Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 374 (NJ DDR 1962, S. 374); 1 wird darauf hingewiesen, daß der Aufenthalt in unseren Territorialgewässern abgesehen von Gründen höherer Gewalt und Notlagen des Schiffes nur dann statthaft ist, wenn er im Rahmen der normalen Schifffahrt üblich erscheint; das Durchfahrtsrecht ist grundsätzlich auf die gebräuchlichen Schiffahrtswege beschränkt. Daher besteht immer die Möglichkeit, außerhalb dieser Routen aus militärischen Überlegungen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit besondere Sperrzonen zu schaffen bzw. Zwangswege festzulegen. Das Durchfahrtsrecht beschränkt sich im übrigen auf Handelsschiffe, zumal im Interesse der internationalen Arbeitsteilung und des ihr entsprechenden Seetransportes und Seegewerbes nur hierfür eine anerkannte gesellschaftliche Notwendigkeit besteht. Ausländische Kriegsschiffe können also keine Durchfahrt beanspruchen1'1. Zwar wird diese kaum verwehrt werden, wenn sie in friedlicher Absicht erfolgt und auch sonst gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung über ihre Zulässigkeit obliegt jedoch kraft seiner Souveränität ausschließlich dem Küstenstaat. In Übereinstimmung mit diesem völkerrechtlichen Grundsatz behält sidi die Regierung der DDR von Fall zu Fall die erforderliche Einwilligung vor, welche auf diplomatischem Wege einzuholen ist15. Eine bewußte Verletzung dieser Bestimmung muß als aggressive Handlung gewertet werden und zieht entsprechende Folgen nach sich. Die Frage des Überfliegens unserer Territorialgewässer ist in der Anordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch steht außer Frage, daß unsere Republik auch hinsichtlich ihrer Seegrenzen auf dem Grundsatz der Achtung der Lufthoheit besteht. Dieser durch das Pariser und Chikagoer Luftverkehrsabkommen von 1919 bzw. 1944 nur bestätigte Völkerrechtssatz hat im übrigen in bezug auf die Territorialgewässer auch in Art. 2 der Genfer Konvention über die Territorialgewässer Aufnahme gefunden. Er schließt das Verbot für ausländische Luftfahrzeuge ein, die Territorialgewässer der DDR ohne Genehmigung zu überfliegen, und ist angesichts der kurzen Entfernung unserer Küste von den Operationsbasen der NATO sowie der Entwicklung der modernen Technik für Zwecke der Luftaufklärung von besonderer Wichtigkeit. Die Souveränität unseres Staates umfaßt auch seine Verfügungsgewalt über die natürlichen Reichtümer des Meeres, in erster Linie die Fisch bestände. Zum Fischereigebiet der DDR gehören ihre gesamten Küstengewässer, d. h. die Territorialgewässer und die Eigengewässer. Da es sich um staatliche Gewässer handelt, steht das Fischereirecht dem Staate zu, der es in Ausübung seiner wirtschaftlich-organisatorischen Funktion weiter übertragen kann16. Im übrigen ist die Verfügung unserer Staatsmacht über die Fischerei bereits durch die Sanktionierung des § 296 a StGB, der die unbefugte Küstenfischerei durch Ausländer unter Strafe stellt, zum Ausdruck gebracht. Die Sicherung der Seegrenze der DDR und die Aufsicht in ihren Territorialgewässern Zur Sicherung unserer Seegrenze und Kontrolle der Einhaltung aller im Bereich unserer Küste getroffenen Maßnahmen sowie zur Wahrung unserer sozialistischen Gesetzlichkeit in unseren Territorialgewässern sind den hier eingesetzten Organen besondere Befugnisse übertragen. Dies gilt in erster Linie für die Grenz- 14 Lehrbuch des Völkerrechts, herausgegeben von der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Berlin 1960, S. 215; ferner: Nikolajew, Probleme der Territorialgewässer im internationalen Recht, Moskau 1954, S. 46 (russ.). 15 § 3 Abs. 4 und 5 der AO zur Sicherung der Seegrenze. 