Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 37 (NJ DDR 1962, S. 37); ger bis in alle Einzelheiten regeln; ganz im Gegenteil muß der Mensch als der bewußte Gestalter seiner eigenen Verhältnisse im Sinne der grundsätzlichen Forderungen des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Moral auch bei der unmittelbaren Befriedigung seiner materiellen und kulturellen Bedürfnisse in Erscheinung treten und im Zivilgesetzbuch sichtbar gemacht werden, wenn wir nicht den noch vorhandenen Tendenzen des Bürokratismus und der Verteilungsideologie in den Versorgungsbeziehungen Vorschub leisten wollen. Auch das neue Zivilrecht verwirklicht in seiner Gesamtkonzeption wie in seinen einzelnen Rechtsverhältnissen den von der Staatsratserklärung betonten Grundgedanken der freiwilligen, bewußten Disziplin der Gemeinschaft freier, gleichberechtigter Menschen, die ihre Kräfte rationell, ohne unproduktives, egoistisches Gegeneinander, für die schnellere Erreichung des gemeinsam gesteckten Zieles einsetzen7. Das muß bereits in dem vom Zivilrecht zu erfassenden Akt der Begründung der konkreten Zivilrechtsbeziehungen zwischen den staatlichen und gesellschaftlichen Versorgungsorganen und den Bürgern zum Ausdruck kommen. Unsere Bürger werden bei der Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen nicht blindlings einer bereits vorgegebenen Ordnung unterworfen, sondern benutzen die Einrichtung im Bewußtsein ihrer persönlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber dem sozialistischen Staat und der sozialistischen Gesellschaft, mit dem unbedingten und objektiv erklärten Willen, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Das zivilrechtlich Erhebliche ist dabei nicht die faktische Inanspruchnahme der Einrichtung als solcher, sondern der mit ihr unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachte Wille im Sinne des bewußten Eintritts in den besonderen zivilrechtlichen Pflichtenkreis, der den Aufgaben und dem Charakter der jeweiligen Versorgungseinrichtung entspricht. Die Erklärung enthält damit die rechtsbewußte, auf die freiwillige Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit abzielende Selbsteinordnung des Bürgers in den besonderen Bereich des sozialistischen Gemeinschaftslebens, in den er in Ausübung seines Grundrechtes auf Inanspruchnahme und Nutzung der gesellschaftlichen Versorgungseinrichtungen eintritt. Und umgekehrt auf seiten der Handels- und Dienstleistungsbetriebe ist der konkrete Akt der Versorgung des Bürgers mit hochwertigen Massenbedarfsgütern und Dienstleistungen mehr als eine Erfüllung allgemeiner Versorgungspflichten. Er enthält die bewußte Übernahme zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, die bindende Erklärung des Willens zur realen, qualitätsgerechten Erfüllung der Versorgungspflicht im Einzelfall, zur verantwortungsbewußten Betreuung des Käufers, des Bestellers, des Verkehrsteilnehmers bei der Befriedigung seiner materiellen und kulturellen Bedürfnisse. Mit vollem Recht hat das Oberste Gericht in seiner grundsätzlichen Entscheidung über die Pflichten des Verkaufsstellenleiters gegenüber den Käufern in Fachgeschäften des sozialistischen Einzelhandels im Einklang mit dem Beschluß des Ministerrats zu den Thesen der Handelskonferenz vom 20. August 1959 die Pflicht der Belehrung über die Verwendbarkeit der in der Verkaufsstelle angebotenen Erzeugnisse als Vertragspflicht gegenüber dem Käufer bezeichnet8. Auch auf seiten des Verkäufers, des Dienstleistungsbetriebes, des Verkehrsträgers wird mit der einzelnen Versorgungsleistung und ihrer Vorbereitung die konkrete zivil-rechtliche Verpflichtung zur sorgfältigen Befriedigung 7 Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates, Berlin 1960, S. 40. * NJ 1961 S. 106. der Bedürfnisse des Werktätigen als gesellschaftliche Pflicht der