Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 348 (NJ DDR 1962, S. 348); macht. Es gibt in der Praxis eine Reihe von Berufungen, in denen die Umwandlung der Zuchthaus- in eine Gefängnisstrafe angestrebt wird, weil die in der Zuchthausstrafe liegende, gegenüber der Gefängnisstrafe weitaus schärfere moralische Verurteilung als zu hart empfunden wird. Bei einheitlicher Freiheitsstrafe mit differenziertem Vollzug würde das Differenzierungsprinzip zwar gegenüber dem Verurteilten durchgesetzt, der Unterschied in der Strafreaktion des Staates auf die verschiedenen Arten von Straftaten aber weitgehend verwischt, soweit es um die Wirkungen des Urteils gegenüber der Öffentlichkeit geht. M. E. läge es im Interesse der allgemein vorbeugenden und mobilisierenden Wirkung unseres Strafrechts, daß der moralisch-politisch besonders verwerfliche Charakter eines Staatsverbrechens oder eines schweren Verbrechens der allgemeinen Kriminalität auch im Strafausspruch zum Ausdruck kommt. Es sollte daher in der Diskussion auch erneut die Frage behandelt werden, ob nicht die Strafart „Freiheitsentzug“ besser zu unterteilen ist. Hinzu kommt außer den bereits genannten Gründen, daß es nicht einfach den Organen des Strafvollzugs überlassen bleiben kann, darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte im Strafvollzug erschwerten Bedingungen unterworfen werden soll oder nicht. Diese Frage müßte m. E. bereits im Gerichtsurteil beantwortet werden, wie dies z. B. in den Entscheidungen sowjetischer Gerichte geschieht3 * *. Selbstverständlich kann, auch wenn man differenzierte Arten der Freiheitsstrafe in Erwägung zieht, die Form der Zuchthaus- bzw. Gefängnisstrafe überwunden werden. 3 Vgl. 7. B. das Urteil des Obersten Gerichts der UdSSR gegen den USA-Spion Powers, NJ 1960 S. 648 (687). Nochmals: Zur Behandlung von Vergehen gegen § 49 StVO vor der Konfliktkommission In der Vorbemerkung zum Artikel von Osmenda in NJ 1962 S. 119 zur Behandlung von Vergehen gegen § 49 StVO vor der Konfliktkommission hatten wir zum Ausdruck gebracht, daß mit diesem Beitrag die Diskussion abgeschlossen sein soll. Die nachfolgenden kritischen Zuschriften haben uns jedoch veranlaßt, die Diskussion fortzusetzen. P I Der Beitrag von Osmenda in NJ 1962 S. 119 enthält Gedanken, die geeignet sind, die wirksame Kraft der Konfliktkommissionen bei der Erziehung der Werktätigen und der damit verbundenen Bekämpfung der Kriminalität zu negieren. Richtigerweise heben Osmenda, W. und M. Schmidt sowie Queißer1 die Bedeutung der Verkehrssicherheit hervor. Überzeugend legen sie auch dar, daß die Trunkenheit am Lenkrad die Verkehrssicherheit gefährdet und mitunter Personen- und Sachschäden zur Folge hat. Richtig ist auch die Feststellung, daß die Delikte nach § 49 StVO zeitweilig angestiegen sind. Dies ist auch in unserem Bezirk der Fall. So verzeich-neten wir im Jahre 1961 gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 41 Prozent. Wir können uns jedoch mit den Schlußfolgerungen, die Osmenda aus den richtigen Feststellungen zieht, nicht einverstanden erklären. Er stellt folgende These auf: Da die Erfüllung des Tatbestandes des § 49 StVO ein Kriminaldelikt darstelle, sei die Strafe auch grundsätzlich vom Gericht auszusprechen. Die Vergehen nach § 49 StVO seien grundsätzlich nicht gering gesellschaftsgefährlich; deshalb sei es auch grundsätzlich nicht möglich, einen derartigen Sachverhalt der Konfliktkommission zur Entscheidung zu übertragen. M. Schmidt geht noch weiter und meint, eine Einschaltung der Konfliktkommission zur Behandlung dieser Verstöße würde die noch weit verbreitete falsche Meinung, diese Delikte seien Kavaliersdelikte, nur unterstützen. Es ist schade, daß in keinem der Artikel ein Beispiel des „Ausnahmefalles“ geschildert wurde, abgesehen von der Fußnote bei W. Schmidt2. Es erhebt sich die Frage, ob Osmendas Schlußfolgerung den Grundsätzen der sozialistischen Strafpolitik gerecht wird. Ist sie geeignet, den noch vorhandenen * NJ 1961 S. 636 f.; S. 36, 831. * NJ 196L S. 637. Schematismus zu überwinden, und stimmt sie mit dem Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Entwicklung der Rechtspflege überein? Bei der Beantwortung dieser Fragen muß man davon ausgehen, daß die sozialistische Gesellschaftsordnung die Kraft und die Voraussetzungen besitzt, den straffällig gewordenen Bürger auf den Weg in ein geordnetes Leben zu führen. Die Werktätigen, die gegen § 49 StVO verstoßen, sind in der Regel im Bewußtsein zurückgebliebene Bürger, deren persönliches Verhalten nicht immer den Normen des sozialistischen Zusammenlebens entspricht. Dabei gibt es die verschiedenartigsten Abstufungen im Grad der Verletzungen der Normen des Zusammenlebens. So finden wir rücksichtslose Fahrer, die die Regeln des Straßenverkehrs verletzen, oder andere Bürger, die alle Ermahnungen in den Wind schlagen oder dem Trünke verfallen sind. Andererseits gibt es Werktätige mit einer hohen Arbeitsmoral, die aktiv im gesellschaftlichen Leben stehen und bei denen die Trunkenheit am Lenkrad eine einmalige Entgleisung ist. Diesen unterschiedlichen Stand des Bewußtseins, die erzieherische Kraft ihres Kollektivs, die konkreten Bedingungen, die zur strafbaren Handlung führten, muß man feststellen, genau prüfen und dann die richtigen Maßnahmen im Rahmen der Straf- und Erziehungsmöglichkeiten festlegen. Diese Möglichkeiten reichen von der Freiheitsstrafe über die kurzfristige Freiheitsstrafe, die bedingte Verurteilung, den öffentlichen Tadel bis zur Abgabe an die Konfliktkommission bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen. Auf die Bedeutung der Konfliktkommissionen und ihre progressive Rolle weist uns der Staatsx-atsbeschluß hin: „Immer stärker entwickeln sich sozialistische Kollektive, die sich für die Wahrung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit verantwortlich fühlen. Dies ist zugleich die Gewähr dafür, daß die Konfliktkommissionen die ihnen übertragenen Aufgaben und Rechte, nun auch über geringfügige Verletzungen der Strafgesetze zu entscheiden, erfolgreich erfüllen können.“ Dabei sind die Konfliktkommissionen ein ausgezeichnetes Mittel, die Werktätigen zur Massenwachsamkeit zu erziehen. Diesem Grundgedanken der sozialistischen Rechtspflege wird auch der Leitsatz gerecht, den das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt aufstellte: 348;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 348 (NJ DDR 1962, S. 348) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 348 (NJ DDR 1962, S. 348)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Methoden und Ordnung in den zu gewährleisten den SGAK. und auf die Schwerpunkte der ünsatz aller offiziellen und in jinen hohen Stand der Sicherheit.

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