Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 372 (NJ DDR 1962, S. 372); Prof. Dr. GERHARD REINTANZ, Dekan der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle Dr. JÖRGEN HAALCK, beauftr. Dozent am Institut für Wirtschafts- und Seerecht der Universität Rostock Die Territorialgewässer der DDR Ungefähr 38 000 Handelsschiffe mit rd. 136 Millionen Bruttoregistertonnen sowie mehrere hunderttausend Fischereifahrzeuge, vom Küstenkutter bis zum Fang-und Verarbeitungsschiff, befahren die Ozeane und die Rand- und Nebenmeere. Von den gegenwärtig bestehenden 115 Staaten besitzen nur 20 Staaten mit etwa drei Prozent der Erdbevölkerung keine Meeresküste und somit keine Territorialgewässer und keine Seegrenze. Mit diesen wenigen Zahlen mag angedeutet sein, daß dem internationalen Seerecht in unserer Zeit große Bedeutung zukommt. Das stetige und rasche Wachsen der Handels- und Fischereiflotte unserer Republik sowie das Vorhandensein einer kampfstarken Volksmarine zur Abwehr imperialistischer Aggressionen rücken die Fragen des internationalen Seerechts auch bei uns mehr und mehr in den Blickpunkt des allgemeinen Interesses und der wissenschaftlichen Bearbeitung. Dazu kommt, daß unsere Territorialgewässer Bestandteil der Ostsee sind, die nach den Plänen in Bonn und Washington ein NATO-Meer werden soll, um im kalten und heißen Krieg einen flankierenden Druck auf das sozialistische Lager ausüben zu können. Die westdeutsche Kriegsmarine, die im NATO-Kommando Mitteleuropa etwa 80 Prozent der Seestreitkräfte stellt1, wird systematisch auf kombinierte See-, Land- und Luftaktionen gegen die sozialistischen Staaten vorbereitet. Während des NATO-Marinemanövers „Wallenstein II“ zogen am 14. und 15. Juli 1959 westdeutsche Kriegsschiffe an unserer Seegrenze vorüber, übten dabei Luft- und Seezielschießen und demonstrierten Landeübungen2. Am 5. August 1959 übten westdeutsche Landungsboote beim Gedser Feuerschiff den Anlauf auf unseren Küstenstreifen Warnemünde-Wustrow3. Auch diese Tatsachen geben Anlaß, sich intensiver als bisher mit den Fragen des internationalen Seerechts zu beschäftigen. Breite und Rechtsstatus der Territorialgewässer Eines - der bedeutsamsten Probleme des Seerechts ist die Frage nach der Breite der Territorialgewässer und ihrem Rechtsstatus; es ist „das Schlüsselproblem des gesamten Seerechts“4. Von einigen Fragen der Territorialgewässer und ihrer Bedeutung für die Deutsche Demokratische Republik soll in Verbindung mit der Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung vom 30. Dezember 1961 über die Sicherung der Seegrenze der Deutschen Demokratischen Republik5 nachstehend die Rede sein. Solange es Küstenstaaten gibt, haben diese gegenüber dem fremden Fischer, der vor ihrer Küste fischte, oder dem fremden Seefahrer, der mit ihnen Handel treiben wollte, im Interesse ihrer herrschenden Klasse mehr oder weniger umfangreiche eigene Rechte geltend gemacht und die Fremden entsprechend behandelt. Das feudalistische Europa kannte ein ganzes Bündel von Fischerei- und Schiffahrtssonderrechten; dazu kamen die vielfältigsten Strandregalien und Abgabegerechtigkeiten. Mit der Durchsetzung der kapitalisti- 1 Wunderlich, Marine wider den Frieden, Berlin 1961, S. 42. 2 Wunderlich, a. a. O., S. 87. 3 Wunderlich, a. a. O., S. 88. 4 So der Vertreter Saudi-Arahiens am 21. März 1960 vor dem Generalkomitee der II. Genfer Seerechtskonferenz, vgl. UN-Doc. A/Conf. 19/8, Official Records, S. 37. 