Handels- und der Dienstleistungsbetriebe bei der planmäßigen Erfüllung ihrer Versorgungsaufgaben übernommen. Zum Anwendungsbereich des Vertrags Geht man von diesen, mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit und den Perspektiven der weiteren Entwicklung unserer Einzelhandels- und Dienstleistungsorgane in Einklang stehenden Feststellung aus, kann man dem „grundsätzlichen Verzicht auf die Vertragskonstruktion“ * * 9, wie ihn Posch versteht und proklamiert hat, nicht zustimmen. Die rechtsverpflichtende und rechtsbegründende Willensübereinstimmung der Beteiligten im Akt der Begründung der einzelnen zivilrechtlichen Versorgungsbeziehungen ist keine Konstruktion; sie erweist sich vielmehr als ein fester Bestandteil des bewußten Zusammenwirkens von staatlichen oder genossenschaftlichen Versorgungseinrichtungen und den Bürgern im System einer strengen staatlich-gesellschaftlichen Kontrolle des Maßes der Arbeit und des Konsums, der vollen Wahrung und Realisierung des sozialistischen Prinzips der Verteilung nach der Arbeitsleistung. Wenn wir diese Willensübereinstimmung als Vertrag bezeichnen, so sind wir uns von vornherein darüber im klaren, daß dies nur ihr allgemeiner zivilrechtlicher Ausdrude ist. Sie tritt im täglichen Zivilrechtsverkehr in tausendfältigen Formen und Abstufungen in Erscheinung. Aufgabe unserer Zivilgesetzgebung muß es sein, unter Abkehr von den Abstraktionen des bürgerlichen Privatrechts den sozialistischen Charakter der für die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Werktätigen bedeutsamsten vertraglich begründeten Zivilrechtsbeziehungen zum Ausdruck zu bringen und das Zivilrecht als Instrument der Überwindung der Trennung von Individuum und Gesellschaft, der Festigung und weiteren Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens einzusetzen. Dieser notwendige Kampf gegen das abstrakte, d. h. von der Gesellschaft und ihrer Entwicklung losgelöste bürgerliche Vertragsdenken hat sich jedoch bei Posch in einen abstrakten Kampf gegen den Begriff des Vertrages überhaupt verwandelt. Die von ihm gewählte Frage- und Gegenüberstellung „Vertrag“ oder ordnungsgemäße „Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung“ ist unhaltbar. Bei einem Realakt treten die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Versorgungsorgans unabhängig davon ein, ob der Inanspruchnehmende mit seinem Verhalten, ohne daß er sich jeweils aller Einzelheiten der rechtlichen Regelung gewärtig zu sein braucht, seine besonderen zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft bewußt bejaht und übernimmt. Auf diese bewußte und freiwillige Übernahme gesellschaftlicher Pflichten als rechtsbegründendes Moment bei der Inanspruchnahme der Versorgungsorgane zu verzichten, hieße, das gesellschaftlich bewußte Handeln der Menschen bei der Teilnahme am Zivilrechtsverkehr im Gesetz ungenügend zu erfassen. Der Vertrag ist daher die Hauptform der Begründung konkreter Versorgungsbeziehungen im Zivilrecht, der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme von Versorgungsorganen. Damit ist nicht gesagt, daß der Vertrag die alleinige Form der Begründung dieser Rechts-, beziehungen darstellt. Richten sich doch die Rationalisierungsbestrebungen bei manchen Verkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen auch gerade darauf, die ausdrückliche Willenserklärung auf seiten des Versorgungsorgans durch automatisierte Bereitstellung von 9 Für Posch ist die Rechtsfigur des Vertrages nur „Baumate-rial für Rechtskonstruktionen“ (so Staat und Recht 1960, S. 1788); vgl. auch NJ 1961 S. 353. 37;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 37 (NJ DDR 1962, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 37 (NJ DDR 1962, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen.

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