Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 364 (NJ DDR 1962, S. 364); Der Forderung des Stäätsrates, den Beschluß über die weitere Entwicklung der Rechtspflege in allen Volksvertretungen zu behandeln, wurde im Kreistag Oschers-leben nur formal nachgekommen. In der im Monat April 1961 durchgeführten Kreistagssitzung wurden nur Teile des Rechtspflegebeschlusses und Ausschnitte aus dem Artikel des Genossen Walter Ulbricht „Zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“ verlesen. Eine Einschätzung der im Kreis geleisteten Arbeit auf dem Gebiet der Rechtspflege, der Zusammenarbeit mit den Justizorganen und der Verhütung von Gesetzesverletzungen gab es nicht. Der Direktor des Kreisgerichtes hatte keine Gelegenheit, zur Arbeit des Gerichts Stellung zu nehmen. Wollen wir eine weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Rechtsprechung, so ist der weitere Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Justizorganen und den örtlichen Organen der Staatsmacht sowie mit den gesellschaftlichen Organisationen und der Nationalen Front, ist die Herstellung einer engen Verbindung der Justizorgane mit dem Leben unerläßlich. Die Entwicklung der Rechtsprechung, das hat der-Staatsrat insbesondere hervorgehoben, ist unabdingbar mit der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit im ganzen Verlauf des Er-mittlungs- und Strafverfahrens verbunden. Ohne strenge Einhaltung der Gesetzlichkeit ist die Feststellung der Wahrheit und der Ausspruch eines gerechten, überzeugenden Urteils nicht möglich. Hier die Garantie zu schaffen, daß exakt nach dem Gesetz verfahren wird, die Rechte der Bürger streng gewahrt und die Beziehungen zwischen Staat und Bürger durch falsche Maßnahmen nicht gestört werden und das Gesetz einheitlich angewandt wird, ist Aufgabe der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht. Der Staatsrat kritisierte darum die mangelhafte Durchführung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft. Den Dogmatismus in der Strafrechtswissenschaft überwinden! Ein wesentlicher Grund für die Mängel in der Rechtsprechung ist das Weiterwirken eines abstrakt-formalistischen Gesetzlichkeits- und Rechtsbegriffes. In viel geringerem Maße als in der Staatsfrage ist in der Rechtswissenschaft auf dem Gebiete des Strafrechts eine Abwendung vom bürgerlichen Rechtsbegriff erfolgt. Es gilt hier genau dasselbe, was Genosse Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz festgestellt hat: „Es gibt nicht erst seit kurzer Zeit, sondern schon seit einigen Jahren Bestrebungen, die Lehre von unserem volksdemokratischen Staat mit dem alten, bürgerlichen Inhalt zu erfüllen. Viele Juristen fuhren fort, die Formen der Tätigkeit unseres Staates und auch unseres Rechts mit der bürgerlichen Methode erfassen zu wollen. Es ist klar, daß damit unsere Staatsmacht in ihrer revolutionären vorwartstreiben-den Kraft gehemmt wurde.“4 Die auf der Babelsberger Konferenz gegebene Orientierung für alle Rechtszweige ist auf dem Gebiete des Strafrechts nicht beachtet und nicht durchgeführt und darum auch der Rechtspflegebeschluß nicht verstanden worden. Die bereits auf dieser Konferenz vom Genossen Walter Ulbricht ad absurdum geführte These, daß jedes Verbrechen Ausdruck des Klassenkampfes ist, wird darum heute noch ja, wie es in einem Artikel in der Zeitschrift „Neue Justiz“ zum Ausdruck kommt5 in viel krasserer Form vertreten. In direktem Gegensatz * Staats- und Rechtswissenschaltliche Konferenz in Babelsberg am 2. und 3. April 1958, Protokoll, Berlin 1958, S. 7. 