Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 36 (NJ DDR 1962, S. 36); zu, daß dem Vertrag im Zivilrecht nur noch ein relativ kleines Anwendungsgebiet zugemessen wird. Nur dort kann nach Auffassung Poschs von einem Vertrag gesprochen werden, wo abweichend von der feststehenden gesetzlichen Normierung des Rechtsverhältnisses besondere Festlegungen über die Rechte und Pflichten der Beteiligten getroffen werden können. Der Vertrag habe keinen rechtsbegründenden, sondern lediglich einen erzieherischen Charakter. So komme der gewöhnliche Handkauf, als dessen rechtliche Grundform der Automatenkauf und der Selbstbedienungskauf angesehen wird, nicht durch Vertrag, sondern durch den Realakt der Abnahme oder der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme angebotener Ware zustande. Selbst beim Teilzahlungskauf unterscheidet Posch konsequent zwischen dem Realakt der Inanspruchnahme des Einzelhandelsorgans und dem zusätzlich durch Vertrag geregelten Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises, so daß hiernach nur „die besondere Modifikation der Anzahlung“5 6 vertraglich begründet wird. Schon dies zeigt, daß die Theorie Poschs vom Realakt als der Hauptform der Begründung konkreter Zivilrechtsbeziehungen zwischen den Bürgern und ihren sozialistischen Versorgungseinrichtungen zu künstlichen, von der Wirklichkeit losgelösten Unterscheidungen und unhaltbaren praktischen Ergebnissen führt. Auch in allen anderen Bereichen der Zivilgesetzgebung erweist sich die Konzeption Poschs als unannehmbar. So ist nicht einzusehen, weshalb innerhalb der Transportverhältnisse der Erwerb der Fahrberechtigung im Personenverkehr lediglich durch „ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Beförderungsmittels“ (Realakt) erfolgen soll, während bei der Güterbeförderung am Vertrag (Frachtvertrag) festgehalten wird. Vor allem aber muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß sich hinter der praktischen Unbrauchbarkeit der Realaktslehre Poschs ernste rechtstheoretische Fehler verbergen. Dem Vertrag, der im sozialistischen Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht als ein elementares Instrument der rechtlichen Erfassung der neuen, sozialistischen Beziehungen der Menschen bei der Organisierung der gesellschaftlichen Arbeit und bei der Planung und Leitung der Volkswirtschaft in Erscheinung tritt, kommt auch im Bereich unseres neuen Zivilrechts eine sehr wichtige Funktion zu bei der kauf- und dienstleistungsrechtlichen Erfassung und Leitung des bewußten Zusammenwirkens der Menschen im Zusammenhang mit der Sicherung und der Kontrolle der unmittelbaren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger. Zu der Lehre vom allgemeinen Zivilrechtsverhältnis und dem ihr zugrunde gelegten bürgerlichen Vertragsbegriff Der wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Funktion des Vertrages im Zivilrecht wird der eigenartige Vertragsbegriff nicht gerecht, den Posch seiner Theorie des Kaufrechts zugrunde legt. Posch geht davon aus, daß der Vertrag die klassische und einzig mögliche Form zur rechtlichen Erfassung des Verhältnisses der abstrakten Individuen zueinander innerhalb der alten Gesellschaft darstelle. Indem er aber für unsere neuen, sozialistischen Zivilrechtsverhältnisse einen Vertrag nur dort annimmt, wo im Einzelfalle zu der bereits vorgegebenen rechtlichen Regelung besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen, einzelne Rechte und Pflichten der Beteiligten zusätzlich „äusgehandelt“ werden0, überträgt er unversehens den Vertragsbegriff der vor- 5 vgl. Posch, Die Regelung des Kaufs im künftigen Zivilgesetzbuch, NJ 1961 S. 353. 6 vgl. Posch, Staat und Recht 1960, S. 1785. monopolistischen Bourgeoisie auf unsere Verhältnisse. Wer z. B. in Anlehnung an die Lehren Poschs für den Bereich der Transportverhältnisse den Vertrag ablehnt, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten der am Transportrechtsverhältnis Beteiligten bis ins Detail durch rechtsverbindliche Bestimmungen bereits geregelt seien, macht den Umfang der individuellen Parteidisposition über den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts zum Kriterium dafür, ob ein Vertrag geschlossen wird oder nicht; unter Berufung darauf, daß diese Bestimmungen nicht dispositiver Natur seien und grundsätzlich keinen Raum für eine individuelle Gestaltung und Einflußnahme der Beteiligten geben, wird der Vertrag abgelehnt, aber letzten Endes doch nur deshalb, weil man sich unter Vertrag nur die individuelle, von allgemeinen gesetzlichen Regelungen abweichende, auf einem vom Gesetzgeber noch ausgesparten Bereich der Verfügungsfreiheit über Rechte und Pflichten mögliche Gestaltung von Zivilrechtsbeziehungen vorstellt. Dabei wird schon ungenügend berücksichtigt, daß der Bürger bei der Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung weitgehende Dispositionen trifft, die sich in rechtsverbindlichen Erklärungen niederschlagen, wie bei der Auswahl des Kauf Objektes nach Zahl, Maß, Gewicht, Qualität, Marke u. a., in den Transportverhältnissen durch Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfangs der Beförderungsleistung, durch freie Wahl des Transportmittels usw. Die Gefährlichkeit der Vertrags- und Realaktslehren Poschs wird aber in ihrer ganzen Tragweite erst öffenbar, wenn man sie in Verbindung mit seiner Lehre vom allgemeinen Zivilrechtsverhältnis betrachtet. Danach bewegt sich der Bürger bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen in einer „juristisch vorausgegebenen Ordnung“. Indem er durch bloßen Realakt in diese Ordnung eintritt, ist er ihren Regeln unterworfen, unabhängig davon, ob er eine ihn rechtlich bindende Erklärung hat abgeben wollen oder nicht. Er ist im Rahmen dieser prinzipiell vorausgegebenen Ordnung, des allgemeinen Zivilrechtsverhältnisses, gar nicht mehr dazu aufgerufen, sein Verhalten entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Gemeinschaftslebens. selbst zu gestalten, ist dieses doch schon vom Gesetz bis ins Detail reglementiert. Solche Auffassungen bringen das neue Verhältnis des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft zu den Menschen, wie dies in der Programmatischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates und im Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1961 herausgearbeitet worden ist, nicht zum Ausdruck. Das Gesetz muß die bewußte Verbindung von persönlichen und gesellschaftlichen Interessen im Handeln der Menschen bei der Teilnahme am Zivilrechts verkehr erfassen Die Teilnahme am Zivilrechtsverkehr, darunter auch die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen, erfordert eine höhere gesellschaftliche Bewußtheit und Eigenverantwortlichkeit unserer Werktätigen, je weiter unsere gesamte Entwicklung zum Sieg des Sozialismus in der DDR voranschreitet; das gilt besonders für die vom Zivilrecht erfaßte und zu fördernde Teilnahme der Werktätigen bei dem Schutz und der Mehrung des gesellschaftlichen Eigentums, bei der realen, qualitätsgerechten Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger im Einzelfall und dem Schutz ihres persönlichen Eigentums, bei der strengen Kontrolle des Maßes der Arbeit und des Konsums. Keine noch so detaillierte „juristisch vorausgegebene Ordnung“ kann das Verhalten der Bür- 36;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung.

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