Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 353 (NJ DDR 1962, S. 353); dem geplanten § 374 keine Definition des Begriffs „Er-satzorganisation“ gegeben wurde. Diese Deutung sollte der richterlichen Willkür der Karlsruher Klassenrichter überlassen werden. Das ergibt sich aus den Worten des Vertreters des Bundesjustizministeriums, Ministerialrat Dr. Kleinknecht, in der 107. Sitzung der Großen Strafrechtskommission vom 16. Oktober 1958: „In der Nummer 2 hat der Begriff ,Ersatzorganisation‘ Verwendung gefunden. Bei den Beratungen der I. Untersuchungskommission ist eingehend geprüft worden, ob dieser Begriff im Gesetz definiert werden soll. Diese Frage ist schließlich verneint worden, da es angebracht erschien, die Auslegung dieses Begriffs der Rechtsprechung zu überlassen.“11 Das Ergebnis dieses „Abwartens“ ist das Terrorurteil des Bundesgerichtshofes gegen die Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft Langenselbold. Der politische Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte in der Zeit unmittelbar nach dem Parteiverbot noch keine Definition des Begriffs „Ersatzorganisation der KPD“ gegeben, sondern sich mehr mit den Fragen beschäftigt, was unter „Tätigkeit für die KPD“ zu verstehen sei12. Auf der 7. Arbeitstagung des Initiativausschusses der Rechtsanwälte für eine politische Amnestie erklärte Dr. Ammann u. a. zu einem Urteil des politischen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 1960, in dessen Begründung der Begriff „Ersatzorganisation“ verschwommen und unbestimmt definiert worden war: „Noch niederdrückender und aus der Sicht des Verteidigers hoffnungsloser ist die Rechtsprechung des BGH zu den §§ 42, 47 BVerfGG, welche nolens volens auch mehr und mehr in den 74a-Kammern mitgemacht wird bzw. mitgemacht werden muß. Hiernach braucht sich ein Täter nicht vorzustellen, ,daß die Organisation*, bei der er mitarbeitet, ,die verbotene Partei förmlich ersetzen will*, wenn erstere nur ,dieselben Ziele verfolgt wie die verbotene Partei* (so Urteil vom 12. Dezember 1960, Az: 3 StR 37/60) Irgendeine Verbindung oder Berührung mit der illegalen KPD oder deren Teilen ist auch objektiv nicht mehr erforderlich Wenn das so weitergeht, dann müßte man selbst den früher erwähnten Artikel des vormaligen Bundesverfassungsrichters, Prof. Dr. Zweigert, in JZ 1959 S. 677 als Ungehorsam gegen das Verbot der KPD betrachten, in welchem er den Zeitpunkt der Vorbereitungen für die Wiedervereinigung im Sinne des Art. 146 GG und damit die nach dem Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts mögliche Neuzulassung der KPD nunmehr für gegeben annimmt. Zumindest scheint dies in einem ähnlichen, parallel laufenden Ermittlungsverfahren die Auffassung eines Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts zu sein.“13 In dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 18. September 1961 heißt es weiter: „ob dieser Rechtsbegriff (der Ersatzorganisation d. Verf.) erfüllt ist, kann nur die Gesamtbeurteilung aller sachlich erforderlichen Feststellungen unter sorgfältiger Berücksichti- 11 Amtliches Protokoll der 107. Sitzung der Großen Straf-rechtskcmmission am 16. Oktober }938, Bd. 10, S. 151; vgl. auch a. a. O., S. 209. 12 Vgl. Kühlig/Müller, „Die Strafverfahren wegen Fortführung der KPD", NJ 1953 S. 569 fl. 13 Broschüre: Referate und die erweiterte Resolution an den Bundestag der 7. Arbeitstagung und Gesamtaussprache des erweiterten Initiatav-Ausschusses für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen am Samstag/Sonntag, dem 11. und 12. November 1961 in Frankfurt am Main. (Verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwalt Dr. W. Ammann, Heidelberg, Hauptstraße 113; Druck: Ernst Burkhardt, Heidelberg, Gaisbergstr. 