Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 356 (NJ DDR 1962, S. 356); mals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, habe dies nach der Scheidung infolge ihres Alters auch nicht mehr vermocht. Sie habe aber während des Bestehens der Ehe den Verklagten in jeder Weise unterstützt, so daß er sich dem Beruf und dem Studium widmen und damit bereits auch schon in der Ehe die Grundlagen für seine qualifizierte Tätigkeit und die Zuerkennung der Intelligenzrente habe schaffen können. Das Kreisgericht L. hat mit Beschluß vom 30. Januar 1961 die einstweilige Kostenbefreiung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Das Kreisgericht ist der Auffassung, die Intelligenzrente dürfe bei Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden; der Verklagte habe seine jetzige Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zu unterhalten; nach § 18 EheVO kämen auch die Grundsätze des § 14 EheVO zur Anwendung, wonach die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf Unterhaltsbeiträge mehr haben könne. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde beim Bezirksgericht eingelegt, mit der sie die in der Klageschrift ins Treffen geführten Erwägungen wiederholt und besonders darauf hingewiesen hat, daß der Verklagte bei Übernahme seiner Verpflichtung gewußt habe, daß er die Klägerin in Zukunft so stellen müsse, daß sie keine wirtschaftlichen Nachteile erleide, und daß sie als frühere Ehefrau ihren Beitrag zur Ermöglichung weiterer Qualifizierung des während der 31jäh-rigen Ehe immer auf demselben beruflichen Gebiet tätigen Verklagten geleistet habe. Sie hat weiter darauf hingevAesen, daß dem Verklagten und seiner Familie durch die ihm zukommenden Rentenbezüge 862,30 DM monatlich zustehen und bei Abzug von 110 DM für die Klägerin diesem und seiner Familie nicht weniger als 752,30 DM verbleiben. Mit Beschluß vom 22.März 1961 hat das Bezirksgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Erwägungen des Bezirksgerichts laufen im wesentlichen darauf hinaus, daß im Sinne des Satzes 2 des § 18 EheVO eine weitere Unterhaltszahlung den Grundsätzen dieser Verordnung widerspräche. Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, mit dem geltend gemacht wird, daß die angegriffenen Entscheidungen der Instanzgerichte auf einer Verletzung des § 18 EheVO beruhten. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wäre die zeitlich unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung außergerichtlich, aber im Zusammenhänge mit einer nach Inkrafttreten der EheVO ausgesprochenen Scheidung übernommen worden, so wäre sie allerdings spätestens mit dem Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der Scheidung gegenstandslos geworden (§ 14 Abs. 2 EheVO). Als gerichtlicher Vergleich hätte die Übernahme überhaupt nur für die Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils bestätigt werden dürfen, da soweit sie darüber hinausging ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 16 EheVerfO in Verbindung mit §§ 13, 14 EheVO vorläge. Diese Erwägungen müssen jedoch im vorliegenden Falle ausscheiden. Beide Instanzgerichte gehen davon aus, es müsse oder könne auch der altrechtliche Unterhaltsurteile und -vergleiche betreffende § 18 EheVO zu den Bestimmungen der §§ 13 und 14 EheVO in Beziehung gesetzt werden. Daß das unzulässig ist, hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil von 17. Mai 1956 2 Zz 11/56 - (NJ 1956 S. 541; OGZ Bd. 4 S. 208) zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die hierher gehörigen Ausführungen von Heinrich/ Göldner „Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eheverordnung“ in NJ 1956 S. 525, Abschnitt II Ziff. 2b, verwiesen. Rechtsirrig ist mithin auch die Auffassung des Bezirks- gerichts, die in dem Urteil des Kammergerichts vom 13. Juli 1959 (NJ 1959 S. 719) angestellten Erwägungen, vor allem die Auffassung, daß Unterhalt nach der Scheidung in der Regel entfalle, wenn der Unterhaltsbedürftige eine Vollrente beziehe, träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch diese Schlußfolgerung beruht auf der gleichen unrichtigen Auffassung, daß § 18 EheVO zu den §§ 13, 14 EheVO in Verbindung zu setzen sei. Alle Erwägungen, die das Bezirksgericht anstellt, um zu begründen, eine Weiterzahlung von Unterhalt durch den Verklagten widerspreche den Grundsätzen der Eheverordnung, halten nicht stand, setzen sich vielmehr über die Bestimmungen des Satzes 1 des § 18 EheVCJ und darüber hinweg, daß wie in dem bereits angeführten Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Mai 1956 ausgeführt ist eine Aufhebung oder eine Beschränkung einer früheren Unterhaltsverpflichtung nur im äußersten Falle möglich ist, wenn nämlich die Aufrechterhaltung der früheren Verpflichtung mit den jetzigen in der Eheverordnung niedergelegten gesellschaftlichen Anschauungen schlechterdings nicht vereinbar ist. Dies kann aber im gegebenen Fall nicht gesagt werden. Wenn sich das Bezirksgericht zunächst darauf beruft, daß der Verklagte nur noch Rente, wenn auch eine erhebliche Zusatzrente beziehe, daß diese erst nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik für die technische Intelligenz geschaffen worden und der damals bereits geschiedenen Klägerin als Einkommen des Verklagten nicht zuzurechnen sei, so trifft diese Auffassung im Hinblick auf die durchaus überzeugender Ausführungen der Klägerin nicht zu. Man kann nicht übersehen, daß sie während der langen Dauer der Ehe zur Entwicklung der Persönlichkeit des Verklagten beigetragen und daher sicherlich auch einen gewissen Anteil daran gehabt hat, daß sich der Verklagte bereits wenige Jahre nach Ausspruch der Scheidung so qualifizieren konnte, daß ihm die Intelligenzrente zugebilligt wurde. Abgesehen hiervon ist aber darauf hinzuweisen, daß diese Zusatzrente im Hinblick auf den vom Verklagten. bereits zur Zeit der Scheidung ausgeübten Beruf, wie das Bezirksgericht selbst ausführt, in jeder Hinsicht als ein normales Einkommen zu betrachten und daher für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verklagten unbedenklich zu berücksichtigen ist. Wenn weiter aber auch im vorliegenden Fall der Grundsatz der Eheverordnung zu beachten sein wird, daß dem zum Unterhalt in Anspruch Genommenen die Unterhaltszahlung zumutbar sein muß, so ist dies angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Verklagten im gegebenen Fall durchaus zu bejahen. Hierzu kommen noch als weitere Umstände die lange Zeitdauer der Ehe, das Alter der Klägerin zur Zeit der Scheidung, nicht zuletzt auch die Tatsache, daß der Verklagte ein so hohes Einkommen hat, daß es das Einkommen, das er im Zeitpunkt der Scheidung und der Übernahme der Unterhaltsverpflichtung hatte, sogar um das Doppelte übersteigt. Daß er nach der Scheidung, ohne Hilfe der Klägerin, weiter an seiner Qualifizierung gearbeitet haben mag und für seine jetzige Ehefrau sowie für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat, ist allerdings bei der Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse im Sinne von Satz 2 des § 18 EheVO zu beachten, kann aber keinesfalls zu einer gänzlichen Befreiung des Verklagten von der Unterhaltsverpflichtung führen. Allenfalls käme, soweit bisher ersichtlich, eine teilweise Befreiung in Betracht; jedoch dürfte der verbleibende Betrag keinesfalls geringer sein als monatlich 50 DM. Dazu wäre aber erforderlich, daß der Verklagte in dem gegenwärtig anhängigen Prozeß Widerklage erheben und diese schlüssig begründen müßte, denn es handelt 356;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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