Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 361 (NJ DDR 1962, S. 361); NUMMER 12 JAHRGANG 16 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT BERLIN 1962 2. JUNIHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT Br. HERBERT KERN, Berlin Die Rechtspflege weiter vervollkommnen In seiner Sitzung am 24. Mai 1962 befaßte sich der Staatsrat mit der Durchführung seines Beschlusses über die weitere Entwicklung der Rechtspflege. Er stellte fest, daß in der Justizpraxis positive Ansätze vorhanden sind, im Sinne dieses Beschlusses zu arbeiten, und es in der Entwicklung der Rechtspflege Fortschritte gibt. In vielen Ermittlungs- und Strafverfahren werden die konkreten Umstände der Tat, die Bedingungen und Faktoren, welche sie begünstigten bzw. ermöglichten, richtig aufgedeckt, und es wird damit die Möglichkeit geschallen, daß solche Widersprüche, wie sie sich im Verbrechen äußern, durch die Kraft der Gesellschaft überwunden werden. In der Rechtsprechung die konkreten Widersprüche aufdecken! Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg verurteilte Klaus Döberitz und zwei andere 20jährige Täter wegen Landfriedensbruchs und Rowdytums zu Zuchthausstrafen. Diese drei Verbrecher hatten im Ortsteil Mahlsdorf auf der Straße eine Frau grundlos niedergeschlagen, bei einer Veranstaltung der BSG Medizin im Sportlerheim bewußt eine Schlägerei provoziert und dabei drei Personen zusammengeschlagen. Ihre ganze Roheit kam besonders darin zum Ausdruck, daß sie eine Frau so schlugen, daß sie blutüberströmt und bewußtlos zusammenbrach und, nachdem diese am Boden lag, noch mit Füßen nach ihr traten. Im Ortsteil Mahlsdorf hatte es bereits in der Vergangenheit rowdyhafte Ausschreitungen gegeben, die die berechtigte Empörung der Einwohner hervorriefen. Dieses Verfahren wurde so durchgeführt, daß es große erzieherische und mobilisierende Wirkung unter der Bevölkerung erzielte. Bereits vor der Verhandlung wurde gemeinsam zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, VP, Ständige Kommission für Innere Angelegenheiten, VP und Justiz, dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Innere Angelegenheiten, der Abteilung für Innere Angelegenheiten und dem Ortsausschuß der Nationalen Front Mahlsdorf beraten, welcher Personenkreis zur Gerichtsverhandlung als Zuhörer zu laden ist (Abgeordnete, Betriebsangehörige, Einwohner von Mahlsdorf usw.) und. in welcher Weise dieses Verfahren auszuwerten ist. In der gerichtlichen Hauptverhandlung verstand es das Gericht sehr gut, herauszuarbeiten, daß die Täter wohl in der Arbeit gute Leistungen zeigen, aber in ihrem sonstigen Verhalten unter dem Einfluß des Westberliner Frontstadtsumpfes zu üblen Schlägern und Rowdys wurden und die amerikanische Lebensweise praktizierten. Nach der Verhandlung fand in Mahlsdorf eine große Einwohnerversammlung statt, die von der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Ortsausschuß und Klubrat der Nationalen Front sowie der Ortsgruppe der FDJ vorbereitet war. In dieser Versammlung trat zu-i tage, daß in Mahlsdorf keine gute Jugendarbeit geleistet wurde, der Klub der Nationalen Front nicht das Zentrum der kulturellen und gesellschaftlichen Arbeit ist und die Jugend sich in der Freizeit selbst überlassen bleibt. Im Ergebnis dieser Versammlung wurde die Ortsgruppe der FDJ aktiver, und verschiedene Bürger erklärten sich bereit, im Aktiv für Sicherheit und Ordnung der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, VP und Justiz mitzuarbeiten. Vom Standpunkt der Durchführung der staatlichen Jugendpolitik wurde in der nächsten Tagung der Stadtbezirksversammlung zu diesem Verfahren Stellung genommen und wurden die Mängel in der Jugendarbeit aufgedeckt. Die Ständigen Kommissionen für Jugend und Sport und Kultur befaßten sich ebenfalls mit diesem Verfahren, und es wurde ein Aktiv für Jugendschutz in Mahlsdorf gebildet. Weil in Karlshorst ähnliche Erscheinungen auftraten, wurde hier ein großes Jugendforum durchgeführt. In vielen anderen Verfahren wurde in richtiger Anwendung des Rechtspflegebeschlusses von Freiheitsstrafen Abstand genommen und durch den Ausspruch einer bedingten Verurteilung oder eines öffentlichen Tadels bzw. durch die Verhandlung vor der Konfliktkommission auf die Täter erzieherisch eingewirkt und alles getan, um sie in die Gesellschaft, auf den Weg eines ehrlichen, arbeitsamen Lebens zurückzuführen. Eine solche Rechtsprechung, die die Widersprüche in unserer Entwicklung aufreißt und zeigt, in welcher Weise der Täter zur Gesellschaft im Widerspruch steht, hat große erzieherische Wirkung und ist ein mobilisierendes Element der gesellschaftlichen Kraft. Daran wird deutlich, daß unser Recht und seine richtige Anwendung ein wichtiges Instrument zur Überwindung dieser Widersprüche und damit ein Instrument des Kampfes zur Entwicklung unserer sozialistischen Verhältnisse sind. Solchen Verfahren liegt die richtige Erkenntnis zugrunde, die der Vorsitzende des Staatsrates in seinem Ax-tikel zum Rechtspflegebeschluß formulierte, daß unser Recht nichts mit dem scheinheiligen und barbarischen Schematismus des bürgerlichen Rechts gemein hat, „das vorgibt, ohne Ansehen der Person, in Wahrheit aber ohne Rücksicht auf den Menschen, ,Recht und Gesetz“ wirken zu lassen, sondern daß unsere Rechtspflege und unsere Gesetzlichkeit alle Umstände der Begehung der Tat und auch den konkreten Bewußtseinsstand des Täters berücksichtigt, daß unsere Rechtspflege auf der Erforschung aller äußeren und inneren Umstände beruht“1. 1 Walter Ulbricht. „Zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege**, ND vom 8. Februar 1961 und NJ 1961 S. 113 ff. 361;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 361 (NJ DDR 1962, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 361 (NJ DDR 1962, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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