5 Lekschas/Renneberg Lehren des XXII. Parteitags der KPdSU für die Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der DDR“, NJ 1962 S. 76 ff. zum Rechtspflegebeschluß werden hier Forderungen erhoben und Theorien verbreitet, die in ihrer Konsequenz entgegen unserer gesellschaftlichen Entwicklung auf eine Ausdehnung des Strafzwanges hinauslaufen, sich gegen unsere Politik richten und der Praxis eine schädliche Orientierung geben. Ein solches Sektierertum, ein solcher Dogmatismus der Rechtswissenschaft müssen notwendig die Rechtsprechung beeinflussen und zu einer dogmatischen Anwendung des Rechts führen, zu einer Anwendung, die nicht von den Gesellschaftsverhältnissen ausgeht, die gesellschaftliche Kraft nicht zur Überwindung der Widersprüche mobilisiert und in naiver Weise die Strafe als das primäre Instrument des Klassenkampfes einsetzt. Dieser Artikel muß als besonders schwerwiegend und ernst beurteilt werden, weil er die Wiedergabe eines Referats ist, das auf einer gemeinsamen Tagung der Sektion Strafrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft und der Gesetzgebungskommission des Justizministeriums gehalten und von allen Anwesenden gebilligt worden ist. Es steht die Aufgabe, alles Falsche und Dogmatische in der Strafrechtswissenschaft zu überwinden, die falschen Thesen öffentlich zu korrigieren und in Gemeinschaftsarbeit mit Philosophen und Ökonomen eine solche wissenschaftliche Arbeit zu leisten, die den Weg zum Sozialismus ebnen hilft. Das ständige Studium der Anwendung des Rechts ergibt sich aus dem Wesen unseres Rechts selbst. Das Recht ist wie unsere gesellschaftlichen Verhältnisse in ständiger Entwicklung begriffen. Es widerspricht daher unserer sozialistischen Gesetzlichkeit, das Gesetz starr und abstrakt anzuwenden, das Neue, die mit der Entwicklung gesetzmäßig auftretenden neuen Widersprüche nicht zu sehen und nicht zu lösen. Hierin beruhen die meisten Verletzungen der Gesetzlichkeit, daß man in Konservatismus verharrt, daß nicht das Neue entdeckt, nicht tief in unsere gesellschaftliche Entwicklung eingedrungen wird. Jeder Richter und Staatsanwalt muß diese Förderung muß erhoben werden zugleich auch die gesellschaftliche Wirksamkeit des von ihm angewandten Rechts erfassen, sonst wird er das Recht nie richtig handhaben. All die aufgeworfenen Fragen machen deutlich, daß zur Vervollkommnung der Rechtspflege eine höhere Qualität der Anleitung und Kontrolle der örtlichen Justizorgane erforderlich ist. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts bekommt als Wegbereitung in diesem Sinne eine viel größere Bedeutung. Seine Richtlinien, die sich nicht nur mit Einzelfragen der Anwendung und Auslegung der Gesetze befassen, zeigen, in welcher Richtung die Tätigkeit des Obersten Gerichts zu fördern und zu entwickeln ist. Viele Fragen sind aufgeworfen und machen eine gründliche Diskussion und die Ausarbeitung detaillierter Maßnahmen erforderlich. Zu diesem Zweck hat der Staatsrat eine Kommission eingesetzt, die entsprechende Vorschläge zu unterbreiten hat. (Nachdruck aus: „Sozialistische Demokratie", Organ des Staatsrates der DDR, Nr. 23 vom 8. Juni 1962. Geringfügig gekürzt. D. Red.) Nr. 23 der „Sozialistischen Demokratie" enthält noch folgende wichtige Artikel, auf die wir unsere Leser hinweisen möchten: Prof. Dr. Karl Polak: Gesellschaftliche Entwicklung und Rechtspflege; Josef Streit: Die Ultras in der westdeutschen Justiz (I); Franz Pichler: Die Frage ist: eins im Denken und Handeln (Eine Konfliktkommission beginnt auf neue Weise zu arbeiten); Günther Duckwitz / Paul Fassunge: Landtechnik und Gesetzlichkeit; Georg Passon: Von der Analyse zu Veränderungen (Erfahrungen aus der Tätigkeit des Kreisgerichts Oschatz in der Gemeinde Schmannewitz); Horst Renner: Wie wir unsere Rechtsprechung qualifizieren. 364;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 364 (NJ DDR 1962, S. 364) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 364 (NJ DDR 1962, S. 364)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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