Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 357 (NJ DDR 1962, S. 357); sich bei der Inanspruchnahme einer Befreiung nach § 18 Satz 2 EheVO um den besonderen Fall einer Rechtsgestaltung, die nur erreicht werden kann durch eine Klage, auf Grund welcher ein rechtsgestaltendes Urteil ergeht. Deshalb wird in dem angeführten Artikel a. a. O. S. 525 zutreffend ausgeführt, daß Befreiungsansprüche nach § 18 Satz 2 EheVO nur durch Klage oder Widerklage mit der Wirkung geltend gemacht werden können, daß sich die Leistungspflicht erst vom Zeitpunkt ihrer Erhebung ändere. Im vorliegenden Fall hat sich der Verklagte vorerst lediglich einredeweise, also nicht mit rechtlicher Wirksamkeit, auf § 18 EheVO berufen. § 323 ZPO; §§ 197, 218 BGB. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, insbesondere auch Unterhaltsansprüchen, bleibt es bei der kürzeren, gegebenenfalls also der vierjährigen Verjährungsfrist, soweit sich die Feststellungen des Urteils auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen beziehen. OG, Urt. vom 16. November 1961 - 1 ZzF 56/61. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 29. Oktober 1951 wurde der Verklagte verurteilt, als Vater der am 31. Oktober 1939 geborenen, damals also noch minderjährigen B. J., der jetzigen Verklagten, an diese eine vierteljährlich im voraus zahlbare Unterhaltsrente von monatlich 33 DM von ihrer Geburt bis zum 31. Dezember 1950 und monatlich 40 DM ab 1. Januar 1951 zu zahlen. Aus diesem Urteil hat die jetzige Verklagte beim Kreisgericht O. wegen eines Unterhaltsrückstandes von 4531 DM Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Überweisung der dem Kläger gegen seinen Beschäftigungsbetrieb zustehenden Lohnforderungen betrieben. Nach dem am 14. Januar 1960 beim Gericht eingegangenen Pfändungsantrag, dem mit Beschluß des Kreisgerichts O. vom 22. Juli 1960 zur Beitreibung rückständiger Unterhaltsforderungen „für die Zeit vom 30. April 1945 bis 29. Oktober 1955“ in der genannten Höhe von 4531 DM stattgegeben wurde, handelt es sich um Unterhalt für folgende Zeitabschnitte: 30. 4. 45-30. 12. 50 = 67X33 DM = 2211 DM 31.12. 50-30.12. 52 = 24X40 DM = 960 DM 31. 12. 52-30. 1. 54 = 13X40 DM = 520 DM 31. 1. 54-29. 10. 55 = 21X40 DM = 840 DM 4531 DM Aus den Vollstreckungsakten ergibt sich, daß der Kläger behauptet hat, 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt zu sein, keine geregelte Arbeit gehabt und zunächst für seine Familie, seine Ehefrau und für zwei eheliche Kinder gesorgt zu haben. In der Folgezeit hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwar etwas gebessert, er habe gleichwohl außer für seine Ehefrau für weitere eheliche Kinder, im ganzen acht Kinder, zu sorgen gehabt. Zur Zeit habe er noch für sechs minderjährige Kinder im Alter von 4 bis 14 Jahren und seine Ehefrau zu sorgen. Im Juli 1960 hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 29. Oktober 1951 für den Zeitraum vom 30. April 1945 bis zum 29. Oktober 1955 für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat sich der Kläger auf Verjährung nach § 197 BGB berufen. Die zur Zeit des Prozeßverfahrens noch minderjährige, durch den Rat des Kreises N., Ref. Jugendhilfe, vertretene Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit Urteil vom 24. Oktober 1960 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Kreisgericht aus: Der Kläger hätte, wenn er nicht in der Lage gewesen sei, in der Vergangenheit seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, jederzeit die Gelegenheit gehabt, Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben; eine Verjährung nach § 197 BGB komme nicht in Frage, da die ■ / f. , . . ■ ■ Verjährung durch das Urteil des Kreisgerichts N. unterbrochen“ sei. Der Kläger hat nicht Berufung eingelegt; das Urteil ist rechtskräftig. Dagegen richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, mit dem geltend gemacht wird, daß das Urteil auf einer Verletzung des § 218 BGB beruht. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Umstand, daß der Kläger beim Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen in der Lage gewesen wäre, gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 29. Oktober 1951 Vollstreckungsgegenklage zu erheben, steht dem Erfolge der Verjährungseinrede, die der Kläger gegen den der Lohnpfändung zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch erhoben hat, wenigstens für einen Teil des in der Klage angegebenen Zeitraums nicht entgegen. Es ist richtig, daß nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in dreißig Jahren verjährt, auch wenn er an sich wie dies nach § 197 BGB für Ansprüche auf Rückstände von Unterhalt gilt einer kürzeren Verjährung unterliegt. Andererseits hätte das Kreisgericht aber auch beachten müssen, daß es nach § 218 Abs. 2 BGB bei der kürzeren Frist, gegebenenfalls also der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB, bewendet, soweit sich die Feststellungen auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen beziehen. Dies bedeutet: Nur soweit das im gegebenen Fall vorliegende Unterhaltsurteil die Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Unterhaltsbeträgen ausgesprochen hat, unterliegen diese nach § 218 Abs. 1 BGB der 30jährigen Verjährung. Die Verjährung der laufenden Unterhaltsbeträge ist erst durch den bei Gericht am 14. Januar 1960 eingegangenen Vollstreckungsantrag vom 8. Januar 1960 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB). Um eine richtige Entscheidung fällen zu können, hätte das Gericht also die Unterhaltsakten, ebenso aber auch die Vollstreckungsakten des Kreisgerichts O. beiziehen und zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen, um klarzustellen, inwieweit das Unterhaltsurteil über Rückstände an Unterhalt entschieden hat und wann und wegen welcher Unterhaltsrückstände Vollstreckung betrieben worden ist. Aus dem oben wiedergegebenen Urteil in Verbindung mit den im Vollstreckungsersuchen angeführten Zeiträumen und Unterhaltsbeträgen ergibt sich, daß die vom Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Verjährung nicht begründet ist gegenüber der ersten Position des Vollstreckungsansuchens, also gegenüber einen Rückstand vom 30. April 1945 bis 30. Dezember 1950 in Höhe von 2211 DM, desgleichen gegenüber der zweiten Position hinsichtlich eines Rückstandes für die Zeit vom 31. Dezember 1950 bis 29. Oktober 1951 (Zeitpunkt der Urteilsfällung), also für zehn Monate zu je 40 DM, das sind 400 DM. Nicht verjährt sind demnach 2611 DM. Dagegen ist gegenüber den Unterhaltsbeträgen in der verbleibenden Höhe von 1920 DM (4531 minus 2611 DM) die Verjährungsfrist abgelaufen, da ihre Unterbrechung erst mit dem 14. Januar 1960 eingetreten ist. In Höhe von 1920 DM hätte der Vollstreckungsgegenklage Folge gegeben werden müssen. § 3 HausratsVO; § 13 EheVerfO. ♦ 1. Befindet sich die Ehewohnung in einem Hausgrundstück, das im Eigentum nur eines Ehegatten steht, so darf sie nach Ausspruch der Scheidung dem anderen Ehegatten nur dann zugewiesen werden, wenn dies zur 357;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 357 (NJ DDR 1962, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 357 (NJ DDR 1962, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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