren, daß die sich entwickelnde große patriotische Volksbewegung durch die strenge Beachtung unserer Gesetze gefördert wird. Unter diesem Gesichtspunkt soll hier über die Arbeit des Staatsanwalts des Kreises Bitterfeld berichtet werden. Im vergangenen Jahr gab es im Braunkohlenwerk „Einheit“ in Bitterfeld bei der Planerfüllung ernste Versäumnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für Gesetzesverletzungen ergaben. Ursachen von Havarien und Betriebsstörungen Bei der Untersuchung der Havarien und Betriebsstörungen zeigte sich, daß die Hauptursache in der ungenügenden politisch-ideologischen Erziehungsarbeit durch die leitenden Mitarbeiter lag. Ein Schichtleiter des Fährbetriebes versuchte z. B., die Verantwortung für die Schulung der E-Lokfahrer auf andere abzuwälzen. Die Weisung des Werkleiters, daß alle E-Lokfahrer an den Schulungen teilzunehmen haben, war zwar bekannt, aber einige Lokfahrer hatten seit eineinhalb Jahren an keiner Schulung teilgenommen. Bei Auseinandersetzungen wegen Verletzungen der Arbeitsdisziplin durch E-Lokfahrer im Tagebau Holzweißig schwiegen der Schichtleiter des Fährbetriebes und der Oberlokfahrer. SS- Sie hatten noch nicht begriffen, daß sie in erster Linie Leiter und Erzieher eines Kollektivs von Werktätigen sind. Havarien und Betriebsstörungen wurden durch den ungenügenden Kampf um die Erhöhung der sozialistischen Arbeitsdisziplin begünstigt. Der Dispatcher duldete es z. B., daß vor Schichtablösung E-Lokfahrer mit leeren Wagen und sogar mit leeren Kohlenzügen wegfahren konnten. Die Fehlschichten waren in den ersten zehn Monaten des vorigen Jahres beträchtlich hoch. Hinzu kam, daß Fehlschichten nachträglich als Urlaub oder als Ruhetag erfaßt wurden. Durch mangelnde Kontrolle der Meister erhielten z. B. im Oktober 1961 51 Arbeiter im Tagebau Holzweißig unberechtigt insgesamt 141 Tage Urlaub Die Werkleitung beschloß am 8. September 1961 Maßnahmen zur Bekämpfung der Fehlschichten. Weil aber nicht auf die Verantwortung der Wirtschaftsfunktionäre und auf die kollektive Erziehung orientiert wurde, führte die bürokratische Durchführung dieser Maßnahmen durch den Werkleiter und durch die Abteilung Recht des Braunkohlenwerkes zu weiteren Mängeln. Die Abteilung sandte nämlich am 29. September 1961 Schreiben an alle Konfliktkommissionen des Werkes, in denen die Auseinandersetzung mit den Werktätigen verlangt wurde, die im August Bummelschichten zu verantworten hatten. Nach dieser Anweisung wurde z. B. ein Werktätiger zur Verantwortung gezogen, der am 9. August eine Bummelschicht verfahren hatte. Die Beratung der Konfliktkommission fand also erst zwei Monate nach der begangenen Disziplinwidrigkeit statt. Die Konfliktkommission wurde viel zu spät angerufen und z. T. auch überfordert, während die Arbeitskollektive, die Gewerkschaftsgruppen und die Meister von der Erfüllung ihrer Erziehungspflichten ausgeschaltet wurden. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 406 (NJ DDR 1962, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 406 (NJ DDR 1962, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit.

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