16 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei vom 2. Dezember 1959 (GBl. I 1959 S. 864). brigade Küste der Volksmarine, der die Sicherung unserer Souveränität an der Seegrenze und die Aufsicht in den Territorialgewässern obliegt. Sie hat dementsprechend das Recht, jedes Schiff aufzufordern, seine Flagge zu zeigen, ihm eine Begründung für das Einlaufen in die Gewässer der DDR abzuverlangen, die Verringerung seiner Geschwindigkeit, sein Stoppen zur Durchführung von Kontrollen und die Einhaltung eines bestimmten Kurses zu fordern sowie seine Papiere, die auf ihm befindlichen Personen, seine Räumlichkeiten und Fracht zu kontrollieren. Kommt die Schiffsführung diesen Anforderungen nicht nach, kann das Schiff zur Überprüfung zum Einlaufen in einen bestimmten Hafen gezwungen werden17. Der in der Anordnung verwendete Ausdruck „aufbringen“ ist nicht im Sinne des Prisenrechts oder ähnlich gelagerter Verhältnisse zu verstehen, sondern hat hier die Bedeutung der zwangsweisen Einsteuerung in den Untersuchungshafen. Das gleiche gilt, wenn ein Schiff die Beladung oder Ausladung von Waren außerhalb der dazu bestimmten Plätze vornimmt, entgegen den geltenden Vorschriften Personen an Bord nimmt oder von Bord gibt, zu gesetzwidrigen Zwecken Verbindung mit der Küste oder Inseln der DDR sowie anderen Wasserfahrzeugen herstellt, entgegen den geltenden Vorschriften Fischfang betreibt oder auf andere Weise das Meer ausbeutet, die Zoll- oder Devisenvorschriften verletzt, in die für die Schiffahrt gesperrten Gewässer einläuft, den Hafen ohne die Genehmigung der Zoll- bzw. Hafenorgane verläßt und der Aufforderung zum Stoppen nicht nachkommt oder gegen die Regeln der friedlichen Durchfahrt verstößt18. Hier handelt es sich also um objektiv festgestellte Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen unseres Staates, deren Schwere eine vorläufige Sicherstellung des Schiffes zwecks eingehender Kontrolle und Entscheidung über weitere Maßnahmen Rechtfertigt. Die Aufzählung der hier angeführten Voraussetzungen des Einbringens in einen Hafen ist im Interesse der strengen Gesetzlichkeit enumerativ zu verstehen. Sie verweisen den Kapitän eines ausländischen Schiffes ausdrücklich auf die Folgen einer derartigen Handlungsweise, legen ihm aber im Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der Anordnung dar, daß er bei ordnungsgemäßer Befolgung unserer Gesetze nicht die geringste Beeinträchtigung seines Fahrtzweckes zu besorgen hat. Nicht erwähnt ist in der Anordnung das Recht der Nacheile, was nicht ausschließt, daß es im Einklang mit den völkerrechtlichen Regeln19 von unseren Organen ausgeübt werden kann. Demnach darf ein fremdes Schiff, das gegen unsere gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, auch auf offener See angehalten und u. U. eingebracht werden, wenn seine Verfolgung durch Einheiten der Grenzbrigade Küste aufgenommen wurde, solange es sich noch innerhalb der Seegrenze der DDR befand. Neben der Grenzbrigade Küste, den Grenzkontroll-ämtern des AZKW und den Hafenpolizeibehörden obliegt die Durchsetzung unserer Gesetzlichkeit im Bereich der Territorialgewässer auch den Justizorganen. Darum sei an dieser Stelle noch kurz auf die straf-und zivilrechtliche Jurisdiktion im Hinblick auf unsere Gewässer eingegangen. Fragen der Jurisdiktion im Hinblick auf die Küstengewässer der DDR Entsprechend der Souveränität des Küstenstaates über seine Territorial- und Eigengewässer sind fremde Schiffe sowie die sich auf ihnen befindenden Personen 17 § 4 AO zur Sicherung der Seegrenze. 18 § 5 AO zur Sicherung der Seegrenze. 19 Lehrbuch des Völkerrechts, S. 219. Vgl. auch Art. 23 der Genier Konvention über das Hohe Meer vom 29. April 1958, abgedruCkt in: Deutsche Außenpolitik 1958, Nr. 18, S. 1016 ff. 374;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bereits in Friedeuszeiten sichergestellt ist. Zur Gewährleistung der sich daraus für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten ergebenden Aufgaben wird festgelegt.

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