97), S. 19. gung sämtlicher Einzelheiten ergeben“. Eine Würdigung dieser „Einzelheiten“ ergibt, daß der Bundesgerichtshof sowohl von den „Zielen“ als auch von der „Tätigkeit von Kommunisten“ her den Charakter der Ersatzorganisation abzuleiten sucht. Was versteht nun der BGH unter diesen „Zielen“? In der Urteilsbegründung heißt es: „Die von der Organisation verfolgten Ziele und Parolen sind darauf zu prüfen, ob sie mit politischen Zielen der KPD oder der SED, von welcher die KPD später nur ein Teil gewesen ist (BGH St. 12, 176 = NJW 59, 156), oder mit taktischen SED/KPD-Parolen, die zur selben Zeit im Vordergrund standen, übereinstimmen. Inhaltliche Übereinstimmung der Propaganda mit kommunistischen Parolen und Verwendung der bekannten kommunistischen Ausdrucksweise (BVerfGE 5, 380 ff.) können ebenfalls Anhaltspunkte bieten.“ Das ist die bisher überhaupt weitestgehende Auslegung. Untersucht man die Forderungen, die die KPD im Aktionsprogramm der Parteidelegiertenkonferenz vom Februar 1960 aufgestellt hat, so kommt man sehr schnell zu dem Ergebnis, daß diese Forderungen, wie z. B. Verhinderung der atomaren Rüstung, Abschluß eines Friedensvertrages, Herstellung parlamentarischdemokratischer Verhältnisse, sozialer Fortschritt usw., identisch sind mit den entsprechenden Forderungen der Gewerkschaften, von Ortsvereinen der SPD, der verschiedensten Gruppen der Atomkriegsgegner, vieler Jugendverbände und von Einzelpersönlichkeiten. Es kommt also gar nicht mehr darauf an, ob Kommunisten oder „Krypto-Kommunisten“ in der entsprechenden Vereinigung tätig sind, sondern es soll die Übereinstimmung mit Forderungen der KPD und SED bereits genügen, um zu dem Ergebnis zu kommen: Das ist eine Ersatzorganisation der KPD! Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „In den Flugblättern von 1956 und 1960 wird versteckt die ,Ausgabe von Milliardenbeträgen für die Finanzierung von Bundesbauten und für die Aufrüstung* angegriffen. Das Flugblatt von 1960 wendet sich u. a. ,gegen die beabsichtigte atomare Aufrüstung, die die Gefahr eines Bruderkrieges verstärkt*, und beanstandet das geplante Notstandsgesetz. Damit könnten bekannte Schlagworte kommunistischer Propaganda in typischer Ausdruckswefse übernommen worden sein.“ Hier zeigt sich die ganze Gefährlichkeit des Antikommunismus. Seine Thesen werden direkt in die strafrechtlichen Gesinnungsurteile übernommen. Das ist die juristische Handhabe zu einer unbeschränkten Kriminalisierung jeder nonkonformistischen organisierten Bestrebung gegen die volksfeindliche Politik der 4. Regierung Adenauer. Das obige Zitat zeigt auch, was der Bundesgerichtshof unter den „Nah- und Teilzielen“ versteht. Die ganze Sache wird noch nebelhafter durch eine weitere Feststellung in der Begründung des Revisionsurteils, die so lautet: „Dabei können die bisherigen Nah-, Teil- und Endziele der aufgelösten Partei durch Vorhaben vordergründiger Art verschleiert . werden . Geradezu aggressive Bekämpfung der verfassungsmäßigen Grundordnung braucht dabei nicht hervorzutreten. Eine Ersatzorganisation wird dies im Gegenteil vermeiden.“ Man muß dabei ernstlich überlegen, wie die Zielsetzung einer Vereinigung aussehen soll, in der beispielsweise die Forderung auf Verhinderung der atomaren Aufrüstung „verschleiert“ wird. Mit dem unbestimmten Begriff „aggressive Bekämpfung“ wird eine weitere ' c Li-, 353;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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