5 Veröffentlicht in: Nautische Mitteilungen, Sonderausgabe Nr. 1/1962, S. 4 ff. f sehen Wirtschaftsweise begannen sich diese Rechte etwa in der Zeit vom 15. bis zum 17. Jahrhundert zur Souveränität des Küstenstaates über einen bestimmten Meeresstreifen vor seinem Ufer zu verdichten. Uneins war man ständig über die Breite des Küstenmeeres. Hier gingen die Meinungen weit auseinander und schwankten von der Hammer- und Speerwurfbreite, der Rittgrenze, der Rufweite, der Kanonenschußweite (zeitweilig mit drei Seemeilen angenommen), der Kenning oder Sichtweite (etwa 15 bis 20 Seemeilen) bis zu 60 und 100 Meilen. Als Bynkershoek 1702 seine berühmte Abhandlung „De Dominio Maris“ schrieb und zur Abgrenzung des Küstenmeeres meinte, es wäre am besten, „den Bereich des Küstenstaates sich so weit erstrecken zu lassen, wie die Geschütze tragen“6, war in der Staatspraxis der Gedanke der Souveränität über das Küstenmeer schon längst zum Durchbruch gekommen. In der Wissenschaft gab es allerdings noch bis in unser Jahrhundert hinein einzelne Verfechter der von den Staaten verworfenen Auffassung, daß die Staatshoheit am Meeresufer ende und der Küstenstaat nur einige wenige Sonderrechte im Küstenmeer genieße und im übrigen der Freiheit des Meeres der Vorrang gebühre. Wenn auch nicht bis in alle Einzelheiten auf gehellt, so steht doch fest, daß es im Indischen Ozean und im westlichen' Teil des Pazifiks einen hochentwickelten Seeverkehr mit einem entsprechenden Seerecht bereits zu einer Zeit gegeben hat, als in Westeuropa noch niemand daran dachte, über den Atlantik zu segeln. Auch Hugo G r o t i u s muß als junger Anwalt der Niederländischen Ostindien-Kompanie aus deren Kapitänsberichten einiges über dieses Seerecht gewußt haben7. Dieses alte arabische, indische, malayische und chinesische Seerecht ist unter dem Einfluß des europäischen Kolonialsystems verschwunden; mit der Vernichtung der asiatischen und afrikanischen Staaten durch Portugiesen, Niederländer, Briten und Franzosen ging auch altes Seerecht unter. Das Seerecht wurde nun von den europäischen Seemächten allein im Interesse des größeren Profits und der stärkeren Einflußnahme der großen Seemächte weiterentwickelt8; sie engten die Territorialgewässer räumlich und rechtlich ein, indem sie die Drei-Seemeilen-Zone fälschlich als angeblich allein völkerrechtsgemäß proklamierten, die freie Durchfahrt aller Handels- und Kriegsschiffe durch die Territorialgewässer postulierten und die Souveränität des Küstenstaates über die Territorialgewässer auf wenige Teilrechte beschränken wollten. Heute melden die jungen Staaten Asiens und Afrikas ihre Ansprüche an bei der Mitgestaltung des internationalen Seerechts unserer Zeit. 6 Bynkershoek, De Dominio Maris Dissertatio, Den Haag 1703, S. 7. 7 Vgl. Hugo Grotius, Von der Freiheit des Meeres, herausgegeben von Boschan, Leipzig 1919, S. 34: „Außerdem haben die Anwohner der ganzen Küste Afrikas und Asiens ihren Küstenstrich durch Fischfang und Schiffahrt ständig mit Beschlag belegt, ohne je von den Portugiesen daran gehindert zu werden.“ Alexandrowicz, „Treaty and Diplomatie Relations between European and South Asian Powers in the XVII. and XVIH. Centuries“, Recueil des Cours, 1960, Bd. 100/n, S. 242, hält es nicht für ausgeschlossen, „daß Grotius bei der Formulierung seines Grundsatzes von der Freiheit des Meeres zum großen Teil von dem angeregt wurde, was er bei seiner Untersuchung für die Niederländisch-Ostindische Kompanie von der alten Seepraxis in Asien erfuhr“. 8 Le Clere, „Le droit de la mer creation exclusive de la race blanche“ (Das Seerecht eine ausschließliche Schöpfung der weißen Rasse), in: Journal de la Marine Marchande et de la Navigation Adrienne, Bd. 40/1958, S. 567 ff. 372;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit geprägt. Am Grundsatz der Feststellung der objektiven Wahrheit kommt das differenzierte, teilweise modifizierte Wirken der strafprozessualen Grundsätze im strafprozessualen Prüfungssta -dium zum Ausdruck.

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